Hallo zusammen.
Habe hier einen InsOVerwalter, der eine Zwangshypothek wegen der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO gelöscht haben will.
Die Sachlage ist etwas schwierig. Aufgrund von Feiertagen und Personalmangel wurde mir der Antrag erst eine Woche nach Eingang vorgelegt, und dann musste ich wegen eines Volllstreckungsmangels eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung loslassen.
Das Problem ist folgendes. Nach der Sachlage wurde die Hypothek innerhalb der Rückschlagsperre eingetragen. Wäre das Ding rechtzeitig vorgelegt worden, hätte es eventell gelangt.
Das ganze lief so
Eingang am 19.
Vorlage am 26.
Beanstandung am 26. per Fax
Eintragung am 27.
Antrag Inso Eröffnung am 24 des Folgemonats
Gibt es es jetzt einen Schutz für den Gläubiger, der frühzeitig einen nicht vollziehbaren Antrag gestellt hat, oder soll ich das Ding löschen, obwohl es bei rechtzeitiger Vorlage vielleicht noch gereicht hätte, die zwangshypothek Inso fest zu machen
Löschung wegen § 88 InsO
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Saubär -
7. November 2008 um 16:43
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Dumm gelaufen. Ich würde löschen. Und über alles andere denke ich nicht laut nach. Solltest Du auch nicht, ...
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Ich kenn´ das eigentlich nur so, dass die ZwaSi nur gelöscht wird, wenn die Zustimmung des betroffenen Gläubigers vorliegt. Von Amtswegen wird hier nichts gelöscht. So lese ich das auch aus dem BGH-Urteil (19.1.2006, IX ZR 232/04) raus:
"22 Die Zwangshypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird die hoheitliche Vollstreckungsanordnung des Grundbuchamtes nach § 88 InsO unwirksam, so kann die im Grundbuch verbliebene Eintragung der Zwangshypothek nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch möglich (§ 899 BGB)."
Wenn der Gläubiger zustimmen muss, dann musst du dir auch keine Gedanken machen, ob die Voraussetzungen für die Rückschlagsperre vorliegen. Das soll mal der IV mit dem Gl. ausmachen.
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Ob Du aufgrund § 88 InsO löschst, ist aus Sicht des Insolvenzverwalters relativ wurscht.
Wenn Du sagst, dass § 88 InsO nicht greift, dann gibt es noch §§ 129 ff InsO, die auf jeden Fall einschlägig sind. M.E. kommt es aber allein auf das Datum der Eintragung an.
@ Exec:
Ist wohl nicht so eindeutig, immerhin kann ich alle Voraussetzungen der Löschung mittels öffentlicher Urkunde nachweisen.
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Anfechten muss man nun wirklich ggü. dem Gläubiger. Da hat das AG nichts mit zu schaffen.
Wegen § 88 InsO und § 22 GBO gibts ja schon einen Thread, hab ich gerade gesehen...
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Anfechten muss man nun wirklich ggü. dem Gläubiger. Da hat das AG nichts mit zu schaffen.
Meinte ich auch nicht anders, aber in dem Fall ist die Anfechtung eine leichte Übung für den Insolvenzverwalter.
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Wegen § 88 InsO und § 22 GBO gibts ja schon einen Thread, hab ich gerade gesehen...
Diesen - sehr ausführlichen Thread - gibt es auch noch. -
Wegen § 88 InsO und § 22 GBO gibts ja schon einen Thread, hab ich gerade gesehen...
Diesen - sehr ausführlichen Thread - gibt es auch noch.
...der über den Anfang hinaus gelesen werden sollte.
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