Räumungsschutz bei Untermietvertrag

  • Guten Morgen zusammen,
    wollte mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören: Räumungsschutzantrag Sch. gestellt 10.11., Räumung 12.11. Begründung: Untermietvertrag über möbliertes Zimmer ab 1.1.09. Reicht das aus um dem Antrag stattzugeben? Sittenwidrige Härte wg doppeltem Umzugs liegt meiner Meinung nicht vor bei einem möblierten Zimmer. Was denkt ihr? DANKE!

  • Guten Morgen zusammen,
    wollte mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören: Räumungsschutzantrag Sch. gestellt 10.11., Räumung 12.11. Begründung: Untermietvertrag über möbliertes Zimmer ab 1.1.09. Reicht das aus um dem Antrag stattzugeben? Sittenwidrige Härte wg doppeltem Umzugs liegt meiner Meinung nicht vor bei einem möblierten Zimmer. Was denkt ihr? DANKE!


    Wenn die vorgelegten Unterlagen (es ist zu belegen, dass der Untervermieter überhaupt Mieter ist und die Untervermietung zulässig ist)o.K. sind, hätte ich gegen den Räumungsschutz nicht so grosse Bedenken.

  • Ja, die Frist ist nicht eingehalten. Sch. behauptet, dass eine frühere Antragsstellung nicht möglich war, da Mietvertr. erst am 8.11. unterzeichnet wurde (Original liegt mir vor, stimmt so). Danke schon mal!



    . . . dann ist die 2-Wochen Frist ja ausgehebelt (§ 765 a III 2. HS ZPO) . . . bei uns gibt's Räumungsschutz, wenn neuer Mietvertrag vorgelegt und die Nutzungsentschädigung für den Schutzzeitraum hinterlegt wird . . . aber nur wenn zwischen Räumung und Beginn des neuen Mietverhältnisses nicht irre Zeitabstände (etwa 1/2 Jahr oder gar länger) liegen . . . ;)

  • Der Antrag ist zulässig, ob auch begründet können wir schwerlich sagen.
    Werden laufende Zahlungen geleistet? Sonstige Forderungen des Gläubigers, weiteres Vorbringen? Wird momentan auch nur in einem Zimmer gewohnt? Warum konnte nicht schon früher ein Zimmer angemietet werden?

  • Mich hat es auch erwischt, mein erster Räumungsschutzantrag liegt jetzt hier. Der Schuldner legt einen Mietvertrag vor, welcher allerdings lediglich i.V. von irgendjemandem unterschrieben wurde. Da der Schuldner hier nicht unbekannt ist, habe ich so meine Zweifel. Dem Gläubiger habe ich den Antrag per Fax zur Stellungnahme geschickt. Ist das in Ordnung, dass der Mietvertrag nur i.V. unterschrieben wurde? Frage ich bei dem neuen Vermieter nach, ob der Vertrag auch wirklich abgeschlossen wurde? Oder geht das zu weit? Würde (falls ich dem Antrag stattgeben muss...) gern eine Sicherheitsleistung anordnen. Da nehme ich dann die anteilige Miete für den Zeitraum, für den ich Räumungsschutz gewähre, sowie die vom Gerichtsvollzieher mitgeteilten Ausfallkosten der Spedition? Räumungsschutz soll übrigens nur für 2 Wochen gewährt werden.

  • Mich hat es auch erwischt, mein erster Räumungsschutzantrag liegt jetzt hier. Der Schuldner legt einen Mietvertrag vor, welcher allerdings lediglich i.V. von irgendjemandem unterschrieben wurde. Da der Schuldner hier nicht unbekannt ist, habe ich so meine Zweifel. Dem Gläubiger habe ich den Antrag per Fax zur Stellungnahme geschickt. Ist das in Ordnung, dass der Mietvertrag nur i.V. unterschrieben wurde? Frage ich bei dem neuen Vermieter nach, ob der Vertrag auch wirklich abgeschlossen wurde? Oder geht das zu weit? Würde (falls ich dem Antrag stattgeben muss...) gern eine Sicherheitsleistung anordnen. Da nehme ich dann die anteilige Miete für den Zeitraum, für den ich Räumungsschutz gewähre, sowie die vom Gerichtsvollzieher mitgeteilten Ausfallkosten der Spedition? Räumungsschutz soll übrigens nur für 2 Wochen gewährt werden.


    Schau doch erst einmal im Grundbuch nach, ob der Vermieter auch Eigentümer ist. Es ist nicht unüblich, dass der Mietvertrag von einer Verwaltungsgesellschaft unterzeichnet wird. Ohne Nachweis der Nutzungsentschädigung geht natürlich nichts. Ein Tipp für den Vermieter: Er kann ja kurz nach dem Ablauf der Räumungsschutzfrist (wenn diese gewährt werden sollte) einen neuen Räumungstermin mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren.

  • Der Vermieter ist Eigentümer laut Grundbuch. Im Mietvertrag ist die Vermieterpartei wie folgt bezeichnet:

    Zwischen dem Eigentümer Herr XY, Straße, Wohnort, Tel.: Frau Architektin XY 12345 (hier steht eine Telefonnummer)

    Es könnte sein, dass diese Architektin den Mietvertrag unterschrieben hat. Aber sicher bin ich mir nicht. Die Unterschrift ist nicht lesbar. Reicht das aus?

  • Der Vermieter ist Eigentümer laut Grundbuch. Im Mietvertrag ist die Vermieterpartei wie folgt bezeichnet:

    Zwischen dem Eigentümer Herr XY, Straße, Wohnort, Tel.: Frau Architektin XY 12345 (hier steht eine Telefonnummer)

    Es könnte sein, dass diese Architektin den Mietvertrag unterschrieben hat. Aber sicher bin ich mir nicht. Die Unterschrift ist nicht lesbar. Reicht das aus?


    Man kann dem vermeintlichen Mieter höchstens noch sagen, das es richtig Ärger gibt, wenn der Vertrag getürkt ist und ihn dann fragen, ob er es sich nicht nochmal überlegen wird. Wird er pampig kriegste von mir ein Aktenzeichen, in dem ein gefälschter Mietvertrag zu einem Räumungsschutz geführt hat. Wieviel der Staatsanwalt dafür einschenken wollte ist mir leider nicht bekannt. Nicht aus dem Auge verlieren: Nachweis der Zahlung der Nutzungsentschädigung.

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