Wer ist hier antragsberechtigt? (Aufgebotsverfahren)

  • Hallo zusammen,

    ich bin mir in diesem Fall nicht ganz sicher, ob der Antragsteller, der hier auftritt auch wirklich berechtigt ist. Daher bräuchte ich mal eure Hilfe.

    Im GB war Frau A als Alleineigentümerin eingetragen. Sie wurde beerbt von der Erbengemeinschaft B. Dann erfolgte die Zwangsversteigerung. Als Ersteher wurde Herr C eingetragen. Es erfolgte die Wiederversteigerung. Für Herrn C ist eine Sicherungshypothek eingetragen. Neue Ersteherin ist Frau D.

    Nunmehr beantragt die Erbengemeinschaft B die Löschung dreier Rechte in Abteilung III u.a. auch die Löschung der Sicherungshypothek für Herrn C.

    Ist die Erbengemeinschaft überhaupt noch antragsberechtigt?

    Schon mal vielen Dank für eure Hilfe!

  • Schöner/Stöber, RdNr. 2757. Der im Zeitpunkt der Löschung eingetragene Grundstückseigentümer muss der Löschung zustimmen. (Dort aber auch Erläuterungen bzgl. eines etwaigen "Antragsrechts" der Voreigentümer.)

    Gehört der Thread nicht ins Unterforum Grundbuch?

  • (...) Ist die Erbengemeinschaft überhaupt noch antragsberechtigt? (...)



    Nach meiner Meinung NEIN


    Sehe ich auch so, sofern nicht die B (zufällig) Gläubigerin bzw. Rechtsnachfolgerin eines Gläubigers der zu löschenden Rechte ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sorry, hatte ich ganz vergessen dazuzuschreiben: Die Erbengemeinschaft B stellt den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der Grundpfandrechtsbriefe der vorgenannten Rechte.

    Aber das ändert doch nichts an der nicht vorhandenen Antragsberechtigung der Erbengemeinschaft B, oder?

    Vielleicht kann der Thread nochmal zurückverschoben werden....?

  • Sorry, hatte ich ganz vergessen dazuzuschreiben: Die Erbengemeinschaft B stellt den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung der Grundpfandrechtsbriefe der vorgenannten Rechte.

    Aber das ändert doch nichts an der nicht vorhandenen Antragsberechtigung der Erbengemeinschaft B, oder?

    Vielleicht kann der Thread nochmal zurückverschoben werden....?



    . . . ja sind die denn die Gläubiger des Rechts :gruebel: dann dürfen sie, sonst bei mir nicht ;)

  • Ist vielleicht der Sachverhalt nicht ganz vollständig ? Bei der ersten Versteigerung sind vermutlich die jetzt zur Löschung beantragten Rechte bestehen geblieben. Die Rückgewähransprüche aus diesen Rechten standen daher der Erbengemeinschaft zu und diese muss folglich auch der Löschung zustimmen. Antragsberechtigt wäre die Erbengemeinschaft aber nur, sofern nachgewiesen wird, dass die Rechte auf die ursprüngliche Eigentümerin bzw. die Erbengemeinschaft übergegangen waren.
    Wie eine Sicherungshypothek für den Erwerber C bestehen bleiben kann, gegen den die Wiederversteigerung durchgeführt wurde, ist mir nicht ganz klar. Und das Aufgebotsverfahren betrifft ja wohl ein anderes Recht und nicht die Sicherungshypothek.

  • Thread wieder verschoben.

    Vielleicht trägt es zur Klarheit bei: wem stehen denn die zu löschenden Rechte nach deiner Kenntnis zu ?
    Sonst wird das weiterhin ein Blindflug.
    Die Sich.hyp. ist nach dem bisherig geschilderten völlig außen vor. :gruebel: Oder ist diese damals gegen den C eingetragen worden ?

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