Vorlage Unterlagen zur Glaubhaftmachung

  • Hallo,

    ich habe jetzt einen ähnlichen Fall, wo ich den Beratungshilfeantrag eigentlich zurückweisen möchte und wäre für ein paar Meinungen ganz dankbar. :gruebel:
    Der Sachverhalt ist folgender:
    Beratungshilfe ist beantragt für eine Beratung wegen einer Niederlassungserlaubnis in Verbindung mit einem Militärdienst in der Türkei . Im Beratungshilfeantrag steht außer den persönlichen Daten und der Angelegenheit nur noch: "siehe Bescheid SGB II". Der Antragsteller ist verheiratet und hat 6 Kinder. Beigefügt worden ist dem Antrag lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides. Da ich grundsätzlich den vollständigen Bescheid sehen möchte, habe ich also den Anwalt aufgefordert, den kompletten Bescheid seines Mandanten einzureichen. Nach knapp 3 Monaten und einer Erinnerung meinerseits bekomme ich folgendes Schreiben des Anwaltes:
    "In der Beratungshilfeangelegenheit xy bekomme ich zur Zeit zu Herrn xy keinen Kontakt. Er dürfte in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten. Die Bedürftigkeit müsste sich aber auch aus dem vorgelegten Bescheid ergeben. Es handelt sich um eine 8-köpfige Familie. Die Vermögenssituation dürfte überprüft sein. Aus den Leistungsbeträgen ergibt sich, dass kein Zuverdienst erzielt wird. Es wird die Beratungshilfeleistung von 35,70 EUR brutto begehrt. Der Verwaltungsaufwand steht nicht mehr im Verhältnis zur Vergütung des Rechtsanwaltes. Ich halte die Sache nach den vorgelegten Unterlagen für entscheidungsreif.":mad:
    Jetzt meine Frage bzw. meine Bedenken, bin ich wirklich zu penibel?:teufel: Meines Erachtens kann ich aus den vorgelegten 2 Seiten des Bescheides nicht eindeutig erkennen und berechnen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Beratungshilfe gegeben sind, zumal für den Beantragungszeitraum gleich 2 verschiedene Beträge von der ARGE geleistet worden sind. Für mich ist auch nicht ersichtlich, ob noch Einkommen erzielt wird oder nicht. Denn ist ja nicht automatisch so, dass man mit "Hartz-IV" Beratungshilfe bekommt. Wie seht ihr das? Vielleicht hat ja jemand auch evtl. Rechtssprechung für mich. Es geht hier nicht um die Frage nach dem Vermögen - die wurde im Vordruck schon mit nein beantwortet - sondern ob der unvollständige Bescheid als Einkommensnachweis ausreicht oder nicht.
    Vielen Dank schon mal.

  • Wenn der Anwalt mir versichert, dass kein Zuverdienst erzielt wird, dann würde ich das wohl gelten lassen. Etwaige Bonusleitungen für ehem. Bezieher von ALG I stehen auf der ersten Seite des Bescheides.

    Ich würde allerdings darauf bestehen, dass der Antrag vollständig ausgefüllt wird, allein schon wegen der Frage zum Vermögen (vgl. § 12 SGB II, ist hier schon mehrfach diskutiert worden).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (18. Juni 2009 um 14:44)

  • Die Frage nach vorhandenem Vermögen hat der Antragsteller bereits im Antrag mit nein beantwortet (siehe auch mein letzter Satz).
    Evtl. gezahlte Bonusleistungen wären tatsächlich auf der ersten Seite erkennbar, da gebe ich dir Recht, mir geht es aber um weiteres Einkommen, dass der Antragsteller bekommt bzw. bekommen könnte (z.B. Nebenjob, Kindergeld, Unterhalt oder ähnliches). All dies ist erst und nur im Berechnungsbogen aufgeführt und somit kann meiner Meinung nach eine Überprüfung erst dann erfolgen. Und ganz ehrlich: Ich kann bei einer 8-köpfigen Familie nur aufgrund der 1. Seite nicht sehen, ob noch weitere Einnahmen vorhanden sind, oder nicht - wie dies zum Beispiel bei einem Einmannhaushalt, der nur die 351,00 EUR + Miete bekommt, der Fall ist.

  • Die Frage nach vorhandenem Vermögen hat der Antragsteller bereits im Antrag mit nein beantwortet (siehe auch mein letzter Satz).



    Stimmt, hatte ich überlesen.

    Zitat

    Evtl. gezahlte Bonusleistungen wären tatsächlich auf der ersten Seite erkennbar, da gebe ich dir Recht, mir geht es aber um weiteres Einkommen, dass der Antragsteller bekommt bzw. bekommen könnte (z.B. Nebenjob, Kindergeld, Unterhalt oder ähnliches). All dies ist erst und nur im Berechnungsbogen aufgeführt und somit kann meiner Meinung nach eine Überprüfung erst dann erfolgen. Und ganz ehrlich: Ich kann bei einer 8-köpfigen Familie nur aufgrund der 1. Seite nicht sehen, ob noch weitere Einnahmen vorhanden sind, oder nicht - wie dies zum Beispiel bei einem Einmannhaushalt, der nur die 351,00 EUR + Miete bekommt, der Fall ist.



    O. k., wenn Du das prüfen möchtest, hast Du m. E. auch das Recht, den vollständigen Bescheid einzufordern (allerdings wirst Du, sofern kein Zuverdienst erfolgt oder Bonusleistungen gezahlt werden, in 99,9 % der Fälle zu dem Ergebnis kommen, dass die Vss. des § 1 Abs. 2 BerHG erfüllt sind, da Unterhalt pp. grundsätzlich angerechnet wird - und ob das die Mühe wert ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht). Rechtsprechung kann ich Dir diesbezüglich allerdings leider nicht an die Hand geben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn er den vollständigen Bescheid nicht vorlegt, scheidet BerH mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit aus. Es liegt an Dir, was Du verlangst. Und daher hat er den Bescheid natürlich vollständig vorzulegen. Wo kommen wir denn ansonsten hin ?

  • Wo kommen wir denn ansonsten hin ?



    :gruebel:;)

    Dass der Verwaltungsaufwand nicht im Verhältnis zur erwarteten Vergütung steht, ist ein gerne vorgetragenes, jedoch nicht greifendes Argument. Auch die Verwaltungaufwand des Gerichts ist (fallbezogen) wesentlich höhe, als die ausgezahlte Vergütung. Aber wir haben nun einmal zu prüfen, ob es um einen oder einen Euro mit vielen Nullen geht.

    Ich habe immer den vollständigen Bescheid verlangt und bei Nichtvorlage auch zurückgewiesen. Erinnerungen dagegen wurden gehalten. Wie soll den die Prüfung erfolgen, wenn gerade der Berechnungsbogen nicht vorgelegt wird. Oder die zweite Seite des Bescheids, auf der immer wieder Konten auftauchen, die im Antrag nicht drinstehen.

    Wie hat denn der Rechtsanwalt die (Vor-) Prüfung vorgenommen, wenn ihm die Unterlagen gar nicht vollständig vorliegen?

    Dass er seinen Mandanten nicht mehr erreicht ist ein Problem des Rechtsanwalts, nicht des Gerichts.

  • Ich habe immer den vollständigen Bescheid verlangt und bei Nichtvorlage auch zurückgewiesen. Erinnerungen dagegen wurden gehalten. Wie soll den die Prüfung erfolgen, wenn gerade der Berechnungsbogen nicht vorgelegt wird. Oder die zweite Seite des Bescheids, auf der immer wieder Konten auftauchen, die im Antrag nicht drinstehen.

    Wie hat denn der Rechtsanwalt die (Vor-) Prüfung vorgenommen, wenn ihm die Unterlagen gar nicht vollständig vorliegen?

    Dass er seinen Mandanten nicht mehr erreicht ist ein Problem des Rechtsanwalts, nicht des Gerichts.



    Um jetzt keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Ich verlange grundsätzlich auch die Vorlage des vollständigen Bescheides, würde in diesem Fall aber wohl mal ein Auge zudrücken. Es ist aber - wie schon gepostet - sicherlich gut vertretbar, anders zu verfahren.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)



  • Bingo! Und das mit dem Verwaltungsaufwand sehe ich ebenso wie Du. Wenn es danach ginge, dürfte ein Polizist auch keinen Handtaaschendieb verfolgen.....

  • Jetzt meine Frage bzw. meine Bedenken, bin ich wirklich zu penibel?:teufel: .



    Nein. Man kann zwar ein Auge drücken, wie Noatalba schreibt, jedoch werden es dann auch schnell zwei und irgendwann ist man dauerhaft erblindet.

    Daher: Wie das Wort "Belege" bereits zum Ausdruck bringt, sollen Belege Angaben belegen. Um (betragsmäßige) Angaben belegen zu können, muss man erstmal welche machen. "S. Anlage", "S. SGB-II Bescheid", "s. die anliegende 80 Seiten umfassende Blattsammlung in meinem Schuhkarton" sind jedoch keine geeigneten (betragsmäßigen) Angaben. Was, wo und wie von wem einzutragen ist, ergibt sich aus den Ausfüllhinweisen zum amtl. vorgeschriebenen Antragsformular oder aus der entsprechenden Belehrung des AG.

    Formulare sollen (so war mal vor 100 Jahren der Grundgedanke:strecker) die Prüfung Vereinfachen. Dieser Zweck wird jedoch nicht erreicht, wenn man es zulässt, dass der Ast. ein jeder Stelle im Antragsformular "s. Anlage" o. ä. schreibt und dem Formular eine wilde Zusammenstellung aller mehr oder wenigen notwenigen Unterlagen beifügt.

    Zum anderen: Dass der SGB-II-Bescheid (allein) nicht als Nachweis ausreicht haben wir schon an mehreren Stellen ausfühlich besprochen.

    Und noch eine Frage zum Abschluss: Sollen für Mandanten die der RA nicht erreichen kann, andere Voraussetzungen gelten, als die die im Gesetz stehen ? Wenn nein, bleibt hier nur die Zwischenverfügung (mit einer Fristsetzung von 6 Monaten) oder eine Antragszurückweisung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Frage nach vorhandenem Vermögen hat der Antragsteller bereits im Antrag mit nein beantwortet (siehe auch mein letzter Satz).
    Evtl. gezahlte Bonusleistungen wären tatsächlich auf der ersten Seite erkennbar, da gebe ich dir Recht, mir geht es aber um weiteres Einkommen, dass der Antragsteller bekommt bzw. bekommen könnte (z.B. Nebenjob, Kindergeld, Unterhalt oder ähnliches). All dies ist erst und nur im Berechnungsbogen aufgeführt und somit kann meiner Meinung nach eine Überprüfung erst dann erfolgen. Und ganz ehrlich: Ich kann bei einer 8-köpfigen Familie nur aufgrund der 1. Seite nicht sehen, ob noch weitere Einnahmen vorhanden sind, oder nicht - wie dies zum Beispiel bei einem Einmannhaushalt, der nur die 351,00 EUR + Miete bekommt, der Fall ist.




    Das sehe ich auch so und würde die Beratungshilfe ggf. ablehnen.

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