MoMiG (Anmeldung der allgem. Vertretungsbefugnis und Gesellschafterliste)

  • Ich schließe mich bjk rpf #19 an:

    Die allgemeine Vertretungsregelung ergibt sich für mich aus § 35 Abs. 2 GmbHG:
    Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Der Gesellschaftsvertrag (= Musterprotokoll) der UG bestimmt eben nichts anderes.

    Das Musterprotokoll sieht zwar für die UG nur die Gründung mit einem GF vor, legt aber auch keine Höchstgrenze im fest. Und die Geschäftsführerbestellung im Gesellschaftsvertrag (Musterprotokoll) ist nur ein unechter Satzungsbestandteil, der durch einfachen Gesellschafterbeschluss geändert werden kann.

  • Ich revidiere meine in #8 geäußerte Ansicht und trage inzwischen folgende allgemeine Vertretungsregelung bei der UG ein:

    "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter
    eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam."

    Meinungen dazu?




    Bis auf den ersten Teil bin ich dafür :D

    Die Befreiung vom § 181 BGB sehe ich aber als Sonderrecht des ersten Geschäftsführers an.
    Scheidet dieser Geschäftsführer aus, dann erlischt auch dieses Sonderrecht.

    Ich würde also eintragen:

    Abstrakt:
    Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, dann vertritt er alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt vertreten sie gemeinsam.

    Konkret:
    Geschäftsführer XY mit der Befugnis...

  • Ich revidiere meine in #8 geäußerte Ansicht und trage inzwischen folgende allgemeine Vertretungsregelung bei der UG ein:

    "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter
    eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam."

    Meinungen dazu?



    :dagegen:

    Bei einer vereinfachten Gründung gibt es max. 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer (nicht mind. 1 oer höchstens 12 etc.) so das Gesetz. Die Gesellschaft bleibt auch nach der Eintragung eine im vereinfachten Verfahren gegründete GmbH mit den obigen Einschränkungen, darum auch die Regelung in § 53 GmbHG. Soll ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, ist m.E. eine neue Satzung zu beschließen. Das Musterprotokoll ist ja Satzung, Beschluss und Liste in einem. Das Kostenprivileg für spätere Änderungen gibt es nicht wenn die Anzahl der Geschäftsführer geändert wird, also "normale" Satzungsänderung vor oder mit Bestellung eines weiteren GF.

    Ich würde eine Folgeanmeldung eines GF derzeit zurückweisen!


  • :dagegen:

    Bei einer vereinfachten Gründung gibt es max. 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer (nicht mind. 1 oer höchstens 12 etc.) so das Gesetz. Die Gesellschaft bleibt auch nach der Eintragung eine im vereinfachten Verfahren gegründete GmbH mit den obigen Einschränkungen, darum auch die Regelung in § 53 GmbHG. Soll ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, ist m.E. eine neue Satzung zu beschließen. Das Musterprotokoll ist ja Satzung, Beschluss und Liste in einem. Das Kostenprivileg für spätere Änderungen gibt es nicht wenn die Anzahl der Geschäftsführer geändert wird, also "normale" Satzungsänderung vor oder mit Bestellung eines weiteren GF.

    Ich würde eine Folgeanmeldung eines GF derzeit zurückweisen!




    Woraus leitest du denn ab, dass die Gesellschaft grundsätzlich nur einen Geschäftsführer haben darf?
    Das ergibt sich weder aus dem Musterprotokoll noch aus der Gesetzesbegründung.

    Das Bundesministerium der Justiz vertritt übrigens auch die Meinung, dass nachträglich weitere Geschäftsführer bestellt werden können und zwar ohne Vertragsänderung...das nur mal zur Info ;)

  • Hallo Beate G.

    Schau mal in die MittBayNot 6/2008, Seite 427 vorletzter Absatz:

    Dr. Wälzholz ist auch der Meinung, das (bei der Gründung) die UG maximal drei Gründungsgesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben kann.

    "ist die Gesellschaft einmal gegründet, so ist es nicht untersagt, unverzüglich danach einen Gesellschafterbeschluss zu fassen und hierbei einen oder mehrere weitere Geschäftsführer zu bestellen. Mehrere Geschäftsführer sind (dann) stets gemeinschaftlich vertreteungsberechtigt, § 35 II 2 GmbHG. Eine abweichende Vertretungsregelung setzt eine vorherige Satzungsänderung voraus (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 35 Rz. 37)




  • Ich hab auch nie was anderes behauptet :gruebel:



  • Sorry, dann habe ich dich wohl falsch verstanden.

    Ich bin nämlich davon ausgegangen, dass du die obige abstrakte Vertretungsregelung bei einer Neueintragung wählen würdest.




  • Also dann hast du mich schon richtig verstanden...ich wusste nur nicht auf welchen Post von mir du dich vorher bezogen hast :oops:
    Bin davon ausgegangen, dass es um die Bestellung weiterer Geschäftsführer nach der Eintragung ging.

    Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums werden wir die allgemeine Vertretungsregelung so eintragen, wie ich das bereits geschrieben habe.
    Ich halte mich da lieber an das Ministerium, als an die Meinung von Herrn Dr. Wälzholz, die du zitiert hast.
    Nur in Punkto Befreiung vom § 181 BGB sind wir teilweise anderer Ansicht als das Ministerium.
    Wenn wir Glück haben entscheidet irgendwann der BGH über die allgemeine Vertretungsregelung :cool:



  • Das die Gesellschaft als vereinfacht gegründete Gesellschaft nur einen GF haben darf leite ich aus der (für mich :oops:)eindeutigen Formulierung in § 2 Ia GmbHG ab.

    Die aV ist doch Bestandteil des Musterprotokolles "Der Geschäftsführer...." ist ein fest vorgegebener Satzungsbestandteil, der nicht nach § 53 GmbHG privilegiert ist. Also weiterer Geschäftsführer gleich Satzungsänderung und einreichen einer separaten Liste der Gesellschafter.

    Ich respektiere, dass man diese Regelung auch als bV verstehen kann und dann abweichende Standpunkte beziehen kann. Ich persönlich halte es für falsch und auch mit dem Kostenprivileg nicht vereinbar. (z.B. Gründung nach Musterprotokoll und eine logische Sekunde später Bestellung eines 2. GF.....????)

    :oops::oops: Also was das BMJ für eine Meinung vertritt ist mir, sorry für die drastische Formulierung, schnuppe. Dann hätten sie dafür Sorge tragen müssen, dass sich dies aus dem Gesetz oder mindestens den Materialien dazu ergibt. Haben sie (erste Gewalt) nicht, dann entscheiden wir (dritte Gewalt) und was mein Ministerium dazu sagt interessiert mich bestenfalls als eine Meinung unter vielen.:oops::oops:




  • Ich hatte bei dieser nett gewählten Formulieung im Musterprotokoll bis jetzt auch drei verschiedene Meinungen, bis ich mich letzendlich zu einer durchgerungen habe :D
    Solange der BHG nix entscheidet trägt halt jeder die Regelung ein, die er/sie für sinnvoll hält.
    Der Gesetzgeber hätte sich bei dieser "umfassenden Modernisierung des Gesellschaftsrechts" ruhig mal mehr Mühe geben können. :mad:

  • ...

    Die Befreiung vom § 181 BGB sehe ich aber als Sonderrecht des ersten Geschäftsführers an.
    Scheidet dieser Geschäftsführer aus, dann erlischt auch dieses Sonderrecht.

    ...



    Woraus leitest Du dieses Sonderrecht ab? Weder im Regierungsentwurf noch in den div. anderen Entwürfen und auch nicht in der Gesetz gewordenen Fassung nebst Begründungen ist dies irgendwo erwähnt.





  • Alles schön und gut, aber nun folgender Fall:
    Nach Gründung der UG stirbt der GF und ein neuer GF wird bestellt. Welche Vertretungsbefugnis hat dieser nun?

    Zu dem Aufsatz von Wälzholz:
    Hier gibt es schon diverse Publikationen (Wicke/GmbH-Gesetz; Zirngibl), die die Auffassung vertreten (wie das BMJ ;)), dass "wohl" ein weiterer GF ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages bestellt werden kann und spätestens dann stellt sich die Frage nach der allgemeinen Vertretungsregelung für mehrere GF.

    ... und wieso muss beim GF-Wechsel eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden? Die "alte" bzw. das Musterprotokoll als Liste behält doch ihre/seine Gültigkeit oder habe ich da etwas im MoMiG übersehen?


  • Woraus leitest Du dieses Sonderrecht ab? Weder im Regierungsentwurf noch in den div. anderen Entwürfen und auch nicht in der Gesetz gewordenen Fassung nebst Begründungen ist dies irgendwo erwähnt.



    Es ist auch nirgendwo erwähnt, dass die Befreiung vom § 181 BGB für jeden alleinigen Geschäftsführer bestehen bleiben soll, oder dass dieses Recht mit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers erlischt.

    Ich habe mir das so hergeleitet.
    Im Musterprotokoll ist m.E. keine allgemeine Vertretungsregelung enthalten, weshalb § 35 GmbHG entsprechende Anwendung findet, also die gesetzliche Vertretungsregelung.
    Ergo kann die Befreiung vom § 181 BGB auch nicht für jeden später bestellten alleinigen Geschäftsführer bestehen, weil dies sonst eine Ergänzung bzw. Abänderung der allgemeinen Vertretungsregelung wäre.
    Da Abweichungen vom Gesetz nicht zulässig sind hätte der Gesetzgeber in diesem Fall eine allgemeine Vertretungsregelung im Protokoll aufnehmen müssen, die beispielsweise wie folgt lautet:
    "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt vertritt er alleine und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt...."
    Denn Abweichungen/Ergänzungen von den gesetzlichen Bestimmungen sind nur zulässig, wenn sie im Musterprotokoll enthalten sind.

    Vor MoMiG war es schon zulässig die/den ersten Geschäftsführer nicht durch Beschluss zu bestellen, sondern ihre/seine Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag zu verankern.
    Diese Geschäftsführer hat dann kraft GV ein "Sonderrecht zur Vertretung".
    Dieses Sonderrecht, das ihm der GV einräumt, bleibt auch bestehen, wenn weitere Geschäftsführer bestellt werden.
    Wenn der Geschäftsführer also im GV vom § 181 BGB befreit ist, dann bleibt er dies bis entweder der Vertrag geändert, bzw. ein entsprechender Beschluss gefasst wird oder er aus der Gesellschaft ausscheidet.

    Diesen Grundgedanken habe ich auf das Musterprotokoll übertragen.
    Einen Grund, wieso die Befreiung nach Bestellung eines weiteren Geschäftsführers erlöschen soll, sehe ich nicht.
    Ebenso wäre es m.E. unlogisch bei der allgemeinen Vertretungsregelung einzutragen, dass der alleinige Geschäftsführer immer vom § 181 BGB befreit ist.



  • Alles schön und gut, aber nun folgender Fall:
    Nach Gründung der UG stirbt der GF und ein neuer GF wird bestellt. Welche Vertretungsbefugnis hat dieser nun?



    Logischerweise die, die als allgemeine Vertretungsregelung eingetragen wurde ;)
    Also nach meiner Ansicht:
    Er vertritt alleine, solange kein weitere bestellt, wenn einer dazukommt, dann vertritt er mit diesem zusammen.


  • ... und wieso muss beim GF-Wechsel eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden? Die "alte" bzw. das Musterprotokoll als Liste behält doch ihre/seine Gültigkeit oder habe ich da etwas im MoMiG übersehen?



    Nein, du hast nix im MoMiG übersehen, nur weil für mich dann auch die aV also die Satzung geändert werden muss. Dies geht aber nicht mit einem Musterprotokoll also Satzung und Liste getrennt.

    Die Kommentierung von Wicke und Co. überzeugt mich gar nicht, wie auch steht doch schließlich nur "..wohl ohne Satzungsänderung möglich...". Wie der werte Herr dahinkommt ist mir ein Rätsel.

  • Hallo Leute,

    nach über 10 Jahren MoMiG-Praxis war ich nun der Meinung, dass bei der allgemeine Vertretungsregelung bei Gründung mit Musterprotokoll § 35 GmbHG anzuwenden ist. Nun erhalte ich eine Verfügung, ich solle als allgemeine Vertretungsregelung doch bitte "Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" anmelden.

    Mich würde jetzt mal interessieren, bei welchen Registergerichten sich diese Formulierung so durchgesetzt hat. Wie tragt ihr ein?

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