Gebühren bei doppelter TE

  • Meine Suche ergab leider nichts Konkretes. Vielleicht beherrsche ich die Sache mit der Suchfunktion aber auch nicht richtig...:gruebel:

    Fall:
    Ehemann verstorben am 03.08.2004
    Ehefrau verstorben am 11.11.2008

    Die Tochter gibt jetzt das zu Hause aufbewahrte gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute zur Eröffnung ab. § 2259 BGB war ihr nicht bekannt.

    Ich eröffne jetzt das Testament nach den Eheleuten XY.

    Wie ist das mit den Gebühren?

    Für jede Eröffnung eine Gebühr nach § 102 oder die Werte zusammenrechnen und eine Gebühr? Ich bin mir da immer so unsicher.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (27. November 2008 um 13:49)

  • Ich hab für jede Eröffnung eine Gebühr genommen.
    Begründung aus dem Bauch heraus: Es kann ja nicht noch einen Kostenvorteil für den Erben bringen, wenn er das Testament vorschriftswidrig nicht abgeliefert hat.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Eine gemeinsame Eröffnung im Rechtssinne gibt es nicht, so dass selbst dann gesonderte Gebühren nach § 102 KostO zu erheben sind, wenn die mehreren Erblasser verstorben sind und die gesamte Verfügung zugleich eröffnet wird (Korintenberg, KostO Kommentar, 15. Aufl., § 102 Rdnr. 9).

  • Dankeschön!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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