Meine Suche ergab leider nichts Konkretes. Vielleicht beherrsche ich die Sache mit der Suchfunktion aber auch nicht richtig...
Fall:
Ehemann verstorben am 03.08.2004
Ehefrau verstorben am 11.11.2008
Die Tochter gibt jetzt das zu Hause aufbewahrte gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute zur Eröffnung ab. § 2259 BGB war ihr nicht bekannt.
Ich eröffne jetzt das Testament nach den Eheleuten XY.
Wie ist das mit den Gebühren?
Für jede Eröffnung eine Gebühr nach § 102 oder die Werte zusammenrechnen und eine Gebühr? Ich bin mir da immer so unsicher.
Gebühren bei doppelter TE
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Ich hab für jede Eröffnung eine Gebühr genommen.
Begründung aus dem Bauch heraus: Es kann ja nicht noch einen Kostenvorteil für den Erben bringen, wenn er das Testament vorschriftswidrig nicht abgeliefert hat. -
So macht das unser Amtsgericht auch und ich meine, der zuständige Rechtspfleger habe das auch mal so nachgelesen.
Ein wenig problematisch ist natürlich die Wertermittlung nach dem 1. Sterbefall. -
Eine gemeinsame Eröffnung im Rechtssinne gibt es nicht, so dass selbst dann gesonderte Gebühren nach § 102 KostO zu erheben sind, wenn die mehreren Erblasser verstorben sind und die gesamte Verfügung zugleich eröffnet wird (Korintenberg, KostO Kommentar, 15. Aufl., § 102 Rdnr. 9).
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Zwei Erbfälle = zwei Eröffnungen = zwei halbe Gebühren aus dem Wert des jeweiligen Nachlasses.
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sh. auch Korintenberg/Lappe, RdNr. 9 zu §102 KostO (15. Aufl.)
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Dankeschön!
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