(...) Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes -von Amts wegen- sei unzulässig (...)
Mei. Daß die Eintragung des Rechts von Amts wegen nicht erfolgen kann, war jetzt nicht so überraschend. Die Frage im Fall des Brandenburgischen OLG wäre doch gewesen, ob man die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen betrachtet und deshalb aufgrund des (vorliegenden) Antrags berichtigen kann (vgl. Schöner/Stöber Rn. 288).