Versehentlich gelöschte GS - Wiedereintragungsvermerk?

  • (...) Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes -von Amts wegen- sei unzulässig (...)



    Mei. Daß die Eintragung des Rechts von Amts wegen nicht erfolgen kann, war jetzt nicht so überraschend. Die Frage im Fall des Brandenburgischen OLG wäre doch gewesen, ob man die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen betrachtet und deshalb aufgrund des (vorliegenden) Antrags berichtigen kann (vgl. Schöner/Stöber Rn. 288).


  • Nicht zulässig ist die Wiedereintragung von Amts wegen.
    Es bedarf daher eines Antrags der Berechtigten, wie Andreas #2 und Schutzengel #10!

  • wie Mobi.
    Mangels Löschungsbewilligung ist nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) ein Amtswiderspruch einzutragen. Diese Eintragung verhindert allerdings lediglich gutgläubigen, bzgl. des gelöschten Rechts lastenfreien Erwerb. Sie führt nicht dazu, dass das gelöschte Recht dinglich wieder gesichert ist. Da die frühere Eintragungsbewilligung bereits Gegenstand eines Eintragungsverfahrens war, ist sie nicht mehr verwendungsfähig, sie hat mit der Beendigung der durch sie gestatteten Verfahrenshandlung ihre Wirkung verloren (Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage 2005, § 19 GBO RN 114 m. Nachw.). Daher kann die dingliche Sicherung des genannten Rechts nur durch die Neubestellung des Pfandrechts bewirkt werden BayObLG, MittBayNot 1995, 42; s. dort die Randziffern 19 bis 22).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat

    Nicht zulässig ist die Wiedereintragung von Amts wegen.
    Es bedarf daher eines Antrags der Berechtigten, wie Andreas #2 und Schutzengel #10!



    Klar, schon richtig. Aber hier lag doch ein Beschwerdeverfahren zugrunde. Müßte man nicht spätestens in der Beschwerdeerwiderung gflls. auch einen Antrag auf Grundbuchberichtigung sehen im Wege der Auslegung ? Der Beschwerdegegner wird doch wollen, dass sein wiedereingetragenes Recht "drin" bleibt. :gruebel: Müßte das OLG nicht zumindest über die Möglichkeit der Grundbuchberichtigung nachdenken ? Zumal dann nach § 22 GBO die Grundbuchunrichtigkeit durch das versehentliche Löschen nicht im Zweifel ist. Das BrandbOLG hat gleichwohl hierzu nichts gesagt und die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch gegen die Wiedereintragung des Rechtes für gegeben erachtet.

  • [quote](...) Müßte man nicht spätestens in der Beschwerdeerwiderung gflls. auch einen Antrag auf Grundbuchberichtigung sehen im Wege der Auslegung ? (...)



    Es war die Wiederherstellung der alten Grundbucheintragung beantragt. Viel auslegen hätte das OLG also nicht müssen. Die haben das entweder übersehen oder sind einfach dem Problem mit dem Unrichtigkeitsnachweis aus dem Weg gegangen.

  • wie Mobi.
    Mangels Löschungsbewilligung ist nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) ein Amtswiderspruch einzutragen. Diese Eintragung verhindert allerdings lediglich gutgläubigen, bzgl. des gelöschten Rechts lastenfreien Erwerb. Sie führt nicht dazu, dass das gelöschte Recht dinglich wieder gesichert ist. Da die frühere Eintragungsbewilligung bereits Gegenstand eines Eintragungsverfahrens war, ist sie nicht mehr verwendungsfähig, sie hat mit der Beendigung der durch sie gestatteten Verfahrenshandlung ihre Wirkung verloren (Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage 2005, § 19 GBO RN 114 m. Nachw.). Daher kann die dingliche Sicherung des genannten Rechts nur durch die Neubestellung des Pfandrechts bewirkt werden BayObLG, MittBayNot 1995, 42; s. dort die Randziffern 19 bis 22).


    Der Amtswiderspruch gegen die versehentliche Löschung geht immer.
    Bei der Entscheidung des BayObLG geht es aber darum, ob ein Recht wirksam entstanden ist. Das ist im vorliegenden Sachverhalt nicht die Frage.
    Aus den Gründen der oa. Entscheidung:
    Eine Berichtigung des Grundbuchs i.S. von § 22 GBO scheidet von vornherein aus. Denn diese würde voraussetzen, daß eine Grunddienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück 1671/24 außerhalb des Grundbuchs wirksam entstanden wäre, das Grundbuch wegen der Nichteintragung dieses Rechts unrichtig sein und durch die Eintragung richtig werden würde. Dies kommt, da eine Grunddienstbarkeit gem. § 873 BGB nur durch Einigung und Eintragung entstehen kann, nicht in Betracht; der Senat hat dies in dem Beschluß vom 23. 11. 1995 (DNotZ 1997, 335), der einen weitgehend vergleichbaren Sachverhalt betraf, näher ausgeführt.

    In Betracht käme hier allenfalls eine Klar- oder Richtigstellung des Grundbuchvermerks über den Berechtigten der Grunddienstbarkeit. Voraussetzung dafür wäre, daß das Recht durch die vorgenommene Eintragung für die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück 1671/24 wirksam begründet, dies nur im Grundbuch nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wäre (vgl. (BayObLG,) DNotZ 1997, 335; Demharter, § 22 Rdnr. 26 u. § 53 Rdnr. 7). Die Voraussetzungen für eine Richtigstellung des Grundbuchs dahin, daß an Stelle des Grundstücks Flurstück 1621/24 das Grundstück Flurstück 1671/24 angegeben wird, sind aber gleichfalls nicht gegeben, da der Berechtigte der Grunddienstbarkeit durch die Angabe der Flurstücksnummer des herrschenden Grundstücks im Grundbuch eindeutig bezeichnet ist. Auch dies hat der Senat in dem zitierten Beschluß (II 2b (1) u. (2) der Gründe, DNotZ 1997, 335 (336f.)) unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHZ 123, 297 = NJW 1993, 3197 = LM H. 3/1994 § 873 BGB Nr. 22 u. BayObLGZ 1992, 204 im einzelnen ausgeführt; diese Ausführungen treffen entsprechend auf den vorliegenden Fall zu, so daß darauf Bezug genommen werden kann.
    BayObLG, Beschluß vom 05.06.1997 - 2Z BR 19/97, NJW-RR 1997, 1511

  • Das Ergebnis, der Unrichtigkeitsnachweis scheitere daran, dass in der Form des § 29 GBO nicht nachweisbar sei, dass es ausßerhalb des Grundbuchs keine Aufgabeerklärung des Berechtigten gebe, ist natürlich ein beachtliches Argument. Ich finde aber, dass es damit übertrieben wird:

    Argument Nr. 1:
    Stellen wir uns mal vor, bewilligt und beantragt wird eine Grundschuld über 540.000 Euro. Versehentlich trägt das Grundbuchamt 550.000 Euro ein. Eine Woche nach Hinausgabe der Vollzugsmitteilung bittet der Notar um Berichtigung. Die meisten Kollegen (ich auch) würden aufgrund dessen berichtigen.
    Aber wer sagt mir eigentlich, dass es in der Zwischenzeit keine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger über die nun eingetragenen 550.000 Euro gibt? Vielleicht passte es ja gerade so gut...?
    Es lassen sich noch weitere Fälle finden, in denen außerhalb des Grundbuchs noch manches gelaufen sein kann. Im Regelfall interessiert das das Grundbuchamt aber nur, wenn es davon Kenntnis erlangt hat. Und damit kommen wir auch zu

    Argument Nr. 2:
    Wofür gibt es eigentlich die Anhörung (natürlich mit angemessener Frist)? Bevor das Grundbuch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises berichtigt wird, sind die Betroffenen regelmäßig anzuhören. Wenn man das macht, können die ja einwenden, dass die Berichtigung falsch sei, weil.... Im Wiedereintragungsfall kann also der Eigentümer entgegenhalten, dass das Recht schon aufgegeben worden sei.

    Ich finde, dass man mit dem Kenntnisstand des Grundbuchamts plus Anhörung eigentlich schon zu vernünftigen und haltbaren Ergebnissen kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Schon. Aber damit spare ich mir ja streng genommen nur eine Anhörung und daher evtl. Zeit. Aber wenn ich mich auf den Standpunkt stellte, die Grundbuchunrichtigkeit sei nicht nachweisbar, brächte mich der bloße Antrag des Eigentümers nicht weiter. Der müsste dann schon § 29 GBO entsprechen und wäre dann streng genommen als Grundbuchberichtigungsbewilligung mit dem ganzen notwendigen Inhalt (Darlegung der Unrichtigkeit und des richtigen Rechtszustands) auszulegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (...) Aber wenn ich mich auf den Standpunkt stellte, die Grundbuchunrichtigkeit sei nicht nachweisbar, brächte mich der bloße Antrag des Eigentümers nicht weiter. (...)



    Wenn ich Dich in #30 richtig verstanden habe, tust Du das aber nicht.;) Und ich auch nicht. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ergibt sich für mich unmittelbar aus der fehlenden Löschungsbewilligung. Stellt der Eigentümer den Antrag, erspare ich mir im Übrigen die Zustellung bei der Anhörung. Außerdem gehe ich davon aus, daß der Eigentümer den Antrag nicht stellen würde, wenn er nicht ebenfalls von der Grundbuchunrichtigkeit überzeugt wäre. Vernünftige Zweifel an der Grundbuchunrichtigkeit fallen mir dann keine mehr ein. Stellt er den Antrag nicht (bis jetzt noch nie geschehen), würde ich einen Amtswiderspruch eintragen. Alles natürlich sehr pragmatisch.

  • Du hast mich schon richtig verstanden. Ich meinte das mehr für diejenigen, die die Grundbuchunrichtigkeit derart als nicht nachgewiesen betrachten.

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  • Die Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2008 ist aus zwei Gründen richtig. Erstens ist es völlig eindeutig, dass ein versehentlich durch Nichtmitübertragung gelöschtes Recht nicht von Amts wegen wieder eingetragen werden darf und zweitens war das gelöschte Recht durch zwischenzeitlich erfolgten gutgläubigen Erwerb erloschen.

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2002 ist falsch. Das Recht wurde durch Löschungsvermerk gelöscht und anschließend von Amts wegen wieder eingetragen. Letzteres war unzulässig. Dennoch darf das Recht deswegen nicht wieder gelöscht werden, weil das Grundbuch durch die ordnungswidrige Wiedereintragung richtig wurde, falls das Recht durch die vorherige Löschung nicht erloschen war. Die neue Löschung würde das Grundbuch in diesem Fall unrichtig machen. Das OLG hätte daher prüfen müssen, ob das Recht durch die erste Löschung erloschen war oder nicht.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn das Grundbuch aufgrund einer vorliegenden Bewilligung versehentlich eine Grundschuld einträgt, obwohl diesbezüglich kein Antrag gestellt war. Wenn die Einigung i.S. des § 873 BGB vorliegt, ist die Grundschuld entstanden, Verstoß gegen § 13 GBO hin oder her. Auch hier darf die Grundschuld wegen des Antragsmangels nicht gelöscht werden, weil die Löschung ihrerseits das Grundbuch unrichtig machen würde.

  • Danke Euch schon mal für die vielen hilfreichen Antworten.

    Zitat

    Da die frühere Eintragungsbewilligung bereits Gegenstand eines Eintragungsverfahrens war, ist sie nicht mehr verwendungsfähig, sie hat mit der Beendigung der durch sie gestatteten Verfahrenshandlung ihre Wirkung verloren (Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage 2005, § 19 GBO RN 114 m. Nachw.). Daher kann die dingliche Sicherung des genannten Rechts nur durch die Neubestellung des Pfandrechts bewirkt werden BayObLG, MittBayNot 1995, 42; s. dort die Randziffern 19 bis 22).



    Das LG Gera sagt im Leitzsatz der Entscheidung vom 25.09.2001 - 5 T 469/01 - (BWNotZ 4/02, 73,90) entsprechend:
    Eine durch Grundbucheintragung verbrauchte Eintragungsbewilligung kann nicht Grundlage für die Wiedereintragung eines gelöschten dinglichen Rechtes sein. Nimmt das Grundbuchamt gleichwohl eine Wiedereintragung des Rechts vor, so fragt sich, ob nicht das Grundbuch durch diese Eintragung unrichtig geworden ist.

    Sofern man auf den § 22 GBO abstellt und das versehentlich gelöschte Recht auf Antrag wiedereinträgt, nimmt man ja zwangsläufig wieder auf die alte Eintragungsbewilligung Bezug:gruebel:. Diese Entscheidung gefällt mir irgendwie auch nicht......

  • Die Entscheidung des LG Gera geht im Wesentlichen an der Sache vorbei. Natürlich fragt es sich, ob das Grundbuch durch die Wiedereintragung eines gelöschten Rechts unrichtig geworden ist. Das hängt aber ausschließlich davon ab, ob das gelöschte Recht durch die seinerzeitige Löschung auch tatsächlich materiell erloschen war. Dies ist somit stets zu prüfen. War es nicht erloschen, wird das unrichtige Grundbuch durch die Wiedereintragung des Rechts wieder richtig, ganz gleich, ob die Wiedereintragung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde. War es dagegen erloschen, war das Grundbuch infolge der Löschung richtig und es wurde durch die Wiedereintragung des Rechts unrichtig.

    Mit der Frage, ob die ursprüngliche Eintragungsbewilligung für die Wiedereintragung des Rechts verwendet werden kann, hat das alles nichts zu tun. Das Grundbuchamt hat schlichtweg durch die unzulässige amtswegige Wiedereintragung des Rechts eine Grundbuchberichtigung ordnungswidrig ohne Antrag vorgenommen. Wenn diese Wiedereintragung der materiellen Rechtslage entspricht, ist das Grundbuch aber gleichwohl richtig und nicht unrichtig.

    Die Entscheidung des LG Gera beruht somit -ebenso wie diejenige des OLG Brandenburg aus dem Jahre 2002- auf einer rechtsirrigen Vermengung von materiellem Recht und Verfahrenrecht.

  • Ich denke, dass das so nicht richtig sein kann. M. E. nach kommt es ganz auf den Fall an und insbesondere auf den Zeitablauf an.

    Dazu ein Praxisbeispiel:

    Bewilligt (und zustimmend beantragt) war die Löschung des Teilbetrags eines Buchrechts. Gelöscht wurde versehentlich alles. Die Gläubigerin hatte für den Rest eine Abtretungserklärung ausgestellt. Der „Zessionar“ war jedoch durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung auch anderweitig abgesichert und veranlasste nicht die Eintragung. Folge: keine wirksame Abtretung; Amtswiderspruch zugunsten des bisherigen Gläubigers. Wie sich herausstelle, stand die Eingentümerin in Verkaufsverhandlungen. Der „abgetretene“ Teilbetrag betraf die Finanzierung durch den Käufer. Der bisherigen Eigentümerin kam die gänzliche Löschung des Rechts gelegen. Sie verständigte sich mit der bsiherigen Gläubigerin, die sich im Nachhinein mit der Löschung des Differenzbetrags einverstanden erklärte und die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Amtswiderspruchs bewilligte. Dem stimmte die bisherige Eigentümerin (nunmehr lediglich formlos nach materiellem Recht (§§ 1183, 1192 BGB), da das Recht bereits gelöscht war und damit § 27 GBO nicht mehr zu beachten war) zu. Die im GB ausgewiesene Rechtslage entsprach damit der materiellen Rechtslage. Wäre die (Wieder-) Erintragung zugunsten der bisherigen Gläubigerin anhand der früheren Bewilligung erfolgt, hätte das GBA das GB unrichtig gemacht.

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  • Natürlich kommt es auf den Einzelfall an. So wie die Sachverhalte lagen, können die Entscheidungen des OLG Brandenburg (2002) und des LG Gera nicht richtig sein.

    Es ist zutreffend, dass es sich in Deinem Fall anders verhält, weil wir über Dinge reden, die außerhalb des Grundbuchs stattfanden und von denen das Grundbuchamt keine Kenntnis hatte. Trotzdem kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass das Grundbuchamt nach einer offensichtlich versehentlichen Löschung einen Amtswiderspruch zugunsten des vormals eingetragenen Gläubigers einzutragen hat. Entspricht dieser -ganz ausnahmsweise- nicht der materiellen Rechtslage, weil das Grundbuch aufgrund außerhalb des Grundbuchs erfolgter Vorgänge richtig ist, wird der Amtswiderspruch auf Betreiben der Beteiligten eben wieder gelöscht.

    Trägt das Grundbuchamt keinen Amtswiderspruch, sondern -ohne Antrag- gleich das Recht wieder ein, ist die Rechtslage keine andere. Sowohl die Eintragung des Amtswiderspruchs als auch die Wiedereintragung des Rechts setzt die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Der Unterschied bei beiden Fällen ist nur, dass die Eintragung des Amtswiderspruchs ordnungsgemäß und die Wiedereintragung des Rechts ordnungswidrig wäre. Auf die materielle Rechtslage hat das keinen Einfluss.

    Ich weiß nicht, was immer der Hinweis auf die ursprüngliche Bewilligung soll. Das Recht wird nicht aufgrund der ursprünglichen Bewilligung, sondern im Wege der Grundbuchberichtigung wiedereingetragen. Das hat mit der ursprünglichen Bewilligung nicht das Geringste zu schaffen.

  • Verstehe ich nicht so recht.

    Ich habe doch die Eintragung des Amtswiderspruchs gar nicht in Zweifel gezogen. Selbstverständlich war -solange nicht von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb auszugehen war- ein Amtswiderspruch einzutragen.
    Die Besonderheit bestand vorliegend lediglich darin, dass der Widerspruch (bezüglich des zuviel gelöschten Teilbetrags) zugunsten der bisherigen und nicht der -angeblich- neuen Gläubigerin einzutragen war. Wäre sogleich anhand der ursprünglichen Bewilligung die Wiedereintragung des (Teilbetrags) des Rechts zugunsten der bisherigen Gläubigerin erfolgtt, hätte diese Eintragung der materiellen Rechtslage nicht entsprochen, weil die Einigung über das Entstehen des Pfandrechts jedenfalls zum (Wieder-) Eintrasgungszeitpunkt mit dieser Gläubiogerin nicht vorlag.

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