Am einfachsten wäre es, dich durch die nächste Instanz anweisen zu lassen. Eine Kammer kann mutig entscheiden, weil sie niemand in Regress nehmen kann. War der Erblasser mit der Vorerbin verwandt? Wann sollte der Nacherbfall eintreten? Wenn der Nacherbe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung etwas erhalten soll, greift die Auslegungsregel nicht. Auch, wenn es die Auslegungsregel des § 2102 BGB gibt, geht es darum, den Willen des Erlassers zu ermitteln. Nur, wenn kein gegenteiliger Wille des Erblassers entgegensteht bzw. ersichtlich ist, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln. Zu diesen Ermittlungen ist das Grundbuchamt m.E. nicht berufen (Demharter, GBO, 26. Aufl. RN 39 zu § 35 GBO). M.E. dient ein vorgeschaltetes Erbscheinsverfahren auch dem Schutz der berechtigten Interessen der gesetzlichen Erben, die im Grundbuchverfahren nur unzureichend beteiligt werden.
Das trifft meine Meinung vollkommen. Wie können denn Zweifel beseitigt werden, wenn nicht durch Anhörung der Beteiligten ? Zwar ist es hier so, dass die Vorerbin die Mutter des Erblassers war und die eingesetzte Nacherbin seine Adoptivtochter, zumindestens nach ihrem eigenen Vortrag und der Sterbefallsanzeige.
Ich bin jedenfalls gerade am Tippen der Nichtabhilfeentscheidung. Auch wenn mein Fall so liegt, wie der des LG Aschaffenburg, liegt mein AG nicht in dessen Bezirk - zum Glück.