Löschung aus Sch.-Verz.

  • Ich habe einen Schriftsatz des Gl.-Vertr. nebst Ausfertigung des Haftbefehls vorliegen. Der Gl.-Vertr. erklärt, die Parteien hätten sich auf eine Ratenzahlung geeinigt. Namens und in Vollmacht der Gläubigerin werde sowohl der Aufhebung des Haftbefehls als auch der Löschung aus dem Sch.-Verzeichnis zugestimmt.

    An und für sich verlange ich für den Löschungsbeschluss die Ausfertigung des Haftbefehls und die Befriedigungserklärung des Gläubigers.

    Würde euch die obigen Voraussetzungen zur Löschung genügen?:gruebel:

  • Nein, die Ratenzahlung stellt meiner Meinung nach keine Befriedigung dar, wie es § 915 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt. Auch der Kommentierung zu Zöller lässt sich nichts gegenteiliges entnehmen. Lösche in solchen Fällen nicht. Soll doch der Gläubiger mitteilen, dass er vollständig befriedigt ist. Ist dann sein Risiko, aber ich lasse mich darauf nicht ein und lösche bei Vorliegen von Ratenzahlungen.

  • Nein, es geht hier nicht (nur) um die Befriedigung des Gläubigers, sondern um das Informationsbedürfnis des gesamten Rechtsverkehrs an der finanziellen Integrität seiner Teilnehmer.

    Im B*eck Online Kommentar, Musielak, 6. Auflage, Rn 3 zu § 915 a ZPO, steht:

    Der Nachweis muss sich auf Befriedigung11 richten, nicht nur auf Stundung oder auf Einverständnis des Gläubigers mit der Löschung,12 denn diese beseitigen das Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs nicht.

    Außerdem: Seit wann sind Gläubiger durch Vereinbarungen schon gleich befriedigt?
    Befriedigung liegt erst vor, wenn letzte Rate gezahlt ist. Dann erst Löschung.

  • Hallo, bei mir sieht es bis jetzt genauso aus mit der Ratenzahlungsvereinbarung, allerdings bittet bei mir der Gläubiger um Löschung und bezieht sich auf den Beschluss des BGH vom 06.03.2006 (Aktenzeichen AnwZ(B) 32/05) und meint, dass die Kommentierung im Zöller nicht der aktuellen Rechtsprechung entsprechen würde. Die 27. Auflage des Zöller ist ja bekanntlich aus 2009.
    Aus dem genannten Beschluss werde ich allerdings auch nicht ganz schlau, dort gibt es den Passus - auf den sich der Gläubiger bezieht -: "...zumal nicht alle Verfahren, in denen Haftbefehle ergangen sind, durch Tilgung der Forderung oder Ratenzahlungsvereinbarungen beendet worden sind." Daraus schließt der Gläubiger hier schon, dass eine Löschung bei Ratenzahlungsvereinbarungen möglich sei.....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!