PKH+Kostenausgleichung

  • Mein Kläger hat PKH ohne Raten. Die RA-Vergütung wurde aus der Landeskasse ausgezahlt.
    KGE: Kläger 1/7, Beklagter 6/7. Der Beklagte reicht nun trotz mehrfacher Aufforderung keinen Kostenausgleichungsantrag ein.
    Wenn ich jetzt den Landeskassenübergang nur mit dem Antrag des Kl-V berechne, so ist das doch nicht wirklich richtig....
    Was kann ich da noch machen??

  • Ich würde es trotzdem machen - habe ich auch schon. Wenn der Beklagte nichts einreicht, kannst du da auch nichts mit verrechnen. Also bekommt der Beklagte 6/7 der ausgezahlten PKH-Vergütung zum Soll gestellt.

  • Stimme da Bebel auch zu. Ich weise immer daraufhin, dass wenn nichts eingereicht wird ohne deren Kosten ausgeglichen wird bzw. der Übergang nach § 59 RVG festgestellt wird.

  • Der Bekl-V hat ja schon die Ausgleichung ohne seine Kosten erhalten - der LK-Übergang ist fett markiert.
    Na gut, dann stelle ich zum Soll und weg das Ding! Obwohl ich wette, dass dann plötzlich doch ein Antrag kommt :mad:

  • Ich muss mich hier mal ranhängen:

    Mein Kläger hat PKH und 20% der Kosten zu tragen. Mein Beklagter ohne PKH hat 80% zu tragen.

    Der beigeordnete Anwalt hat seine Vergütung aus der Landeskasse bekommen.

    106er KFAs sind bisher (Urteil aus Januar '23) nicht eingegangen. Kann die Kostenbeamtin nun die GK+RA-Vergütung zusammenfassen und entsprechend der Quoten einfach auf die Parteien verteilen und dem Beklagten zum Soll stellen? Ich bin der Auffassung nein, es bedarf eines per KFB festgestellten Landeskassenübergangs. Bis der nicht festgestellt wurde, ist die gesamte PKH-Vergütung auf Klägerseite zu belassen und ihr für den Fall der Aufhebung zum Soll zu stellen.

    Der beigeordnete RA sieht aber nicht ein, einen 106/126er Antrag zu stellen, wenn er doch seine Vergütung schon ausgezahlt bekommen hat.

    Wie macht ihr das? Oder liege ich vielleicht völlig daneben?

  • Der Übergang nach § 59 RVG ist festzustellen, damit die Beträge von der anderen Partei eingezogen werden können. Hier passiert das grundsätzlich mittels Aktenvermerk d. Rpfl. Diese Beträge sind nach Nr. 7.1 DB-PKH in die Kostenrechnung aufzunehmen (vgl. auch Nr. 2.5.1.3 RVFestAV). Die Einziehung richtet sich nach Nr. 2.3.4 RVFestAV.

    Die Aufnahme des Übergangs in den Kostenfestsetzungsbeschluss folgt aus Nr. 2.3.1 RVFestAV.

    Hierzu habt ihr ja schon aufgefordert, die Ausgleichung zu veranlassen (vgl. Nr. 2.4.1 RVFestAV). Nr. 2.4.1 RVFestAV sagt weiter, dass der Anspruch nach Aktenlage berechnet werden kann, wenn die Mitwirkung nicht erfolgt.

    Vielleicht fragt ihr sonst beim Anwalt der Gegenseite mal nett an, ob er nach § 106 ZPO beantragt. Dann muss der Anwalt der PKH-Partei sich am Ausgleichungsverfahren beteiligen, wenn er nicht auf die Festsetzung seiner Beträge verzichten will.


    (RVFestAV = Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, Nds. Rpfl. 2005, 244 = VORIS)

  • Genau danach habe ich gesucht. Ein riesen Dankeschön! :love:

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