Kosten für Änderung Teilungserklärung

  • Ich denke auch, dass eine Gebühr nach § 60 I KostO nicht anfallen kann.

    Durch die Umwandlung von GemEig in SE und umgekehrt ändert sich lediglich eine Teilkomponente des Wohnungs- oder Teileigentums. Da das Vollrecht Eigentum vertraglichen Änderungen des Inhalts nicht unterworfen ist (BayObLG, Rpfleger 1959, 277/278 = NJW 1958, 2116 = DNotZ 1959, 40), handelt sich um eine „Bestandsänderung“, wie sie auch im Falle der Vergrößerung oder Verkleinerung der MEA eintreten würde. Auch dort verändert sich lediglich eine Teilkompenente, die eine „Teilauflassung“ erforderlich macht (BayObLG, a.a.O., LG Bremen, Rpfleger 1985, 106). Eine als Inhaltsänderung nach § 877 BGB zu behandelnde „Bestandsänderung“ verlangt jedoch lediglich den Ansatz der hälftigen Gebühr, sei es derjenigen des § 64 I KostO bei Änderung der Miteigentumsanteile (Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Auflage 2008, § 64 RN 29) oder derjenigen des § 76 I KostO, den Rohs bei Begründung neuen Sondereigentums anlässlich der Umwandlung des Gemeinschaftseigentums anwenden will (s. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Auflage, § 76 RN 4). Kommt kein neues Miteigentum hinzu, sind Gebühren nach § 60 I KostO nicht zu erheben. Die Erhebung zusätzlicher Gebühren nach § 60 I KostO kann eigentlich nur damit gerechtfertigt werden, dass das SE lediglich als Anhängsel des MEA betrachtet wird (BGHZ 49, 250), so dass der Hinzuerwerb von MEA der sonstigen Übertragung (nur) von Miteigentumsanteilen gleichkommt. Umgekehrt kann jedoch dann, wenn sich bei dem „Anhängsel“ Sondereigentum Veränderungen (Vergrößerung/Verkleinerung) ergeben, keine Gebühr nach § 60 I KostO entstehen. Schließlich bekommt der Schwanz, der mit dem Hund wedelt, auch keinen Knochen…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hier wird (wie bei der sonstigen Inhaltsänderung; s. Rohs/Wedewer, § 76 RN 11) nur eine ½ Gebühr aus dem Wert der inhaltlich geänderten Wohnungseigentumsrechte, also bei Umwandlung von GemEig. in SE aus der Summe des Wertes des hinzukommenden Sondereigentums berechnet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also - lange Rede kurzer Sinn : 1/2 Gebühr aus 10 % des Verkehrswerts für jede Wohneinheit gemäss § 64 KostO.


    Wenn eine Einheit nur durch das Abschneiden eines Flures im Gemeinschaftseigentum betroffen ist, halte ich 10% für zu hoch. Ich habe insoweit nur einen Mindestwert angesetzt.

    Hier wird (wie bei der sonstigen Inhaltsänderung; s. Rohs/Wedewer, § 76 RN 11) nur eine ½ Gebühr aus dem Wert der inhaltlich geänderten Wohnungseigentumsrechte (...) berechnet.


    :diskussio Einigkeit ist offenbar ohne Rechtsprechung zum Thema nicht herzustellen.

    Aber vielen Dank für die obigen fundierten Ausführungen zu § 60 KostO :dankescho

  • Hallo,

    ich habe eine Kostenfrage....

    Mir liegt ein Nachtrag zu einer Teilungserklärung vor. Dort wird folgendes geregelt:

    Der zugeordnete Balkon an der Nordseite der Wohnung ..... entfällt nunmehr. Dafür wird eine Brüstung/Absturzsicherung verbaut.....


    Der Vermerk über bzgl. des Nachtrages wird ja in allen Blättern (hier 35 Blätter) eingetragen.

    Die Festgebühr fällt für jedes von der Inhaltsänderung betroffene Sondereigentum gesondert an s. https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata….glVI.gl2%2Ehtm

    Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob ich nur 1x50€ ansetzen muss, weil der Balkon bzgl. der Wohnung 11 wegfällt oder ob ich 35x50€ ansetzen muss, weil die übrigen Einheiten auch betroffen sind......

  • Ich gehe davon aus, dass die Miteigentumsanteile unverändert geblieben sind? Dann würde ich nur 1 x 50 ,- € nehmen. Würde ich so dem Korintenbeg zu KV Nr. 14160 entnehmen (Rdnr. 28 + 29 in der 19. Auflage, die ich habe).

  • Wilsch geht in seiner Abhandlung „Veränderungen von Wohnungseigentum und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG (Teil 1)", ZfIR 2014, 457-463, im Unterteil 6 (Umwandlung Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum) auf Seite 462

    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2014-13-0457-1-A-01


    davon aus, dass die Frage, ob die Eintragung im Bestandsverzeichnis des Wohnungseigentums ausreicht, dessen Sondereigentum reduziert wird, oder die Eintragung in allen Grundbüchern der WE-Anlage vorgenommen werden muss, strittig sei. Bei der nach Nr. 14160 Nr. 5 KV zu erhebenden Festgebühr von 50 € komme es auf das betroffene Sondereigentum, also das aufgehobene Sondereigentum an, nicht dagegen auf alle Sondereigentumseinheiten der Anlage.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. August 2018 um 19:23) aus folgendem Grund: Link korrigiert

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