Genauso. Die Bewilligung umfasst "die Zwangsvollstreckung", § 119 ZPO, nicht einzelne Handlungen. Mist wird´s nur, wenn man nicht drüber nachdenkt und bis ultimo bewilligt.
Wie lange gilt der PKH-Beschluss?
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Pippa! -
9. Januar 2009 um 10:27
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Ja, wie es hier i.d.R. gemacht wurde in der Vergangenheit... Öfter mal was Neues
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Möchte mir hier mal mit meinem Sachverhalt anhängen.
PKH wurde für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen aus Titel X (kein Unterhalt) nebst Beiordnung RA bewilligt; Befristung der PKH auf ein Jahr mit Angabe eines konkreten Datums im Beschluss
PKH-Bewilligung endete Mitte März 2020, einen Monat später Antrag des beigeordneten RA auf "Verlängerung der Bewilligung"; Grund: Zwangsvollstreckung sei noch nicht abgeschlossen, Schuldner wäre ein paar Mal umgezogen (im hiesigen Gerichtsbezirk), aktuell liege seit zwei Monaten ein neuer Vollstreckungsauftrag beim GVZ; aktuelle Erklärung des Gl. über die pers. und wirtsch. Verhältnisse wurde eingereicht
Würdet ihr in diesem Fall eine Verlängerung beschließen oder das als komplett neuen Antrag werten?
Nebenbei: Welche Zeiträume wählt ihr immer so für die Befristung bei beabsichtigten GVZ-Maßnahmen?
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Eine Verlängerung kann es meines Erachtens nicht sein, da bereits abgelaufen.
Es wäre ein leichtes gewesen, hier rechtzeitig einen Antrag zu stellen.
Daher komplett neuer Antrag.Das Thema Befristung ist weiterhin immer wieder ein Streitthema, die weiter oben angeführte Entscheidung 51 T 715/12 ( die LG Entscheidung zu dem angegebenen AG-Beschluss, welche diesen aufrecht hält).
Meiner Meinung nach hilft da nur Einzelfall.
In meine Entscheidungsgründe fließen verschiedene Sachen ein: Wie alt ist das Kind, wie hoch die Rückstände, Vertretung durch Anwalt oder Beistandschaft etc. Leider immer wieder Bauchgefühl."Soweit das Gesetz hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung eine Regelung nicht enthält, liegt eine planwidrige Lücke des Gesetzes vor.
Anders verhält es sich jedoch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel ist 30 Jahre lang zulässig (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die zeitlich unbefristete Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde demnach 30 Jahre fortwirken. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar und wurde vom Gesetzgeber nicht bedacht, sodass eine planwidrige Lücke vorliegt und das Gesetz insoweit der Auslegung zugänglich ist."
(AG Charlottenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 34 M 7020/12 –, Rn. 5, juris)Diese Begründung finde ich unter Hinblick auf §120a I S.3 (jederzeit auf Verlangen des Gerichts ZP1a ausfüllen) durchaus abenteuerlich. Ich denke, man hat es sich da mit der Analogie etwas leicht gemacht.
Da hier die Beiordnungsquote außerhalb der Unterhaltsvollstreckung gefühlt bei unter 1 % liegt, löst sich das Problem meistens durch Nichtexistenz.
Und bei Unterhalt haben wir auch fast 90% Beistandschaften, gefühlt. -
Vielen Dank für deinen Beitrag.
ZitatUnd bei Unterhalt haben wir auch fast 90% Beistandschaften, gefühlt.
Wir auch. In vielleicht 70-80 % der Beistandschaften wird allerdings bei uns PKH beantragt (egal, ob für Pfüb oder Vollstreckungsmaßnahmen durch GVZ).
Also stellt sich das Problem der Befristung bei uns häufiger.
Wenn ich - deiner Meinung folgend - in meinem Fall keine Verlängerung der PKH vornehme, sondern neu bewillige mit Wirkung ab Antragseingang (Mitte April 2020), liegt für den Zeitraum Mitte März bis Mitte April keine PKH-Bewilligung vor. Wie wird dann der GVZ voraussichtlich den seit Februar 2020 beim ihm der (vollständigen) Erledigung harrenden ZV-Auftrag abrechnen?
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Vielen Dank für deinen Beitrag.
ZitatUnd bei Unterhalt haben wir auch fast 90% Beistandschaften, gefühlt.
Wir auch. In vielleicht 70-80 % der Beistandschaften wird allerdings bei uns PKH beantragt (egal, ob für Pfüb oder Vollstreckungsmaßnahmen durch GVZ).
Also stellt sich das Problem der Befristung bei uns häufiger.
Wenn ich - deiner Meinung folgend - in meinem Fall keine Verlängerung der PKH vornehme, sondern neu bewillige mit Wirkung ab Antragseingang (Mitte April 2020), liegt für den Zeitraum Mitte März bis Mitte April keine PKH-Bewilligung vor. Wie wird dann der GVZ voraussichtlich den seit Februar 2020 beim ihm der (vollständigen) Erledigung harrenden ZV-Auftrag abrechnen? Darüber war ich auch schon gestolpert ... hinsichtlich der anwaltlichen Kosten ja ganz einfach, aber GV schon ein bisschen tricky ... Fällt mir spontan keine saubere Lösung ein...
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