Verfügungsverbot Flurbereinigung

  • Noch eine abschließende Frage zu diesem Thema, um ganz sicher zu gehen:


    Wenn ich diese Grundbuchsituation mit dem Verfügungsverbot nach § 52 Abs.3 FlurbG in Abt. II habe, kann eine Belastung des Grundstücks wirksam auch gegen den Berechtigten des Verfügungsverbotes dadurch herbeigeführt werden, dass dieser Berechtigte der Belastung zustimmt?!

    Muß außerdem noch die Flurbereinigungsbehörde beteiligt werden? Nein, oder?

  • Zustimmen muß meiner Ansicht nach nur der Verbotsgeschützte. Und dann - weil es nur ein relatives Verfügungsverbot ist - auch nur, wenn der Vermerk gelöscht werden soll. Eine Mitteilung an die Flurbereinigungsbehörde mache ich allerdings trotzdem.

  • Und zustimmen auch, wenn gewollt ist, dass Rechte auch wirksam gegen den Verbotsgeschützten eingetragen werden sollen.

    Konkret: Der Verbotsgeschützte möchte jetzt schon Dienstbarkeiten eintragen lassen, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und das Eigentum eben noch nicht umgeschrieben ist.

    Richtig?

  • Auch ich schließe mich mit einer Frage an:

    Vorliegen habe ich ein Ersuchen auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 52 Abs. 3 FlurbG.
    Betroffen sind mehrere Flurstücke, teilweise als ein Grundstück gebucht, teilweise mit nicht von dem Verfügungsverbot betroffenen Flurstücken als ein Grundstück gebucht.
    Daher ist auch das Ersuchen enthalten, die betroffenen Flurstücke zu verselbständigen.
    Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, ob jeweils unter einer neuen Nr. im BVZ verselbständigt werden soll, oder nicht, finde ich nirgends etwas zur Befugnis, um die Grundstücksteilung zu ersuchen.
    Zwar spricht § 52 Abs. 3 nur von Grundstücken, daher müsste dann ja eine notwendige Teilung vorgenommen werden (ähnlich wie bei der Grundschuldbestellung), aber da ist ja der Antrag des Eigentümers auf Teilung im Bestellungsantrag enthalten. Andererseits steht im letzten Satz von § 52 FlurbG: "Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.". Das widerum würde ja bedeuten, dass das Verfügungsverbot auch nur auf Flurstücken eingetragen werden kann und dann brauch ich keine Teilung.

    Hat jemand eine Idee oder Fundstelle, aus der sich ergibt, ob nur das Grundstück insgesamt "belastet" werden kann, oder auch die "Belastung" nur einzelner Flurstücke zulässig ist.
    Speziell habe ich hier nämlich noch die Schwierigkeit, dass ein Flurstück laut Ersuchen nur "teilweise (die Grenzen ergeben sich aus anliegendem Lageplan)" betroffen ist. Was mache ich damit?

    Vielen Dank im Voraus
    rpfl_nds

  • Hier werden Verfügungsverbote auch nur auf unselbstständigen Teilflächen eingetragen. § 7 GBO greift dort m.E. nicht, da es sich bei einem Verfügungsverbot nicht um ein Recht in diesem Sinne handelt.

    Der Wortlaut des § 52 FlurbG würde mich da auch nicht stören. Das FlurbG spricht wohl grundsätzlich nur von "Grundstücken" (vgl. z.B. § 44 FlurbG).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:

    Ok, das macht Sinn.
    Mich wundert nur, dass die Behörde um Teilung ersucht.
    Mir stellt sich dann nämlich die nächste Frage: Was mache ich mit diesem Teil des Ersuchens?
    Nach Eintragung des Verfügungsverbotes auf den Flurstücken und Teilflächen einfach einen Zusatz auf die Eintragungsmitteilung, dass die Teilun als nicht notwendig angesehen wird udn daher unterblieben ist? Irgendwie darauf eingehen müsste ich ja schon, oder?

  • Ich würde die FB-Behörde kontaktieren und mitteilen, dass die Behörde meiner Ansicht nach (jedenfalls derzeit) keine Befugnis hat, um Teilung zu ersuchen. Gleichzeitig würde ich den Hinweis geben, dass m.E. eine Teilung zur Eintragung des Verbots nicht erforderlich ist.

    Und dann mal gucken, was kommt ...

    Ulf

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  • Ich habe hier auch noch eine kurze Frage zum Thema:

    Das Verfügungsverbot wird gem. § 52 für die Teilnehmergemeinschaft oder zugunsten eines bestimmten Dritten eingetragen.

    In meinem Ersuchen soll nun das Verfügungsverbot zugunsten der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eingetragen werden.

    Ist das möglich? Hatte bislang nur Eintragungen für die Teilnehmergemeinschaft oder für private Personen...

  • Hätte Bedenken, da die Behörde m.E. nicht rechtsfähig ist. Sie ist - denke ich - Unterbehörde des Landes. Einzutragen wäre wohl daher das Land.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hätte Bedenken, da die Behörde m.E. nicht rechtsfähig ist. Sie ist - denke ich - Unterbehörde des Landes. Einzutragen wäre wohl daher das Land.

    Schließe mich Ulf an.
    Mir winken auch schon wieder 4 Ersuchen vom Aktenstapel zu, in denen ich das Land Niedersachsen, vertr.d.d. Landesbehörde eintragen muss.

  • Ich häng mich hier mal mit dran:

    Beantragt wird auch die Eintragung des Verfügungsverbots zugunsten eines Dritten Teilnehmers der Flurbereinigung.

    Die eingetragene Eigentümerin ist, wie ich durch das Ersuchen nun erfahren habe, jedoch verstorben. Zugestimmt hat die angebliche Alleinerbin der Verstorbenen.
    Ich habe hier weder als Grundbuchamt in der Grundakte noch als Nachlassgericht einen Nachweis darüber, dass die Eigentümerin überhaupt verstorben ist, geschweige denn wer Erbe geworden ist.

    Daher steh ich gerade etwas auf dem Schlauch.. Reicht mir der Satz "Die Erschienene ist lt. Testament Alleinerbin der A." zur Eintragung aus? :gruebel:

  • Ohne Wahrung des Grundsatzes der Voreintragung (§ 39 GBO) würde ich das Verfügungsverbot nicht eintragen. Daher von Behörde Erbnachweise abfordern, Grundbuch berichtigen und dann eintragen.

  • Ohne Wahrung des Grundsatzes der Voreintragung (§ 39 GBO) würde ich das Verfügungsverbot nicht eintragen. Daher von Behörde Erbnachweise abfordern, Grundbuch berichtigen und dann eintragen.



    Danke für die Rückmeldung! Das war auch mein erster Gedanke..

    Hätt hierzu vielleicht jemand noch weitere Anregungen / Anmerkungen?

  • ich häng mich mal dran, weils mir ähnlich geht:

    Die eingetragenen Eigentümer sind beide verstorben, zugestimmt hat eine andere Person. Kopien der Sterbeurkunden sind beigefügt, umseitig ein handschriftlicher Vermerk: "Vorgelegt am 12.05.2016. Ein Erbschein existiert nicht. Die Erbfolge ist automatisch an die Tochter erfolgt" Stempel, Unterschrift.

    Unzweifelhaft werde ich mir die Erbfolge nachweisen lassen. Aber muss dann nicht noch die - mutmaßliche - Erbin einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, damit der Voreintragungsgrundsatz gewahrt ist? Und darf ich das so verlangen? Eine Zwischenverfügung darf doch nicht die Stellung eines Antrags voraussetzen? ...... Abgesehen davon wird die Berichtigung kostenpflichtig sein. Muss ich ein Verfahren nach 82 GBO einleiten?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • "Vorgelegt am 12.05.2016. Ein Erbschein existiert nicht. Die Erbfolge ist automatisch an die Tochter erfolgt"

    Das würde mich auch stutzig machen. Hier fehlt sicher eine öffentliche Urkunde oder Bescheinigung gem. § 12 FlurbG.


    "Meine" Rechtspflegerin trägt das VV auch ohne Voreintragung ein. Das VV ist bereits gem. § 52 Abs. 2 und 3 FlurbG entstanden, wenn die Zustimmung bei der Behörde zugegangen ist. Lt. Rn. 7 zu § 52 FlurbG Wingerter/Mayr ist es eine Amtspflicht (der Flurbereinigungsbehörde) unverzüglich die Eintragung nach § 38 GBO zu beantragen. M.E. müsste das GBA sofort eintragen, ohne eine Voreintragung (§ 39 GBO) als Bedingung zu stellen, weil das Entstehen des Rechts, nicht von der Grundbucheintragung abhängig ist.

  • "Vorgelegt am 12.05.2016. Ein Erbschein existiert nicht. Die Erbfolge ist automatisch an die Tochter erfolgt"

    Das würde mich auch stutzig machen. Hier fehlt sicher eine öffentliche Urkunde oder Bescheinigung gem. § 12 FlurbG.


    "Meine" Rechtspflegerin trägt das VV auch ohne Voreintragung ein. Das VV ist bereits gem. § 52 Abs. 2 und 3 FlurbG entstanden, wenn die Zustimmung bei der Behörde zugegangen ist. Lt. Rn. 7 zu § 52 FlurbG Wingerter/Mayr ist es eine Amtspflicht (der Flurbereinigungsbehörde) unverzüglich die Eintragung nach § 38 GBO zu beantragen. M.E. müsste das GBA sofort eintragen, ohne eine Voreintragung (§ 39 GBO) als Bedingung zu stellen, weil das Entstehen des Rechts, nicht von der Grundbucheintragung abhängig ist.

    § 39 GBO gilt sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen (BeckOK GBO/Zeiser GBO § 39 Rn. 2)Also muss ich die Voreintragung auch dann beachten, wenn außerhalb des Grundbuches eine Rechtsänderung stattgefunden hat. Wieso hierfür eine Ausnahme machen?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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