zwei Gebühren, weil zwei Pläne/Vergleichsvorschläge in einer Sache???

  • Hallo in die Runde!

    Ich bin noch recht neu im Feld der beratungshilfe in INso und bräuchte mal etwas Hilfe. Folgender Sachverhalt (A):

    Ehefrau beantragt BerH für aussergerichtliche Einigung. Schein wird erteilt.
    RA beantragt "Geschäftsgebühr für außergerichtliche Einigung mit Gläubigern über Schuldenbereinigung (§305 abs.1 Nr. 1 InsO) Nr. 2504, 2503 VV RVG iHv 224,00.
    Gleichzeitig hat er Kopie eines Zahlungsplans für 6 Jahre vorgelegt.
    Gebühren werden antragsgemäß festgesetzt.
    Ca. ein halbes Jahr später beantragt er nun die Festsetzung einer weiteren Gebühr nach 2508 RVG. Nachdem hier auch kein Insolenzverfahren anhängig ist, würde ihm die Geühr sicher grundsätzlich meines Erachtens zustehen. Kann er eine Nachfestsetzung verlangen?

    Sachverhalt (B)

    Ehemann hatte auch BERH beantragt und bekommen wie bei (A). Es wurden zunächst auch dieselben Gebühren abgerechnet.
    Allerdings sieht hier der Verfahrensablauf so aus:

    Antrag auf Gebührenfestsetzung v. 16.05.08 ging zusammen mit dem Nachweis eines Zahlungsplans v.27.05.08, der Zustimmung der Gläubigerbank 1 v. 28.07.08 und der Zustimmung der GlBank 2 v. 17.06.08 am 25.08.2008 ein.
    Jetzt will der RA nachträglich eine weitere Einigungsgebühr mit zusätzlich einer Vergleichsgebühr mit folgender Begründung:

    Die eine Bank habe dem ersten Vergleichsangebot nicht zugestimmt und es sei erst nach einigem Schriftverkehr (vor Kostenfestsetzungsantrag wohlgemerkt) zu einem zweitem Vergleichsvorschlag mit Einigung gekommen.
    "In Verbindung mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung ist RA nun der Auffassung dass die bisher abgerechnete Gebühr aus dem Berechtigungsschein bereits mit der Ablehnung des ersten aussergerichtlichen Planes ausgeschöpft sei. Der Text in der Bewilligung würde schließlich heißen: Außergerichtliche Einigung aufgrund eines Planes. (also quasi nicht aufgrund mehrerer Pläne)
    Das Verhandeln eines zweiten Planes und des Vergleichsvorschlages würde demnach eine weitere gebühr auslösen zzgl einer Einigungsgebühr."

    Mir erscheint das irgendwie nicht logisch. Kann mir da bitte jemand weiterhelfen? Welche BGH- Rechtsprechung kann denn RA gemeint haben? Habe nichts gefunden...

  • Zur Sache selbst kann ich leider nichts beisteuern.

    Aber dies ist m. E. ein Paradebeispiel dafür, dass man ggf. künftig seine Bewilligungspraxis überdenken sollte, dann stellen sich alle diese Fragen/Probleme gar nicht... Ist nicht böse gemeint, nur eine Anregung...

    Vielleicht ist ja jemand so nett, und kann der Threadstarterin in der Sache selbst bzgl. ihrer Ausgangsfragen helfen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • A:

    ich hätte kein Problem, dem RA auch noch die Einigungsgebühr zu geben :)

    B:

    Es geht um eine Person und ein außergerichtliches Einigungsverfahren, da ist es mir egal, wie viele Ansätze der RA braucht, um zu einer Einigung zu kommen, die Gebühren gibt's nur einmal, basta ;)



  • Da schließ ich mich an!

  • Zu Sachverhalt B tät ich dem spitzfindigen Antragsteller ja zwischenverfügen: Semantik, Baby. Die Verwendung des Wörtchens "ein" ist in diesem Kontext nicht als Zahlpronomen, sondern als unbestimmter Artikel zu begreifen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!