viel Bargeld beim Betreuer

  • Bei Schulden ist natürlich immer die Frage, ob sie unstrittig sind (wohl am wenigsten zweifelhaft, wenn es schon einen Vollstreckungstitel gibt). Gibts aber oft nicht und gerade Inkassofirmen versuchen ja oft, sehr zweifelhafte Forderungen einzutreiben. Sittenwidrigkeit, überhöhte Zinssätze, Nichtberücksichtigung glaubhaft gemachter Geschäftsunfähigkeit, Streitigkeit über die Korrektheit von Nebenkostenabrechnungen. Da fallen mir viele Gründe ein. Sowas muss aber auch plausibel begründet werden können.

    Nichtzahlen von KdU kann dem Betreuten einer existenzielle Gefahr aussetzen - der Obdachlosigkeit (da würde ich auch eine Weisung nach § 1862 Abs. 3 BGB für zulässig halten). Nichtbezahlen von Geldstrafen setzt den Betreuten der Gefahr der Ersatzfreiheitsstrafe aus. Bei allem anderen ist es ja an den Gläubigern, den GV rauszuschicken. Wenn ein Betreuer sich gar nicht kümmert, ist er wohl ungeeignet. Ist eine ein bisschen sehr platte Übernahme der Wunscherfüllungspflicht.

  • Ich denke mal, das ganze dient praktischen Überlegungen. Es handelt sich ja oft um Sozialhilfeempfänger, die entweder gern mal was trinken, Drogen nehmen oder bei Gelderhalt selbiges gleich auf den Kopp hauen. Da aber auch Betreute mal ein neues Bett oder Waschmaschine brauchen, die Beträge aber wegen Pfändungen nicht auf dem Konto angespart werden können, behelfen sich die Betreuer dann mit den Barkassen. Das ist eigentlich nach § 1840 BGB nicht zulässig, war vorher auch schon eine rechtliche Grauzone und ich guck mir als Rpfl im Einzelfall an, ob ich das durchwinke oder meckere.

    Genau diesen Mandantenkreis trifft es. Ich hatte mir die hohen Bestände auch vor der Reform in den betreffenden Fällen erläutern lassen und bei geplanten Anschaffungen den Verbleib akzeptiert. Es hat gerade etwas Überhand genommen.

    Danke für euere guten Anregungen !

  • Das Verstecken von Geld beim Betreuer zum Zwecke der Vollstreckungsvermeidung ist eine wirklich doofe Idee.

    Spätestens bei der nächsten Vermögensauskunft wird es lustig. Der Gerichtsvollzieher fragt ja nicht nur die Konten und Arbeitgeber ab, sondern auch sonstige offene Forderungen des Schuldners gegen Dritte. In dem Moment, in dem das zur Sprache kommt, gibt es eigentlich nur noch zwei mögliche Optionen: Entweder gib man das fremdverwahrte Geld an, dann kann man damit rechnen, dass der Betreuer sehr schnell Drittschuldner einer Forderungspfändung ist oder man verschweigt es und riskiert ein Strafverfahren wenn es raus kommt. Besonders unerfreulich wird es, wenn der Betreuer die Vermögensauskunft für den Betreuten abgeben muss. Wenn der sich entschließt, den Gerichtsvollzieher anzuschwindeln und es zum Strafverfahren kommt, dürfte die Registrierung in Gefahr sein.

    Eigentlich ist das alles auch unnötig. Der typische Betreute wird in der Regel keine signifikante Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erleben. Dann wäre ein Antrag nach § 907 ZPO zu erwägen und die Sache wird damit vollstreckungsrechtlich in den meisten Fällen geregelt sein. Bei einer solchen Anordnung kann der Betreute sogar mit dem P-Konto Gelder ansparen.

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