Zwangshypothek für ausländisches Finanzamt?

  • Bei mir sind 2 Ersuchen des hiesigen Finzamtes eingegangen:

    1. Antrag auf Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld
    zugunsten der Niederlande
    2. Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek wegen derselben
    Forderung zugunsten der Niederlande

    Kann denn ein deutsches Finanzamt für ein niederländisches Finanzamt
    um Eintragung von Sicherungshypotheken ersuchen bzw. Pfändungen bewirken?

    Besteht für die Eintragung der Sicherungshypothek nochein Rechtsschutzinteresse, wenn schon die vorrangige Grundschuld gepfändet ist?

    :gruebel:

  • Zum ersten Teil Deiner Frage (Problematik des § 38 GBO) kann sicher das örtlich zuständige Finanzamt was sagen.
    Zu Frage 2: Der Gläubiger kann die Art und Weise der Vollstreckung wählen, was bedeutet, dass mit einem Titel verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können. Pfändung (§ 829 ZPO) und Sicherungshypothek (§ 866 ZPO). Ein Rechtschutzbedürfnis würde ich hier unterstellen, da z.B. auch für dieselbe Forderung ein PfÜB erlassen werden kann und eine Sicherungshypothek bestellt werden kann.

  • Zum ersten Teil Deiner Frage (Problematik des § 38 GBO) kann sicher das örtlich zuständige Finanzamt was sagen.
    Zu Frage 2: Der Gläubiger kann die Art und Weise der Vollstreckung wählen, was bedeutet, dass mit einem Titel verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können. Pfändung (§ 829 ZPO) und Sicherungshypothek (§ 866 ZPO). Ein Rechtschutzbedürfnis würde ich hier unterstellen, da z.B. auch für dieselbe Forderung ein PfÜB erlassen werden kann und eine Sicherungshypothek bestellt werden kann.



    Zu Frage 2:
    Das sehe ich auch so.
    Die Pfändung und gleichzeitige Eintragung einer ZwaSiHyp stellt auc hkeine unzulässige Doppelsicherung dar, da der Gl. die Art und Weise der Vollstreckung wählen kann und hier zwei verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung betrieben werden...

    Zu Frage 1 kann ich leider auch nix sagen...
    Das kommt mir aber irgendwie komisch vor, da ich meine, mich erinnern zu können, dass eine Vollstreckung von Bundesland zu Bundesland schon schwierig möglich ist...
    Darf nicht das FA auch nur Ersuchen für eigene Forderungen fertigen?

  • Frage 1: Das FA kann und muss:

    Abkommen
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und dem Königreich der Niederlande
    über die gegenseitige Amtshilfe
    bei der Beitreibung von Steueransprüchen
    und der Bekanntgabe von Schriftstücken

    Art. 4 Abs. 1 : "Auf Ersuchen eines Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat
    vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 die Beitreibung der
    Steueransprüche des erstgenannten Vertragsstaats durch, als
    handele es sich um seine eigenen Steueransprüche."

    Ratifiziert durch das Gesetz
    zu dem Abkommen vom 21. Mai 1999
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und dem Königreich der Niederlande
    über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung
    von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken
    vom 27. Dezember 2000 (BGBl Teil II, 2001 Nr. 1 Seite 2-7).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hallo Exec, ich bin begeistert. Vielleicht wirst Du auch wissen, ob es da noch andere Vertragsstaaten gibt??



    Es gibt zahlreiche bilaterale Abkommen mit ähnlichem Inhalt. Dazu noch die Beitreibungsrichtlinie und das EG-BeitrG.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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