Unterschriftsbeglaubigung durch schweizer Stadtkanzlei

  • (...) Das Handelsregister wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Handelsregister geführt; siehe:
    https://www.ar.ch/verwaltung/dep…chtsgrundlagen/

    Und eine Bescheinigung dieser Stelle liegt Dir ja vor. Es handelt sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde für die der deutsch-schweizerische Beglaubigungsvertrag vom 14.02.1907, RGBl. S.411 gilt. (...)

    Sorry. Die Apostille wird nicht benötigt. Bei der Antwort "jeweils ja" hatte ich die Ausgangsfrage falsch verstanden.

    :confused:
    Sorry, das verwirrt mich jetzt: Ich hatte das jetzt so verstanden, als dass nur Urkunden von Gerichten sowie der Behörden, die in der o. g. Bekanntmachung v. 11.12.1997, BGBl. II 1998, 71, aufgelistet sind (für "meinen" Kanton nur die Kantonskanzlei) keiner Beglaubigung/Apostille bedürfen, so dass doch für eine Urkunde des Handelsregisters noch eine Apostille erforderlich wäre (da weder "Gericht" noch in der Bekanntmachung als "befreite Behörde" benannt)?

  • Grundsätzlich hast Du Recht. In der Veröffentlichung im BGBl. II 1998, 71 http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…gbl298s0071.pdf
    ist für den Kanton Appenzell Ausserrhoden nur die Kantonskanzlei aufgelistet. Wenn Du Dir aber den Kanton Appenzell Innerrhoden anschaust, dann ist dort auch nur die Ratskanzlei angegeben. Dennoch kommt Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Sonderbereich Internationale Bezüge, Stand 01.12.2018 RN 133 zu dem Ergebnis, dass im Kanton Appenzell Innerrhoden der Landammann und die Standeskommission zuständig seien. Es muss also noch anderweitige Veröffentlichungen geben.

    Vorliegend stellt sich aber die Frage, ob nicht aus folgendem Grund auf die Apostille verzichtet werden kann:

    Die Schweizer Handelsregister sind unter
    https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wir…lsregister.html
    online einsehbar.

    Daher hält das OLG Dresden im Beschluss vom 25.10.2010, 17 W 1053/10,
    https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/document.phtml?id=977
    auch die Verwertung einer online-Einsicht für zulässig. Es führt zum Verzicht auf die Apostille aus: „Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang vor allem die aus dem zu vollziehendem Geschäft und den Grundakten ersichtlichen Informationen, daneben auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen. Darüber hinaus kann es den Grundbuchämtern, die seit Jahren elektronische Grundbücher führen und auch sonst zunehmend mit modernsten Informationstechniken und deren Nutzung vertraut sind (wie etwa die ihnen zuletzt durch § 32 II 1 GBO seit dem 1. 10. 2009 auferlegte Pflicht zeigt, bei entsprechender Bezugnahme des Ast. online selbst auf die in § 32 I 1 GBO genannten Register zuzugreifen), nicht generell verwehrt sein, sich zu Zwecken einzelner Überprüfungen des Internets zu bedienen, sofern zweifelsfrei seriöse Quellen für eine zügige und zuverlässige Recherche zur Verfügung stehen…“

    Und wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1153297
    genügt in Zeiten elektronischer Registerführung regelmäßig die Einsichtnahme im Internet (Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 1 (10) zu § 13 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensregisterverordnung-URV).
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2007_1.pdf

    Ich denke daher, dass auf die Apostille jedenfalls dann verzichtet werden kann, wenn sich aus der online Recherche das Gleiche ergibt, wie aus der Bestätigung des Registerführers.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke daher, dass auf die Apostille jedenfalls dann verzichtet werden kann, wenn sich aus der online Recherche das Gleiche ergibt, wie aus der Bestätigung des Registerführers.

    Man benötigt für die amtliche Bestätigung keine Echtheitsbescheinigung, weil man theoretisch online auch direkt das Register einsehen könnte?

  • Ich würde jedenfalls auf die Vorlage der Apostille verzichten, weil es für mich keinen Sinn macht, sich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat (s. dazu hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…608#post1120608)
    bestätigen zu lassen, wenn ich die Richtigkeit des Bestätigten selbst feststellen kann. Auch die Apostille begründet nur eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft des Unterzeichners und der Echtheit seines Siegels, nicht aber, dass das apostillierte Dokument eine öffentliche Urkunde darstellt oder dass der Unterzeichnende zur Aufnahme bzw. Abgabe der Erklärung mit öffentlichem Glauben befugt war.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • weil es für mich keinen Sinn macht, sich die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat [...] bestätigen zu lassen, wenn ich die Richtigkeit des Bestätigten selbst feststellen kann.

    Dann hätte man aber auch den Rest nicht prüfen müssen.

  • Danke für die Erläuterungen - so ganz daneben lag ich ja dann doch nicht.

    Die Entscheidung des OLG Dresden muss ich erst mal verdauen... und dann werde ich entscheiden, ob ich noch eine Apostille fordere oder ob auch in meinem Fall "alles dafür und nichts dagegen spricht, von der Echtheit der Urkunde auszugehen" (à la OLG Dresden).

    Ich bedanke mich ganz herzlich für die Hilfe.

    Gruß
    Alissa

  • Ich hänge meine Frage hier mal dran:

    Ich habe eine Veräußerungsvollmacht - öffentlich beurkundet im Kanton Zug - von einem Rechtsanwalt. Gemäß § 7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen für das Kanton Zug dürfen Rechtsanwälte als Urkundsperson lediglich Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit in der Schweiz gelegenen Grundstücken beurkunden.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass hier also keine nach deutschem Recht wirksame Grundstücksvollmacht beurkundet werden konnte?

    Eine Apostille der Staatskanzlei Zug hätte ich aber ;)

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