Hallo,
wer kann mir bei folgendem Problem weiterhelfen:
Ich habe einen formlosen Antrag auf Eintragung von 2 Zwangssicherungshypotheken (a) 50.000 Euro (b) 12.000 Euro. Der Rechtanwalt der Gesamtgläubiger beantragt ausdrücklich die Eintragung im Rang nacheinander.
Der vorgelegte Titel ist eine vollstreckbare Urkunde (Schuldanerkenntnis). In dieser werden die o.g. Forderungen als 1. und 2. genannt. ("1. Ich bekenne, den....zu schulden 2. Weiter erkenne ich an.... zu schulden)
Da ich im Antrag keine formgerechte Rangbestimmung vorliegen haben, würde ich diese von den Gläubigern anfordern. Sehe ich das richtig?
Danke.
Zwangssicherungshypotheken und Rangbestimmung im Antrag
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Da ich im Antrag keine formgerechte Rangbestimmung vorliegen haben, würde ich diese von den Gläubigern anfordern. Sehe ich das richtig?
Danke.
Ruf den Rechtsanwalt an bzw. erlasse eine ZwVfg zur Aufklärung der Rangverhältnisse. -
Das habe ich bereits getan. Wie konnte ich nur....
Natürlich werden 2 Zwangssicherungshypotheken beantragt in der Zitat "genannten Rang- und Reihenfolde, also (a) im Rang vor (b)...". -
Ich verstehe nicht recht das Problem, der Anwalt hat doch eine rangbestimmung getroffen.
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Ich verstehe nicht recht das Problem, der Anwalt hat doch eine rangbestimmung getroffen.
Aber nicht unbedingt zweifelsfrei. Und im Zweifel lieber mal nachfragen, verkehrt eingetragen ist es schnell. -
Mir geht es eher um die Frage der Form der Rangbestimmung. Ich meine, dass - wenn die Gläubiger aufgrund des Titels 2 Rechte im Rang nacheinander eingetragen haben wollen, ihre Rangbestimmung in der Form des § 29 GBO treffen müssen. Der formlose Antrag des RA reicht hier nicht. Also: Nochmals Zwischenverfügung an RA...
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Mir geht es eher um die Frage der Form der Rangbestimmung. Ich meine, dass - wenn die Gläubiger aufgrund des Titels 2 Rechte im Rang nacheinander eingetragen haben wollen, ihre Rangbestimmung in der Form des § 29 GBO treffen müssen. Der formlose Antrag des RA reicht hier nicht. Also: Nochmals Zwischenverfügung an RA...
Ich halte das zwar für eine zu strenge Auslegung, aber völlig abwegig ist es natürlich nicht.
Dem RA wäre zu raten gewesen, 2 Anträge zu stellen und diese mit 1 Minute Verzug beim GBA einzureichen. Dann hätte er sich (bei Dir jedenfalls ) die Kosten für die Beglaubigung gespart. -
ich sehe es auch wie chris_a:
der gläubiger formuliert doch die "rangbestimmung" innerhalb des antrags.
29 sehe ich hier nicht.
Sofern man natuerlich die auffassung vertritt, dass die rangbestimmung eine zur eintragung notwendige erklärung darstellt, müsste man 29 anwenden.
dann hätten auch zwei (zeitversetzte) anträge ohne die form des 29 nichts genützt. -
Ich stimme berni in #6 zu. Wenn der RA eine Rangbestimmung im Antrag trifft, dann nur in der Form des § 29 GBO. Ich würde den Anwalt nochmals Anschreiben und ihn auffordern, seinen Antrag auf Eintragung im Gleichrang abzuändern oder eine förmliche Rangrücktrittserklärung des Gl. 2 vorzulegen.
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Ich sehe hier auch keine Notwendig für § 29 GBO, da die Rangbestimmung im Antrag enthalten ist.
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Der Gläubiger (hier vertreten durch den RA) kann im Wege der Vollstreckung wegen Teilforderungen die Forderung aufteilen und muss dann die Höhe der Forderungsteile bestimmen. Alles problemfrei ohne die Form des 29 möglich. Dann kann doch für diese im Antrag enthaltene Rangbestimmung (die übrigens zu Lasten des Gläubigers erfolgt!) nicht die Form des 29 gefordert werden.
Ich würde eintragen wie beantragt. -
Ich stimme berni in #6 zu. Wenn der RA eine Rangbestimmung im Antrag trifft, dann nur in der Form des § 29 GBO. Ich würde den Anwalt nochmals Anschreiben und ihn auffordern, seinen Antrag auf Eintragung im Gleichrang abzuändern oder eine förmliche Rangrücktrittserklärung des Gl. 2 vorzulegen.
Die Gläubiger der zwei zur Eintragung beantragten Rechte sind doch lt. Sachverhalt identisch! Dann soll also der durch den RA vertretene Gläubiger für einen Antrag, den sein Vertreter in seinem Namen gestellt hat, eine förmliche Rangrücktrittserklärung vorlegen? Halte ich für abwegig. -
Enthält die Bewilligung keine Rangbestimmung, so kann sie im Antrag getroffen werden, bedarf dann aber der Form des § 29 GBO, weil es sich um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt (Demharter, 21. A, Rdnr. 31 zu § 45).
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Siehe auch BayObLG Rpfleger 1982, 334 und 1993, 15: Einhaltung der Form des § 29 GBO ist erforderlich.
Zwei zeitversetzte Anträge wären entgegen #8 nicht formbedürftig gewesen. Der Rang wird hier nicht durch eine Rangbestimmung, sondern durch den Antragseingang bestimmt. -
Enthält die Bewilligung keine Rangbestimmung, so kann sie im Antrag getroffen werden, bedarf dann aber der Form des § 29 GBO, weil es sich um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt (Demharter, 21. A, Rdnr. 31 zu § 45).
M.E. nicht zutreffend, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vollstreckung handelt und somit auch keine Bewilligung vorliegt. -
Das heißt nur, dass eine Rangbestimmung hier von vorneherein nur im Antrag getroffen werden kann. Am Formerfordernis ändert es nichts.
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Das wird ebenso strittig sein wie die Frage, ob der Antrag nur schriftlich oder aber in der Form des § 29 GBO zurückgenommen werden kann...
...je nachdem, ob man das Ganze mehr als Vollstreckungsverfahren mit Grundbuchberührung (wie Stöber und Hintzen) oder als Grundbuchverfahren mit Vollstreckungstiteln (wohin eher die Rechtsprechung tendiert) betrachtet... -
Die abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses nach § 45 Abs.3 GBO ist keine vollstreckungsrechtliche Frage.
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Die abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses nach § 45 Abs.3 GBO ist keine vollstreckungsrechtliche Frage.
Im Antrag ist doch eine Rangbestimmung. Sie ist nur etwas unglücklich ausgedrückt. -
Die abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses nach § 45 Abs.3 GBO ist keine vollstreckungsrechtliche Frage.
Im Antrag ist doch eine Rangbestimmung. Sie ist nur etwas unglücklich ausgedrückt.
- und nicht in der Form des § 29 GBO. -
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