Grundbuchberichtigung, Untervollmacht und § 181 BGB

  • zu #20:

    Der Sachverhalt ist völlig richtig erfasst! :daumenrau:)

    Was Du ansprichst ist schon irgendwie nicht verkehrt. Nur bin ich da halt absolut unsicher, weil § 181 BGB grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - ja schon auch auf die verfahrensrechtliche Bewilligung anzuwenden ist. Demharter schreibt z.B. unter Rn. 89 zu § 19 GBO (23. Auflage):

    Zitat


    (...) Deshalb kann sich der Vertreter z.B. nicht mit sich selbst über die Bestellung einer Hyp. am Grundstück des Vertretenen einigen. Hieraus folgt, daß ihm auch die Befugnis zur Abgabe einer entsprechenden EintrBewilligung gegenüber dem GBAmt fehlt (...). Dagegen betrifft § 181 BGB grundsätzlich nicht die Fälle, in denen der Vertreter zwei gleichlautende Erklärungen einem Dritten oder auch dem GBAmt gegenüber abgibt (...).


    Die Identitätserklärung ist nun einerseits Teil der Bewilligung der Eigentumsumschreibung. Andererseits ist die Auflassung - also die Einigung über den Eigentumsübergang - eindeutig wirksam, da nicht von N1 erklärt.
    Folgt aus dem Letztgenannten nun, dass hier § 181 BGB gar nicht greift?
    Ich bin verwirrt... :confused::oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Identitätserklärung ist nun einerseits Teil der Bewilligung der Eigentumsumschreibung. Andererseits ist die Auflassung - also die Einigung über den Eigentumsübergang - eindeutig wirksam, da nicht von N1 erklärt.
    Folgt aus dem Letztgenannten nun, dass hier § 181 BGB gar nicht greift?
    Ich bin verwirrt... :confused: :oops:



    Jetzt verwirrst du mich :confused:...

    Die Identitätserklärung ist (als Ergänzung) Gegenstand der Bewilligung, genau. Ins Grundbuch eingetragen wird doch aber nur die ursprüngliche Auflassung, oder:gruebel: ?

    Aber andersherum gedacht:
    Die Identitätserklärung wird nur durch den V abgegeben. Da handelt N1 für V.
    Der Eintragungsantrag wird aber im Namen des K gestellt, insofern hast du hier m.E. zwei separate Erklärungen ggü. dem GBA, so dass § 181 nicht beachtet werden muss (aber sicher bin ich mir auch nicht mehr :oops:).

  • Oh Mist, ich wollte nicht noch mehr verwirren!

    Also mein Gedanke in meinem vorigen Posting war folgender:

    Scheinbar begründet sich die Anwendung von § 181 BGB bei Bewilligungen darauf, dass der Vertreter bei der dinglichen Einigung von der Vertretung ausgeschlossen ist, so dass ihm auch die Bewilligungsbefugnis fehlt.

    In meinem Fall ist jedoch die dingl. Einigung wegen § 20 GBO nachgewiesen und diese ist wirksam, da da § 181 BGB gar nicht zum Tragen kam.

    Folgt jetzt daraus, dass ich kein 181-Problem bei der Bewilligung bzw. deren Ergänzung (Identitätserklärung) habe?

    Ulf

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  • In meinem Fall ist jedoch die dingl. Einigung wegen § 20 GBO nachgewiesen und diese ist wirksam, da da § 181 BGB gar nicht zum Tragen kam.

    Folgt jetzt daraus, dass ich kein 181-Problem bei der Bewilligung bzw. deren Ergänzung (Identitätserklärung) habe?



    Ich würde sagen: Ja.
    Die Identitätserklärung ist ja nur ne Ergänzung/Klarstellung/Berichtigung der Bezeichnung des Vertragsgegenstandes und beinhaltet eben keine Erklärungen zur Einigung...
    Im Normalfall hätte doch auch der Notar auf Grund Durchführungsvollmacht die Identitätserklärung abgegeben können, ohne Urkunde nur unter Beidrückung seines Dienstsiegels, oder? Da hätten wir ja auch keine Probleme gesehen und auch diese "Eigenurkunde" nicht mit ins GB eingetragen...
    Also ich würde eintragen (und hoffen, dass ich recht habe :oops:)...

  • Alles klar. Ich denke, ich habe es jetzt (halbwegs) verstanden. Danke für Eure Mithilfe!

    Ich werde also nun eintragen. :)

    Ulf

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