zu #20:
Der Sachverhalt ist völlig richtig erfasst!
Was Du ansprichst ist schon irgendwie nicht verkehrt. Nur bin ich da halt absolut unsicher, weil § 181 BGB grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - ja schon auch auf die verfahrensrechtliche Bewilligung anzuwenden ist. Demharter schreibt z.B. unter Rn. 89 zu § 19 GBO (23. Auflage):
Zitat
(...) Deshalb kann sich der Vertreter z.B. nicht mit sich selbst über die Bestellung einer Hyp. am Grundstück des Vertretenen einigen. Hieraus folgt, daß ihm auch die Befugnis zur Abgabe einer entsprechenden EintrBewilligung gegenüber dem GBAmt fehlt (...). Dagegen betrifft § 181 BGB grundsätzlich nicht die Fälle, in denen der Vertreter zwei gleichlautende Erklärungen einem Dritten oder auch dem GBAmt gegenüber abgibt (...).
Die Identitätserklärung ist nun einerseits Teil der Bewilligung der Eigentumsumschreibung. Andererseits ist die Auflassung - also die Einigung über den Eigentumsübergang - eindeutig wirksam, da nicht von N1 erklärt.
Folgt aus dem Letztgenannten nun, dass hier § 181 BGB gar nicht greift?
Ich bin verwirrt...