• Ich komme hier irgendwie nicht weiter. Wer kann mir helfen?
    Der Gläubiger betreibt aus dem Recht III/2. Vorrangig (III/1) ist jedoch noch eine Hypothek für eine Privatperson eingetragen. Der Gläubiger III/1 teilt mir nun mit, dass er befriedigt ist.
    Damit dürfte doch aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld entstanden sein.
    Wie berücksichtige ich dieses Recht im geringsten Gebot ? Welche Unterlagen brauche ich, um es als Eigentümergrundschuld zu berücksichtigen ?

  • Meines Erachtens wäre dann noch zu prüfen, ob aus der Erklärung des ehemaligen Hypothekengläbigers hervorgeht, durch wen die Befriedigung erfolgt ist.

    Ist es der Eigentümer gewesen und genügt die Erklärung dem § 29 GBO, dann ist meiner Meinung nach die Eigentümergrundschuld nachgewiesen.

    Fehlt es an einem dieser Dinge bleibt es Fremdhypothek.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Guten Morgen!
    Ich muss dieses Thema noch mal aufwärmen. Ich habe ein Teilungsversteigerungsverfahren. Eigentümer im Jahr 2005 waren Eheleute zu 1/2 Anteil. Nachdem beide verstorben sind, wurde das Grundbuch im Jahr 2006 auf alle Kinder in Erbengemeinschaft umgeschrieben.
    Der Zuschlag wurde im Termin einem Sohn und Miterben erteilt, wobei 2 Hypothekn für die WfA bestehen geblieben sind. Es sind Buchrechte.
    Zusammen mit den bestehenbleiben Rechten hat er lediglich 5/10 geboten.

    Heute ist Verteilungstermin und es haben sich einige Erben angesagt. Der Teilungsplan ist kein Problem, da ich aufgrund der Mitteilung der WFA, dass die Forderungen 2005 beglichen worden sind, somit Eigentümerrechte geworden sind, auf die Rechte nichts zuteilen muss.
    Ich sehe jedoch das Problem, dass der Ersteher meint, die Forderungen seien getilgt und er nunmehr nur noch die Löschung im Grundbuch veranlassen muss. Das kann aber gegenüber den übrigen Erben nicht sein. Er wäre sonst ungerechtfertigt bereichert. :gruebel:
    Wohin muss er aber den Betrag der Hypotheken + Zinsen ab Zuschlag zahlen? Hinterlegung? WfA?
    Ich möchte hierzu im heutigen Termin etwas Konstruktives sagen können.

    Für Ideen und Anregungen wäre ich dankbar!

  • Ja, die WfA teile ausdrücklich die Daten mit, wann die Forderung beglichen wurde und wann die Löschungsbewilligung erteilt wurde.
    Somit muß der Ersteher an die Erbengemeinschaft leisten, und da diese sich nicht grün ist und auch im heutigen Termin nicht zu erwarten steht, dass übereinstimmende Erklärungen bzgl. der Erlösaufteilung erfolgen werden, so werde ich wohl zu einer Hinterlegung raten? O.K.?

  • Natürlich kann man die Möglichkeit, einen geschuldeten Betrag zu hinterlegen, wenn die Vielzahl der Gläubiger nicht zu einem Entschluß kommt, erwähnen.

    Ob man als Gericht dazu (be-)raten sollte, ist eine andere Frage.

  • Nein, natürlich nicht, aber ich dachte so in etwa: ich möchte darauf hinweisen, dass im Zuschlag die beiden Hypotheken bestehen geblieben sind, und dass deren Kapital + Zinsen ebenfalls zum Erlös zählen. Das werde ich im Rahmen des Teilungsplanes sagen an dem Punkt, wo der Übererlös festgestellt wird. Das hat dann mit Beratung nichts zu tun, sondern mit Sachverhaltsdarstellung.

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