Bank hat mit privatschr. Test. und EÖProt. ausgezahlt - Folgen für Rpfl?!

  • Ja, das stimmt. Wenn die Erben auf der Gst. erscheinen, um die TE zu beantragen, prüft die Dame, ob Vorgänge vorliegen.
    Wenn nicht, wird der Antrag so aufgenommen. Wenn ja, wird zunächst die "alte" Akte aus dem Archiv geholt und der neue Antrag kommt mit in diese Akte.
    Als Rpfl. hast du aus meiner Sicht kein Verschulden. Du gehst ja nicht mit jedem neuen Antrag auf die Gst. und prüfst selbst noch mal, ob Vorgänge vorhanden sind. Das ist auch nciht unsere Aufgabe, sonder die der Gst.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ein bischen Restrisiko ist immer;
    woher willst Du oder der Richter wissen, dass irgendwo in Deutschland noch ein weiteres Testmentment aufbewahrt wird und schon ein Erbschein aufgrund des bei Dir eröffneten Testaments erteilt ist?

    sonst leider wie Samirah



    Das ist insofern richtig, dass man das nie ganz ausschließen kann, auch nicht, wenn ein ES erteilt wurde. Jedoch gilt beim Erbschein der Gutglaubensschutz.
    Bei einem handschriftlichen Testament besteht aber zusätzlich die Gefahr, dass der Erblasser es nicht selbst errichtet hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Woher will die Bank aber wissen, ob nicht noch weitere Testamente vorhanden sind???

    (...)

    Meines Erachtens genießt die Bank nur bei Vorlage des Erbscheins einen Gutglaubensschutz.

    Darauf kommt's m. E. materiell-rechtlich nicht an:

    Theoretisch könnte die Bank mit ihren Kunden auch vereinbaren, dass befreiend an Erben auch auf Grund reiner Verbalbehauptung bezahlt werden kann. Man könnte sich dann fragen, ob derlei den §§ 307 ff. BGB widerspricht, außerdem wäre eine solche Regelung auch unvernünftig. Klar ist aber, dass sogar in einem solchen Fall die reine Behauptung, Erbe zu sein, deshalb der Bank gegenüber aufgestellt wurde, weil das maßgebliche Testament "unter den Tisch fiel". Es kann für die Frage, ob hier eine Amtshaftung vorliegt, daher nicht auf die Form des Nachweises der Bank gegenüber ankommen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des Gutglaubensschutzes, denn hier wurde nicht durch einen (falschen) Erbschein ein Rechtsschein geetzt, sondern rechtsgeschäftlich in den AGB-Banken ausgehandelt, was für eine befreiende Zahlung ausreicht.

  • Wie wurde denn der Fehler der Geschäftsstelle dokumentiert? hier bei uns wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsfeststellung abgearbeitet, Testamentsdatei ohne Eintrag, Grundbuch ohne Eintrag. Ist "Testamentsdatei ohne Eintrag" angekreuzt gehe ich davon aus, dass auch keine letzwillige mit Verfügungen für den 2ten Sterbefall zumindest hier im Haus vorliegt.

    Trotzdem werden mir immer auch die Akte nach dem vorverstorbenen Ehegatten vorgelegt, denn es kann auch sein, dass einer der Vorgänger die Behandlung für 2ten Sterbefall übersehen hat. Und es gehen keine Mitteilungen an Erben raus bevor nicht die Anfrage für den 2ten Sterbefall auswärtiger gerichte zurück ist.

    Was halt an dieser Stelle immer von meiner Geschäftsstelle kommt ist "Immer in 2 getrennten Suchvorgängen die Testamentsdatei durchsuchen" einmal nach Name und einmal nach Geburtsdatum. Wer der Meinung ist, nicht die Zeit zu haben 68 Meier Einträge anzusehen kann auch ganz schnell die Quittung kriegen.

  • Ich würde nichtmal unbedingt sagen, dass es ein Fehler der Geschäfsstelle war. Sie hat die Akte auch beigezogen. Nur meine Referatsgeschäftsstelle guckt sonst selbst in die Akte, ob es ein gemeinschaftliches Testament gibt. Das war aber gerade in Vertretung. D.h. diese Kollegin hat das nicht gemacht. Und ich habe dummerweise auch nicht nochmal reingeschaut.
    In der Testamentsdatei war kein Eintrag, weil die Sachbehandlung bezüglich des zweiten Sterbefalls damals nicht verfügt wurde.

  • Wer den Fehler letztlich begangen hat, ist für die Frage einer evtl. Amtshaftung ohne Bedeutung. Maßgeblich ist nur, daß er begangen wurde.

    In Nr. 23 ist schon dargestellt worden, daß keine gutgläubige Leistung an einen durch Erbschein ausgewiesenen Nichtberechtigten in Frage steht. Die Bank hat bereits aufgrund ihrer AGB befreiend geleistet, sie braucht keinen zusätzlichen guten Glauben an einen Erbschein für die befreiende Leistung.

  • Meine Überlegungen hierzu gehen in folgende Richtung:

    M.E. hat ein Testament mit Eröffnungsprotokoll keinerlei Beweiskraft hinsichtlich der Rechtsnachfolge, sondern gibt allenfalls einen Hinweis auf diese. Das Protokoll verlautbar ja nur, daß ein Testament existiert, welches vom Gericht eröffnet wurde und daß zum Zeitpunkt der Eröffnung dem Antragsteller und dem unterzeichnenden Rechtspfleger kein weiteres Testament bekannt ist.

    Wenn sich Bank und Kunde mit "selbstgebastelten" AGB´s darauf einigen, daß dies für eine Auszahlung genügt, dann bitte.
    Aber damit verzichtet m.E. der Kunde (und somit auch dessen Rechtsnachfolger) auf entsprechende Haftungsansprüche gegenüber der Bank falls diese an den falschen auszahlt, mehr nicht.

    Im übrigen impliziert dieser Haftungsausschluß doch schon, wer die "Schuld" bei einer solchen Auszahlung trägt. Nämlich eigentlich die Bank, die sich mit dieser Klausel aus der Affäre mogelt.

    Mit Berichtigung des Eröffnungsprotokolls und Bekanntgabe an die Beteiligten sollte die Sache für den Threadstarter eigentlich erledigt sein.



  • :einermein

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Klausel bezweckt mitnichten, daß sich die Bank durch ihre Anwendung „aus der Affäre mogeln“ kann. Ihr innerer Grund ist, daß den Erben Kosten erspart werden sollen, indem sie nicht zur Beantragung eines Erbscheins gezwungen sind. Das liegt auch im Interesse des Erblassers, der durch klare Testierung dafür sorgen kann, daß es beim testamentarischen Erbnachweis nicht zu Schwierigkeiten kommt. Die Haftungsfreistellung der Bank ist hieraus nur die logische Konsequenz. Der Kunde kann nicht Erleichterungen beim Erbnachweis wünschen und gleichzeitig die Haftung bei der Bank belassen, wenn der Erbnachweis im Einzelfall fehlerhaft ist. In der Bankpraxis scheint die Nachlaßabwicklung aufgrund der Klausel problemlos zu funktionieren. Es gibt nur ganz wenige Gerichtsentscheidungen, die sich damit befassen.

  • @ Samirah:

    Aber letztlich kann es doch nicht sein, daß eine AGB-Klausel der Bank darüber bestimmt, ob es zu einem Amtshaftungsverfahren eines Gerichtsbediensteten kommt oder nicht.

  • Genauso gut könntest Du Dich über § 35 GBO beschweren. Wenn das Nachlaßgericht ein Testament übersieht und aufgrund des "falschen" notariellen Testaments ein Scheinerbe im Grundbuch eingetragen wird, der dann anschließend zugunsten eines gutgläubigen Dritten verfügt, dann tut dies der Amtshaftung auch keinen Abbruch. Weshalb soll den Beteiligten eine Regelung verwehrt sein, die das Gesetz für den Bereich des Grundbuchrechts in ähnlicher Weise vorsieht? Auslöser für die Amtshaftung ist immer nur der begangene Fehler. Ohne Fehler keine Haftung.

  • Bitte korriegiere mich, wenn ich falsch liegen. Ich habe mich in die Materie der AGB´s noch nicht sonderlich vertieft.
    Aber diese sind doch freie Relungen zwischen Vertragsparteien denen keinerlei Gesetzescharakter zukommt. Insofern finde ich ich den Vergleich mit einem vom Gesetzgeber verabschiedete Vorschrift etwas abwegig.

    Nur mal zum Vergleich:

    Eine hinterlegte Mietkaution kann ein Vermieter doch schuldbefreiend auch nur dann an den Erben zurückzahlen, wenn er sich das Erbrecht zweifelsfrei anhand eines Erbscheines nachweisen läßt. Sollte er an einen Scheinerben auszahlen, weil er auf die Erbscheinsvorlage verzichtet hat, so haftet er.

    Oder denk an den ehemaligen Betreuer. Auch dieser läßt sich vor Übergabe des in Verwahrung befindlichen Vermögens regelmäßig einen Erbschein vorlegen, weil er weiß, daß sonst er für den eventuellen Schaden haftet.

    Die Konsequenz des Art. 5 der AGB´s sagst du selber, ist eine Haftungsfreistellung der Bank.

    Dies ist doch aber keine "Haftungsüberleitung" an einen Dritten (in diesem Fall das Gericht).

    Denn wenn dies so wäre, dann bastel ich mir bald auch AGB´s, die ich dann an meine Tür hänge.

  • Die Auffassung von CCM ist m. E. definitiv nicht vertretbar. Ich darf nochmals auf mein Extrembeispiel # 23 zurückkommen. Es ist doch theoretisch denkbar, dass ein Schuldner (hier: Bank) und ein Gläubiger vertraglich vereinbaren, dass für eine befreiende Leistung die Verbalbehauptung genügt, Erbe zu sein. Wenn nun ein solcher Erbe ohne jeden Nachweis die rein verbale Behauptung aufstellt, dass er Erbe ist, weil er dies nämlich infolge des unter # 1 beschriebenen Fehlers glaubt, dann ändert sich an dem hier im Thread diskutierten Haftungsfall nichts.

    Wenn ich einen völlig falschen Handelsregisterauszug bekomme und dann das falsche Unternehmen verklage mit der Folge, dass die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wird, ist das auch ein Fall der Amtshaftung. Unter welchen formalen Voraussetzungen ich die Falschauskunft verwende (in diesem Beispiel völlig formlos), spielt für § 839 BGB, Art. 34 GG keine Rolle.


  • Wenn ich einen völlig falschen Handelsregisterauszug bekomme und dann das falsche Unternehmen verklage mit der Folge, dass die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen wird, ist das auch ein Fall der Amtshaftung.


    Der Unterschied ist, dass der Handelsregisterauszug in Deinem Beispiel unrichtig ist. Das Eröffnungsprotokoll, um das es hier geht, nicht. Es besagt lediglich, dass eine bestimmte Verfügung eröffnet wurde. Über das (Nicht-)Vorhandensein weiterer Verfügungen sagt es nichts aus.

  • Mal ein Gedanke von mir (der gerne widerlegt werden kann):

    Die AGB (Vertrag) wurden zwischen dem Kontoinhaber und der Bank geschlossen. Wie soll der dann gegen Dritte wirken???

    Ich ich da nen Denkfehler?

  • Es wird wohl oder übel tatsächlich auf die Eröffnungsniederschrift ankommen.

    Normalerweise heißt es da entweder:
    "Niemand erschienen, es lag vor Testament vom xxx, wurde eröffnet, keine Auffälligkeiten."
    oder
    "Erschienen war Herr X. Es wurde eröffnet das soeben abgegebene Testament vom xxx. Wurde durch Verkündung eröffnet. Weitere Testamente sind nicht bekannt. Ich X nehme die Erbschaft an."

    Während im ersten Fall tats. nur das Testament eröffnet wurde, ohne weiteren Hinweis auf weitere Testamente oder die Erbenfeststellung, geht das zweite Protokoll weiter, denn es vermittelt einem dritten, dass tats. nur das eine Testament vorlag, dass der darin Benannte Erbe ist und dass dieser auch die Erbschaft angenommen hat.

  • @ Valerius:

    Dass ist ja gerade der Haken an der Sache.
    Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben.
    Bei einem Eröffnungsprotokoll ist dies nicht der Fall.
    In Nachlassachen wäre es der Erbschein, der im Rechtsverkehr die Richtigkeit bestätigen würde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!