Ich halte die Zusammenfassungen in #874 und #876 weiterhin für zutreffend. Dass ein TH dies anders lesen möchte, beeindruckt mich dabei eher weniger. Von mir würde er also keine PkH für Beschwerde bekommen und die Rechtsbeschwerde würde ich nicht zulassen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Warum denn nicht, wenn weiterhin offen gelassen ?
Ggf. schwebte dem BGH ja eine hintersinnige Entscheidung ähnlich gelagert, wie die zu "295-Prozessführungsbefugnis gegen den Schuldner" vor, wer weiß ?
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…427&pos=0&anz=1