Urteilsanmerkungen/Kommentare


  • Also ich hab jetzt den Aufsatz nicht gelesen, aber au-revoir haben wir dem 298 doch schon länger gesagt ?

  • Ja, haben wir. Aber ich dachte immer, das wäre was Gutes. Aber der Autor scheint das als Bedrohung für die Gläubiger aufzufassen. Kann natürlich auch sein, dass ich das nur reinlese in den Text. Aber irgendwie klingt das so, als würden die Gläubiger um 714 € betrogen bei der Verteilung (im Maximalfall).

  • Ja, haben wir. Aber ich dachte immer, das wäre was Gutes. Aber der Autor scheint das als Bedrohung für die Gläubiger aufzufassen. Kann natürlich auch sein, dass ich das nur reinlese in den Text. Aber irgendwie klingt das so, als würden die Gläubiger um 714 € betrogen bei der Verteilung (im Maximalfall).

    Na ja, was heißt betrogen? Aber max. 714 € gibt es halt jetzt BGH-gesichert weniger bei einer Schlussverteilung, das ist halt so.
    Und wegen der Vergütung des IV gibt es halt auch noch mehr Massekosten vorneweg zu befriedigen in den IK-Verfahren, aber das ist dann halt eben auch so.

  • Ich halte den Aufsatz aus diversen Gründen für enttäuschend. Da waren wir schon weiter, zumal ich nicht erkennen kann, wo Lösungsansätze zu finden sind, Probleme gibt es hier genug.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, haben wir. Aber ich dachte immer, das wäre was Gutes. Aber der Autor scheint das als Bedrohung für die Gläubiger aufzufassen. Kann natürlich auch sein, dass ich das nur reinlese in den Text. Aber irgendwie klingt das so, als würden die Gläubiger um 714 € betrogen bei der Verteilung (im Maximalfall).

    Na ja, was heißt betrogen? Aber max. 714 € gibt es halt jetzt BGH-gesichert weniger bei einer Schlussverteilung, das ist halt so.
    Und wegen der Vergütung des IV gibt es halt auch noch mehr Massekosten vorneweg zu befriedigen in den IK-Verfahren, aber das ist dann halt eben auch so.

    ... und es ist m. E. auch richtig. Aber soweit waren wir ja schon. Mein Gericht hat ja bislang nicht zurückgestellt. Ich mag gar nicht drüber nachdenken, wie viel Kohle da in den letzten 14 Jahren der Staatskasse entgangen ist.... :cool:

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13

    Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. 

    Huch, der BGH wehrt sich gegen die Rekursionsberechnung. Die Begründung, dass die Erstattung der Vorsteuer der weiteren Rekursionsschritte nicht sicher sei, kann ich nicht nachvollziehen. Die ist genauso sicher wie der Rest der Vorsteuer.

    Das heißt ja wohl für alle Verwalter: Möglichst weitgehend Vorschüsse ziehen, damit wenig offene Vorsteuer aus der Vergütung bleibt.


  • 1. Huch, der BGH wehrt sich gegen die Rekursionsberechnung. Die Begründung, dass die Erstattung der Vorsteuer der weiteren Rekursionsschritte nicht sicher sei, kann ich nicht nachvollziehen. Die ist genauso sicher wie der Rest der Vorsteuer.

    2. Das heißt ja wohl für alle Verwalter: Möglichst weitgehend Vorschüsse ziehen, damit wenig offene Vorsteuer aus der Vergütung bleibt.


    1. Die Zweifel sind mE nicht unbegründet, siehe Rn. 14, letzter Absatz.

    2. :abklatsch, Na super, da fangen wir einmal mit der taktischen Entnahme des Vorschusses an. Nicht dass der Vorsteuererstattungsanspruch mit einer Zahllast vermengt wird und so die Berechnungsmasse reduziert :psst:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 1. Huch, der BGH wehrt sich gegen die Rekursionsberechnung. Die Begründung, dass die Erstattung der Vorsteuer der weiteren Rekursionsschritte nicht sicher sei, kann ich nicht nachvollziehen. Die ist genauso sicher wie der Rest der Vorsteuer.

    2. Das heißt ja wohl für alle Verwalter: Möglichst weitgehend Vorschüsse ziehen, damit wenig offene Vorsteuer aus der Vergütung bleibt.


    1. Die Zweifel sind mE nicht unbegründet, siehe Rn. 14, letzter Absatz.

    2. :abklatsch, Na super, da fangen wir einmal mit der taktischen Entnahme des Vorschusses an. Nicht dass der Vorsteuererstattungsanspruch mit einer Zahllast vermengt wird und so die Berechnungsmasse reduziert :psst:

    In Rn. 14 sehe ich keinen Grund, der an der Erstattung zweifeln lassen könnte. Es wird ja schließlich der Vorsteuerbetrug auf die festgesetzte Vergütung erstattet - und zwar in einem Rutsch, nicht scheibchenweise. Es werden schließlich nicht je Rekursionsrunde neue Vorsteuererstattungsanträge gestellt.

    2. ist dann die grande école der Vergütungsoptimierer. Zieht man die Denkweise des BGH durch, könnte der Erstattungsanspruch aus der Vergütung wg. USt.-Verrechnung unter ungünstigen Umständen auch wegfallen.

  • In Rn. 14 sehe ich keinen Grund, der an der Erstattung zweifeln lassen könnte. Es wird ja schließlich der Vorsteuerbetrug auf die festgesetzte Vergütung erstattet - und zwar in einem Rutsch, nicht scheibchenweise. Es werden schließlich nicht je Rekursionsrunde neue Vorsteuererstattungsanträge gestellt.

    2. ist dann die grande école der Vergütungsoptimierer. Zieht man die Denkweise des BGH durch, könnte der Erstattungsanspruch aus der Vergütung wg. USt.-Verrechnung unter ungünstigen Umständen auch wegfallen.

    1. aha

    2. soisses

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In Rn. 14 sehe ich keinen Grund, der an der Erstattung zweifeln lassen könnte. Es wird ja schließlich der Vorsteuerbetrug auf die festgesetzte Vergütung erstattet - und zwar in einem Rutsch, nicht scheibchenweise. Es werden schließlich nicht je Rekursionsrunde neue Vorsteuererstattungsanträge gestellt.

    2. ist dann die grande école der Vergütungsoptimierer. Zieht man die Denkweise des BGH durch, könnte der Erstattungsanspruch aus der Vergütung wg. USt.-Verrechnung unter ungünstigen Umständen auch wegfallen.

    1. aha

    2. soisses

    Autsch! Der Tippfehler war wirklich versehentlich ohne Hintergedanken.


  • Anlässlich meines entspr. erfolgten und offenbar überzeugenden Zurückweisungs-Zweizeilers :confused:
    ist keine Beschwerde des TH gekommen.

    So kommen wir hier natürlich nicht weiter; frage mich nur, warum er vorher auf zwei Seiten für MK-NVT ausgeführt hat, egal.
    :wechlach:

  • Ja, ja, hier taucht sie wieder auf, die IX ZR 22/05. Gerne von Kommentatoren und Schlussrechnungsprüfern übersehen und totgeschwiegen, siehe nur Reck, ZInsO 2008, 495ff.

    Das mit der Rückstellungsbildung für die Kosten ist aber nicht trivial. Ich denke nur an die Fälle der Betriebsfortführung mit anschließender übertragenden Sanierung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (3. April 2015 um 09:52)

  • Insolvenzverwaltervergütung: Kein genereller Regelzuschlag von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung.

    BGH, 5.3.15, - IX ZB 48/14 -


    Das kommt aus der selben Ecke wie IX ZB 60/13 und ich bin überrascht, wie namhafte Größen so schlecht begründen können....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wie namhafte Größen so schlecht begründen können....

    Müssen sie gar nicht; sie fühlen sich wohl nur berufen, einige Themen ab und zu mal wieder "anzutesten". So jedenfalls die Aussage einer namhaften Größe, als ich noch für diese knechten musste.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wie namhafte Größen so schlecht begründen können....

    Müssen sie gar nicht; sie fühlen sich wohl nur berufen, einige Themen ab und zu mal wieder "anzutesten". So jedenfalls die Aussage einer namhaften Größe, als ich noch für diese knechten musste.

    Ich weiß, er hier ist ein großer Tester und fordert in den Fortbildungen auch dauernd dazu auf zu testen, nach dem Motto: steter Tropfen höhlt den Stein.

    Oder in Neudeutsch: wenn es mir gelingt, mit meiner Anmache nur jede 10. aus der Disse abzuschleppen, ist das ein Erfolg, weil eigentlich keine auf so einen blöden Spruch reagieren dürfte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach wie vor beeindruckt mich ja das Wörtchen "derzeit". Mal gucken, wie lange das dann noch haltbar ist.


    Me hätte man nicht auf den Verbraucherpreisindex schauen dürfen, das macht nur dann Sinn, wenn man einen Vergleich anstellen will, was sich der Verwalter als Privatperson vom Gewinn 1990 und jetzt hätte kaufen können, sondern auf die Kostensteigerungen bei den Hauptkostenträgern im Büro des Insolvenzverwalters.

    Da schauen wir einmal flink in IX ZB 96/03 und stellen, völlig überrascht, fest, dass nicht die Brötchen des IV der Hauptkostenträger sind, sondern das Personal, der Sachkostenaufwand beträgt "lediglich" 57% des Personalaufwandes. Ggfls. wird man hier noch ein paar größere Punkte herausarbeiten können wie Miete, EDV, evtl. auch Medien.

    Ohne das Ergebnis zu kennen, wird es aber sicherlich nicht verwundern, dass diese Kosten eine andere Steigerungsrate haben, als der Verbraucherpreisindex, schon deshalb weil dieser eine andere Wichtung der Einzelfaktoren hat.


    MaW: man sollte die Kosten vergleichen, die auch tatsächlich anfallen.

    Genauso ein Murks ist es aber auch zu argumentieren, dass aufgrund der allgemeinen Preissteigerung die Massen entsprechend größer werden, IX ZB 60/13 Rn. 9 in Anlehnung an Haarmeyer/Mock.

    Man vergleicht ja keine Neuware, sondern gebrauchte Teile. Wenn ich mir zudem überlege, dass mein Schneider CPC 464 im Jahr 1986 799,00 DM gekostet hat und was der konnte, bekommt dies mittlerweile jedes Kindertablet für 99 EUR hin. Auch gibt es bei offenem Stammkapital keinen Inflationsanstieg 50.000 DM bleiben 25.000 EUR (fast).

    Aufgrund der Degression in § 2 InsVV würden solche Preissteigerungen auch nur gefiltert, mehr oder weniger stark, als Vergütungsatz unten herauskommen.

    Ich erinnere mich dunkel, dass die Gerichtsgebühren angehoben worden sind und die Rechtsanwaltsgebühren auch. Die Argumentation sollte man sich mal ansehen. Wenn es um die Kostenanpassung geht, wäre dies dann aber zu verwerfen, die Streitwerte sind dann doch auch gestiegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dein Ansatz ist zwar richtig, wird praktisch aber auch ins "Leere laufen". Denn seit wann wir den Personal im Insolvenzverwalterbüro teurer :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!