In der Theorie ja. Aber spielen wir das doch mal in der Praxis durch:
Die Angestellte erklärt im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung, sie habe von einem Einverständnis ihres Anwalts ausgehen dürfen. Auf Nachfrage erklärt sie weiter, dass sie davon ausgehen durfte, weil das schon häufiger so gelaufen sei und ihr Anwalt in vergleichbaren Fällen auf Nachfrage seine Zustimmung erteilt habe. Auf weitere Nachfrage nennt sie bestimmte Fälle (weil man ihr sonst nicht glaubt).
Darauf wird der Anwalt gehört. Er steht nun vor der Wahl, entweder zuzugeben, dass die Darstellung seiner Angestellten richtig ist - und damit zugleich schwere anwaltliche Pflichtverletzungen einzuräumen, die zur Unwirksamkeit verschiedener bestimmender Schriftsätze und entsprechenden Haftungsansprüchen der Mandanten sowie anwaltsgerichtlichen Folgemaßnahmen gegen ihn gegen ihn führen werden. Oder er lügt und versucht dadurch beides zu vermeiden.
Wie wird der Anwalt, der sich solcher illegaler Technken bedient hat und dessen innere Bindung an das Recht (Prozessrecht und Berufsrecht) man wohl deswegen ohnehin als "gelockert" bezeichnen muss, sich entscheiden?
Natürlich kann die Angestellte gleichwohl straflos davon kommen, wenn man Belege dafür findet, dass der Anwalt entgegen seiner Darstellung doch zugestimmt hat. Wohl der Angestellten, die unter solchen Umständen rechtzeitig für sich Beweise sichert.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH