Ausstellung Personenstandsurkunden beim Standesamt

  • Hallo,

    ich habe einen ziemlich umfangreichen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge und Erben in der 3. Erbordnung. Es wurden massenhaft Urkunden vorgelegt. Einige dieser Urkunden wurden nur in Kopie eingereicht. Auf die Bitte, diese Urkunden im Original oder begl. Ablichtung vorzulegen, wurde den Antragstellern vom Standesamt mitgeteilt, dass von Sterbeurkunden, die älter als 30 Jahre sind, nur noch einfache Abschriften ausgestellt werden können, da diese bereits archiviert seien.

    Akzeptiert ihr in diesen Fällen Kopien und ist es wirklich so, dass man nach 30 Jahren keine begl. Ablichtungen von Sterbeurkunden erhalten kann?

  • Nach den Regeln des PStG werden von Geburtseinträgen älter 110, Heiratseinträgen alter 80 und Sterbeeinträgen älter 30 Jahre keine Personenstandsurkunden ausgestellt.

    Die jeweiligen Bücher werden in die Archive der Städte abgegeben und dort als Archivgut verwahrt.

    Leider hat es der Gesetzgeber übersehen, dass viele Archive nicht siegelführend sind oder die jeweilige Archivsatzung es teilweise auch nicht vorsieht, dass beglaubigte Kopien erstellt werden.

    Es ist also keine Seltenheit, dass man vom Archiv nur eine einfache Kopie vorgelegt bekommt. Das fällt dann beim Gericht unter § 352 III S. 2 FamfG.

    Das Gericht kann nicht etwas verlangen, was es nicht gibt. Der Gesetzgeber hat hier (mal wieder) wohl geschlampt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es ist also keine Seltenheit, dass man vom Archiv nur eine einfache Kopie vorgelegt bekommt.

    Bei mir ist das erst ein einziges Mal vorgekommen, dass eine Beglaubigung aufgrund der Satzung des Archivs nicht vorgenommen wurde. In dem Fall hat die Mitarbeiterin die Kopie auf der Rückseite abgezeichnet und mir ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen eine Beglaubigung nicht erfolgt.

  • Hier im „wilden Süden“ ist es Standard, dass Archivgut nicht beglaubigt wird/werden kann.

    Sämtliche Register von Stuttgart kann man zum Beispiel online abrufen. Damit ist Offenkundigkeit hergestellt.

    Wie gesagt: Es gibt Probleme, die nur in Deutschland Probleme sind, weil es hier eine Gesetzgebung gibt, die Probleme übersieht. Ich frage mich z.B. oft, was ich mit einer beglaubigten Kopie des Gerichtsbeschlusses anfangen soll, wenn die Beglaubigung nur gedruckt ist und das Einzige was einen Echtheitsbeweis hergibt, die schlechte Papierqualität des Gerichtspapiers ist.

    Dass in anderen Ländern zumeist einfache Kopien von Unterlagen ausreichen und der Rest über die eidesstattliche Versicherung abgedeckt wird, können deutsche Gerichte nur schwer verstehen. Aber dass man eidesstattlich versichert, dass der 1944 im Krieg ledig gefallene Onkel kinderlos war, das ist kein Problem. Legt man dann eine Kopie des Sterbeeintrages von ihm vor, dann ja dann wird es aber ganz heikel. Tja…

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  • Zum Beleg dessen, dass nicht alle Archive auch beglaubigen können:


    Beglaubigte Abschriften einer Personenstandsurkunde; Recht auf Einsicht - DNotI

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  • Sämtliche Register von Stuttgart kann man zum Beispiel online abrufen. Damit ist Offenkundigkeit hergestellt.

    Wow, coole Idee! 8)

    Gibt es dafür eine zitierbare Entscheidung, dass alles, was das Gericht von der Webseite eines staatlichen Archivs abrufen kann, offenkundig ist, und daher nicht mehr durch beglaubigte Kopien nachgewiesen werden muss?

    Damit wäre der Gebührenschinderei der Archive, die in den letzten Jahren eingerissen ist, mal ein Riegel vorgeschoben.

  • Personenstandsregister online
    Zu einigen Personenstandsregistern haben wir Ihnen Digitalisate verfügbar gemacht, in denen Sie nun eigenständig von Ihrem PC aus recherchieren können. Für den…
    archiv0711.hypotheses.org

    § 291 ZPO

    Allerdings kann man natürlich jetzt nicht hergehen, und keine Urkunden (Kopien) vorlegen und beim ESA nur auf das Archiv verweisen.

    Offenkundig ist aber zum Beispiel auch, dass man bei einem ESA in III. Ordnung nach einer mit 85 Jahren verstorbenen Person, keine Sterbenachweise für die Großeltern zum Beispiel vorlegen muss. Dass die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sein müssen, ist offenkundig und offensichtlich - für einen normal denkenden Menschen.

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  • § 291 ZPO

    Allerdings kann man natürlich jetzt nicht hergehen, und keine Urkunden (Kopien) vorlegen und beim ESA nur auf das Archiv verweisen.

    Ist schon klar, dass man nicht einfach dem Gericht sagen kann "sucht's Euch doch selber die Urkunden im Internet". Ich würde dann eine (naturgemäß unbeglaubigte) Kopie von der Website runterladen, ausdrucken und als Service noch die URL draufschreiben, wo ich es runtergeladen habe.

    Wäre in Hessen super-einfach - die älteren Zweitbücher sind flächendeckend beim Landesarchiv online. https://www.lagis-hessen.de/pstr

    Ich möchte sogar behaupten, dass eine unbeglaubigte Kopie plus Online-Zugang zum Original dem Gericht mehr Gewissheit verschaffen kann als ein Stück Papier mit Beglaubigungsstempel, das heutzutage jeder Amateur mit Photoshop faken kann.

    Aber wir kennen ja die Nachlassgerichte. Da ist bestimmt das eine oder andere, das sich damit nicht zufrieden gibt. Deshalb meine Frage nach einer zitierbaren Entscheidung.

  • Mir ist keine in dem Detail bekannt.

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