Zwangsversteigerung droht, Genehmigung Kaufvertrag, kann Anhörung unterbleiben?

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Die Betreuung umfasst u.a. die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten.

    Die Betroffene ist gemeinsam mit dem getrenntlebenden noch Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks. Dort sind einige Belastungen eingetragen, die Gläubiger können jedoch nicht mehr bedient werden und eine Zwangsversteigerung steht bevor.
    Die Berufsbetreuerin stellte den Antrag auf Genehmigung zum Grundstücksverkauf, damit aus dem Erlös die Gläubiger befriedigt werden und somit die Zwangsversteigerung abgewendet werden kann.
    Zuletzt wohnte nur noch die Betroffene auf dem zugemüllten Grundstück, Wasser wurde bereits abgestellt.
    Problematisch ist nun, dass sich die Betroffene seit Anfang des Jahres in Österreich aufhält, um dort zu arbeiten. Die genaue Adresse ist nicht bekannt. Somit kann ich sie nicht anhören. Außerdem hat die Betreute Beschwerde über die Einrichtung der Betreuung eingelegt. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.
    Die Sache ist eilig, da die Zwangsversteigerung droht. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe kann nicht erfolgen, da der genaue Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Außerdem gehen alle Beteiligten davon aus, dass die Betroffene einem Verkauf nicht zustimmen wird.

    Welche Möglichkeiten gibt es nun, auch ohne Anhörung einem Verkauf zuzustimmen? Verfahrenspfleger?

    Kann der Ehemann das Grundstück bereits räumen, auch ohne Zustimmung der Ehefrau? Die Betreute wird eh nicht wieder in dem Haus leben können, ob es nun verkauft oder zwangsversteigert wird....

  • So, wie sich das anhört, wird wohl der Beschwerde stattgegeben werden müssen, wenn nicht wirklich was für eine "Zwangsbetreuung" spricht. Dies tut der Text jedenfalls nicht. Du wärst dein Problem los.

    Falls nicht, wäre aber über die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zu befinden. Aber ich denke, da muss noch ein etwas mehr zum Wohnort recherchiert werden.

  • Ist denn der Aufenthaltsort/Adresse der Betroffenen auch der Betreuerin nicht bekannt? :gruebel:

    Da sie arbeiten geht, kann wohl von Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden bzw., dass sie sich zum Verkauf selbst äußern könnte.

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers scheidet daher m. E. aus.


    Ggf. wird man die Genehmigung wohl ablehnen und es auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen müssen.

  • Die Betreute ist einfach abgehauen, ohne jemanden zu benachrichtigen. Der Ehemann sprach davon, dass die Betroffene psychisch gestört ist ("gespaltene Persönlichkeit"). Das kann aber nicht nachvollzogen werden, da sich die Akte samt Gutachten beim Landgericht befindet.

    Da sich die Betreute nicht von dem Ehemann trennen will, wird sie einem Verkauf nicht zustimmen. Dies würde jedoch auch einen Vermögensschaden für sie bedeuten. Außerdem ist sie wohl krankheitsuneinsichtig , deshalb dachte ich, dass man evtl einen Verfahrenspfleger bestellen kann, da sie die Tragweite ihrer Entscheidungen (Zwangsversteigerung, schlechter Verkaufserlös) nicht überblicken kann.

  • Sind das alles Behauptungen des Ehemannes, wenn du sagst, du kannst die Akte nicht einsehen?

    Aber mit einer zwangsweise zugeführten Handlung wäre ich vorsichtig, gerade weil ggf. die Betreuung aufgehoben wird, wenn nicht Eigengefährdung oder Fremdgefährdung (i.Sv. Leben) vorliegt. Unsere Richterin hat einem Betreuer auch mal geraten, keine Wohnungsräumung gegen den Willen der Betreuten zu veranlassen, Wohnung aufbrechen geht nicht - da Grundrechte verletzt werden!

    Also ganz schön verzwickt da zuzuschauen, aber vielleicht muss man sagen- das will sie halt so.

  • Mal aus der Perspektive des "Zeitdrucks": wann steht denn der Versteigerungstermin an, dass das ganze ohne Anhörung laufen soll ?
    Wenn der noch nicht anberaumt ist, wäre dieser Grund schonmal keiner.

  • Mal aus der Perspektive des "Zeitdrucks": wann steht denn der Versteigerungstermin an, dass das ganze ohne Anhörung laufen soll ?
    Wenn der noch nicht anberaumt ist, wäre dieser Grund schonmal keiner.



    Wie Anta: Es klingt so, als wenn erst die Versteigerung angeordnet werden soll, dann ist ja noch lange Zeit bis zu einem Termin und man kann in Ruhe entscheiden. Ich würde mich wegen einer drohenden Versteigerung nicht unter Druck setzen lassen.

  • Wenn selbst die Betreuerin den Aufenthalt der Betreuten nicht kennt, ist doch eine Betreuung überhaupt nicht mehr möglich. In dem Fall werden hier die Betreuungen ganz schnell aufgehoben. Ich würde noch mal beim Richter nachhaken. Vielleicht erledigt sich das Ganze ja doch noch ganz einfach.

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