Ein in Insolvenz befindlicher Ast. möchte im Wege der Beratungshilfe von seinem Anwalt die Arbeit des Insolvenzverwalters prüfen lassen, da dieser angeblich schludert... ich würds ihm gern um die Ohren hauen, darf ich ? Mir fällt nur keine Begründung ein... ans Insolvenzgericht verweisen geht glaub ich nicht wirklich...
Schöne Begründung?
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BerH gäb`s mir (wenn überhaupt) nur dann, wenn der Ast. mir (schlüssig) vorträgt, worin denn der Schmu besteht, den der IV angeblich macht.
Auch wenn ich bei der Bewilligung von BerH die Erfolgsaussichten nicht prüfen darf, so gib`s dennoch keine BerH für einen "Schluß ins Blaue"... -
1. Keine BerH wg. § 1 Abs. 1 BerHG (AUSSERHALB eines ger.Verf.).
2. Keine BerH wg. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG i.V.m. §§ 58 - 60 InsO.
Wie schon v. Erzett angeführt obliegt dem InsGer die Aufsicht über den IV. Der Schuldner kann seine Bedenken hinsichtlich einer evtl. "Pflichtverletzung" des IV dem Gericht mitteilen. Diesem gegenüber ist der IV auskunftspflichtig (§ 58 Abs. 1 InsO). Das Gericht kann den IV ggf. sogar v.A.w. entlassen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 InsO) was wohl immer dann erforderlich sein wird wenn pflichtwidriges Handeln dem Schuldner einen Schaden zufügt (§ 60 InsO).
Deshalb - keine BerH sondern Verweisung an das InsG
Gruß
HuBo -
MAnchmal trügt einen das Gefühl eben doch nicht...
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Stimme Erzett zu, da das Insovenzgericht dem Treuhänder ja auch mal auf die Finger hauen kann.
Aber was die meisten Schuldner vortragen ist Schwachsinn.
Bei einem kurzen Telefonat mit dem InsoVw kommt dann die Wahrheit ans Licht.
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Und auch ich würde es ihm um die Ohren hauen......:D
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Schon der Versuch ist strafbar und wird mit Spott verfolgt!
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