Hallo ins Forum!
Hilfe! Sowas hatte ich in meinen vielen jahren GBA-Tätigkeit noch nie: Vorgelegt wird Auseinandersetzungsvertrag einer Bruchteilgemeischaft nach dem ein Miteigentümer Alleineigentümer werden soll; Auflassung ist enthalten, aber keine UB wird vorgelegt. Der künftige Alleineigentümer bestellt mal gleich eine Grundschuld. Habe Zwischenverfügung wegen der (wissentlich!) fehlenden UB erlassen. Jetzt will der Notar von mir eine "schriftliche Bestätigung, dass mit Ausnahme der fehlenden UB und der Kostenzahlung keine Eintragungshindernisse entgegenstehen und keine bislang aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen oder unerledigten Eintagungsanträge hervorgehen, so dass die rangrichtige Eintragung der Grundschuld... gewährleistet werden kann."
Muss ich als GBA-Rpfl eine solche schriftliche Bestätigung abgeben? Warum eigentlich und wo steht darüber vielleicht etwas? Meine Kollegen hatten so was auch noch nie.
Danke schon mal im Voraus für Hilfe!
Schriftliche Bestätigung des GBA für den Notar wg. Eintragungshindernisse
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Hoppeline -
24. März 2009 um 11:49
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Nix. Nix wird es geben. Das sind Dinge, die der Notar im Zuge einer Rangbescheinigung feststellt.
Ablehnen.
Deine Kollegen hatten sowas noch nie, weil es sowas nicht gibt.
Andere Meinungen? -
[quote='Davis','RE: Schriftliche Bestätigung des GBA für den Notar wg. Eintragungshindernisse. Nix wird es geben. Das sind Dinge, die der Notar im Zuge einer Rangbescheinigung feststellt.
Ablehnen.
Meinst Du mit "Rangbescheinigung" die Feststellung des Notars in der Urkunde über den Grundbuchstand nach Einsicht ins GB?
Bin eigentlich nicht geneigt, seine "Bitte" um diese "Bescheinigung" schriftlich abzulehnen. Ich neige dazu, die Akte auf Zwischenverfügung liegen zu lassen ... und abzuwarten, ob UB kommt. -
Ich würde die geforderte Bestätigung auch nicht erteilen :abgelehnt;)
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Ich würde auch keine Bestätigung erteilen. Vielleicht sollte man dem Notar mal mitteilen, dass er für die Erteilung der Rangbescheinigung selbst zuständig ist?!
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Ganz schön dreist der Notar. Mit so einer Bescheinigung des Grundbuchamtes schlängelt der sich aus der eigenen Haftung.
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Ganz schön dreist der Notar. Mit so einer Bescheinigung des Grundbuchamtes schlängelt der sich aus der eigenen Haftung.
Eben. Daher:
@ Hoppeline: Wenn Du es nicht schriftlich ablehnen willst: Rufe doch den Notar mal an und frage, was er sich dabei gedacht hat. -
Das Ansinnen entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Die Gewißheit für die Bescheinigung des Notars für den Gläubiger, damit dieser vor Eintragung schon auszahlt, mag sich der Notar (da er dafür auch gut bezahlt wird) selbst verschaffen. Dann haftet er auch selbst.
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Danke euch ins Forum! Hatte auch von Anfang an im "Bauchgefühl", dass das so wohl nicht geht.
@Davis: Habe deinen Tipp befolgt und angerufen: der Herr Notar war "not amused" ;sprich: er war ziehmlich sauer, dass ich seine Bitte abgelehnt habe. Bin gespannt, was noch nachkommt! -
@Davis: Habe deinen Tipp befolgt und angerufen: der Herr Notar war "not amused" ;sprich: er war ziehmlich sauer, dass ich seine Bitte abgelehnt habe. Bin gespannt, was noch nachkommt!
Schön ruhig bleiben. -
Bin gespannt, was noch nachkommt!
Entweder die Einsichtnahme durch das Notariat (oder ein beauftragtes) oder nichts mehr. Was soll der Notar sonst auch Sinnvolles tun? -
Bin gespannt, was noch nachkommt!
Entweder die Einsichtnahme durch das Notariat (oder ein beauftragtes) oder nichts mehr. Was soll der Notar sonst auch Sinnvolles tun?
Tja, ich rechne mit einer Beschwerde (welcher Art auch immer), weil ich ihm unmißverständlich gesagt habe, dass dafür keine Rechtsgrundlage besteht und er selbst für eine Rangbescheinigung zuständig ist..... -
Einer DAB kannst Du entspannt entgegensehen. Bei einer Rechtsbeschwerde kann ich Dir das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluß vom 05.01.2009 (5 Wx 17/08), der leider noch unveröffentlicht ist, empfehlen. (Bei Bedarf PN)
Nachtrag: Ist ja jetzt doch schon veröffentlicht... -
FED: Danke schon mal im Voraus! werde berichten.:)
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Schlussbericht: der (auswärtige) Notar hat einen hier ansässigen Notar ins Grundbuch und in die Grundakten schauen lassen, der hat dann die Rangbescheinigung für ihn erteilt (so lt. Mitteilung des hier ansässigen Notariats). Damit ist die Sache erledigt!
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Und genau so war es richtig. Geht doch. War also nur heiße Luft von dem Herrn...
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