Hallo zusammen,
im Grundbuch A ist eine Grunddienstbarkeit ("Duldung von Ent- und Versorgungsleitungen sowie Be- und Entladungsrechten") für den jeweilig eingetragenen Erbbauberechtigten des Grundbuchs C eingetragen.
Das Erbbaurecht wurden schon 2002 wegen Zeitablaufs (mit Löschungsbewilligung des Berechtigten) im Grundstücksgrundbuch B gelöscht und das Erbbaugrundbuch C geschlossen.
Jetzt ruft die Grundstückseigentümerin (Grundbuch A) an und fragt, ob nicht das Recht gelöscht werden kann, da ja der Berechtigte (= jew. Erbbauberechtigter im Grundbuch C) nicht mehr existiert.
Fragen:
a) Ist das Recht überhaupt tatsächlich erloschen bzw. gegenstandslos geworden oder evtl. auf den Grundstückseigentümer übergangen? In der Bewilligung zumindest ist nichts weiter vereinbart...
b)Wenn es gegenstandslos geworden ist muss dann vor Löschung jemand(ehemaliger Erbbauberechtigter oder der Grundstückseigentümer) angehört werden?
c) Reicht ggf. ein formloser Antrag oder müssen wir gar v. A. w. löschen?
Vielen Dank
Grdbk für jew. Erbbauberechtigten - Erbbaurecht erloschen - Grdbk auch?
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Auf die Schnelle:
Meikel/Böttcher, § 23, 24 GBO, RdNr. 73: Die Gdbkt. ist Bestandteil des Erbbaurechts. Wenn das ErbbauR erlischt, so werden die Bestandteile des ErbbauR Bestandteile des Grundstücks, dh die subjektiv-dinglichen Rechte für den jeweiligen Erbbauberechtigten stehen nunmehr dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu. -
aus beckonline zu § 12 ErbbauRG:
Str. ist die Anwendbarkeit des Abs 3 auf subjektiv-dingliche Rechte zugunsten des Erbbaurechts. Teilweise (LG Verden NdsRpfleger 1964, 249, 250; Ingenstau/Hustedt Rn 29; Staudinger/Rapp Rn 25; RGRK/ Räfle Rn 23; Palandt/Bassenge Rn 5) wird vertreten, dass solche Rechte mit Erlöschen des Erbbaurechts untergehen, so ein für das Erbbaurecht eingetragenes Wegerecht bei Aufhebung des Erbbaurechts (LG Verden NdsRpfl 1964, 249, 250). Abs 3 will aber dem Grundstückseigentümer das Bauwerk in dem Zustand erhalten, wie er beim Erbbauberechtigten bestand. Demnach gehen bei Erlöschen des Erbbaurechts auch subjektiv-dingliche Rechte auf das Grundstück über und können im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden ( Maaß NotBZ 2002, 389, 390 ff; MünchKommBGB/ v. Oefele Rn 10; v. Oefele/Winkler Rn 5.256; Bauer/v. Oefele/Maaß AT VI Rn 200; Böttcher , Praktische Fragen des Erbbaurechts, Rn 475; KEHE/ Herrmann Einl Rn F 61).
Hm. Was mach ich? -
Na, wenn die Eigentümerin des Grundstücks das Recht raus haben möchte, soll sie einfach eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vorlegen und dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
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Na, wenn die Eigentümerin des Grundstücks das Recht raus haben möchte, soll sie einfach eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vorlegen und dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
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Na, wenn die Eigentümerin des Grundstücks das Recht raus haben möchte, soll sie einfach eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vorlegen und dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Schon klar. Leider sind Grundstückseigentümerin und ehem. Erbbauberechtigter total zerstritten... -
Leider sind Grundstückseigentümerin und ehem. Erbbauberechtigter total zerstritten...
Ja und?? Was hat der ehemalige Erbbauberechtigte damit (noch) zu tun?? -
Na, wenn die Eigentümerin des Grundstücks das Recht raus haben möchte, soll sie einfach eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vorlegen und dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Schon klar. Leider sind Grundstückseigentümerin und ehem. Erbbauberechtigter total zerstritten...
Und? Nach meiner Auffassung benötigst Du eine Löschungsbewilligung der Grundstückseigentümerin. Der Erbbauberechtigte hat nichts mehr damit zu schaffen. -
Okay, ist steh offiziell auf m Schlauch.
Ich brauche also eine Löschungsbewilligung von dem Grundstückseigentümer, dessen Grundstück damals mit dem Erbbaurecht belastet war. Verstanden. Macht Sinn.
Das wäre jetzt tatsächlich die Eigentümerin des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstück. -
Dann wären also Berechtigter und Verpflichteter gleich? Weg damit.
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Dann wären also Berechtigter und Verpflichteter gleich? Weg damit.
Jup.
Kann ichs denn von Amts wegen raus schmeißen? -
(...) Kann ichs denn von Amts wegen raus schmeißen?
Nö, das Recht besteht ja noch . . . schick die Berechtigte zum Notar und gut ist's -
Wieso denn nicht? Das Recht ist
- mit dem Erbbaurecht untergegangen
oder
- jetzt inhaltlich unzulässig, weil herrschendes und dienendes Grundstück identisch sind.
Ein Berichtigungsantrag wäre natürlich netter, ist aber nicht Bedingung, weil es ja noch den § 84 GBO gibt. -
Wieso denn nicht? Das Recht ist
- mit dem Erbbaurecht untergegangen
oder
- jetzt inhaltlich unzulässig, weil herrschendes und dienendes Grundstück identisch sind.
Ein Berichtigungsantrag wäre natürlich netter, ist aber nicht Bedingung, weil es ja noch den § 84 GBO gibt.
dann habe ich wohl im Sachverhalt mal was falsch verstanden -
Ich halte die Löschung aufgrund eines formlosen Antrages der Grundstückseigentümerin für die sauberste Lösung.
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Danke an alle!
Ich werde die Eigentümerin jetzt auch anschreiben und mitteilen, dass auf formlosen Antrag hin gelöscht werden kann.
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