So 'ne Anlage hatten wir auch. Aber bringt nichts("Man kann mich nicht pfänden, ich bekomm nur Hartz IV. Man kann mich nicht pfänden, ich hab die eV abgegeben..."). Vielleicht gibts auch welche, die die Anlage gelesen haben... Man weiß es nicht.
@ Ulf: Und schon gepfübst?
Crashkurs Pfübs
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Mit Anlagen wär ich auch vorsichtig. Die Bank sollte schon die Gesetze kennen (hört ihr, gelbe Jungs???) und der Gläubiger könnte den Gedanken haben, daß sein Pfandrecht ohne Beschluß eingeschränkt wird.
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Zitat von Ulf
Ich habe mir aber einfach mal erlaubt, in Deinem Beitrag oben die Schrift ein wenig zu vergrößern, damit es etwas leichter zu lesen ist.
Also irgendwie scheint das nicht geklappt zu haben ?
Zitat von ErzettMit Anlagen wär ich auch vorsichtig. Die Bank sollte schon die Gesetze kennen (hört ihr, gelbe Jungs???) und der Gläubiger könnte den Gedanken haben, daß sein Pfandrecht ohne Beschluß eingeschränkt wird.
Wieso ?
Die Anlage gibt doch lediglich den (ohnehin zu beachtenden) Gesetzestext wieder ?!? -
Zitat von Erzett
Frage an die PfÜBse-Macher: Habt ihr eigentlich auch fast nur noch Kontopfändungen?
Ja, jeder Lohnpfüb löst fast Jubel aus. Da ist der Freigabeantrag nicht vorprogrammiert. Nur ab und zu mal ein Antrag auf Erhöhung. Das ist gegen die Freigaben aber fast wie Urlaub. Mache aber auch nur 3 Endzif. Pfübse nebenbei. -
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Zitat von Clau
@ Ulf: Und schon gepfübst?
Bin gerade dabei!
Kann man den Anspruch auf Eigengeld eines Inhaftierten gegen die JVA pfänden? Muss dabei was Besonderes beachtet werden??
Zitat von the bishop
Also irgendwie scheint das nicht geklappt zu haben ?
Doch, eigentlich schon. Bei mir wird die Schrift von irwes Beitrag jetzt jedenfalls größer angezeigt (in der normalen Schriftgröße, vorher war die Schrift sehr klein). -
Den Anspruch kann man Pfänden. Drittschuldner ist nicht der Anstaltsleiter, sondern ergibt sich aus landesrechtlichen Vorschriften.
Kurt äussert sich in der 13. Auflage unter RN 134 zu dem Thema. -
Ulf:
1. also ich sehe keinen Unterschied zu vorher.
2. Die Pfändung muss nicht nach § 850c ZPO beschränkt werden und irgendetwas muss von der Pfändung ausgenommen werden (sollte im Stöber stehen) -
Ich habe den Pfüb jetzt mal ergänzt. Gepfändet wird der Anspruch auf Eigengeld, soweit das Eigengeld nicht nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbar ist.
So, das muss so ausreichen. Alles weitere ergibt sich ja aus dem Gesetz. Dessen Wortlaut brauche ich ja wohl nicht abzuschreiben!
--> Unterschrift und weg.
@ bishop:
Doch doch, die Größe der Schrift ist geändert. Vielleicht hast Du den Beitrag das erste Mal erst nach der Änderung der Schrfitgröße gelesen. Dann kansst Du natürlich keinen Unterschied feststellen. -
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the Bishop: wenn nicht alle Antragsabschriften da sind, zicke ich bei den Geizhälsen unter den RA schon mal rum und lasse den PfüB erst ausfertigen, wenn sie sie eingereicht haben.Wir sind eben kein Vorzimmer mit Kopieraufgabe ( es gibt ja Experten, die grundsätzlich weder die Gerichtskosten noch die Abschriften mit einreichen).
Ulf: Na, ich hoffe, damit biste gut über den 1. Tag gekommen.... Viel spaß weiterhin! -
Zitat von irwes
Ulf: Na, ich hoffe, damit biste gut über den 1. Tag gekommen.... Viel spaß weiterhin!
Na ja, was die normalen Pfüb-Anträge angeht, ging es bisher. Aber mit diese Schutzanträgen und verschärften Pfändungen kann ich bisher nicht wirklich was anfangen. -
Zitat von irwes
wenn nicht alle Antragsabschriften da sind, zicke ich bei den Geizhälsen unter den RA schon mal rum und lasse den PfüB erst ausfertigen, wenn sie sie eingereicht haben.Wir sind eben kein Vorzimmer mit Kopieraufgabe ( es gibt ja Experten, die grundsätzlich weder die Gerichtskosten noch die Abschriften mit einreichen)
Die Verpflichtung zur Einreichung der Abschriften ergibt sich im übrigen aus §§ 133, 253 ZPO (analog).Ohne Einreichung entsprechender Abschriften (von Kostenfestsetzungsanträgen, von PfüB`sen etc.) etc. passiert in meinem Pesum hier gar nichts, sondern es ergeht die Aufforderung die fehlenden Abschriften einzureichen.
Das stößt zwar bei den RAe meist auf Unverständnis. Manche zeigen aber dann Verständnis, wenn man dann die Personalsituation der Geschäftsstelle/Serviceeinheit und Kanzlei erläutert und darauf hinweist, dass es im ganzen Gericht nur einen (! ) Kopierer gibt. Manchmal erfährt man dann sogar Mitleid... -
Hauptsache eine Kopie ist dabei. Die geht dann als Ausfertigung an den GVZ. Der fertigt dann die Kopien. Gegen Auslagen.
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Spätestens, wenn Sie als Ausfertigung eine Fotokopie mit meinen handschriftlichen Ergänzungen, Streichungen und Änderungen bekommen, werden Sie sich das beim nächsten Male vielleicht überlegen ...
Die Geschäftsstelle kann meine Handschrift lesen - das muss reichen und die Handschrift meiner Geschäftsstelle (bei Änderungen auf der eingereichten Kopie als Ausfertigung) ist immerhin lesbar. -
Darf ich mich kurz wegen der Eigengeld-Pfändung dranhängen? Und zwar wegen der landesrechtlichen Vorschriften: Wo werd ich den bezüglich der Zuständigkeiten in Hessen fündig?
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http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/13_Lan…tungAO-HMdJ.htm
(Teil 4 Nr. 4), wenn´s denn darunter fällt... -
ganz weit hinten, irgendwo kurz vor dem Inhaltsverzeichnis, hat unser aller Freund Stöber die landesrechtlichen Vorschriften zusammengesammelt und abgedruckt
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Besten Dank! Leider geistert in der Kanzlei nur ein Uralt-Stöber rum... Aber ich glaube, hiermit komm ich weiter.
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Zitat von Johanna
ganz weit hinten, irgendwo kurz vor dem Inhaltsverzeichnis, hat unser aller Freund Stöber die landesrechtlichen Vorschriften zusammengesammelt und abgedruckt
soviel ich weiß hat sichs in Bayern vor ca. 2 Monaten geändert, deswegen such ich lieber jedesmal neu als mich auf Listen (auch wenns mal meine eigenen waren) zu verlassen.
Hab aber leider meine "Fundortliste" im Büro und URLAUB -
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