GB-Berichtigung: Auflösung GmbH & Co. KG durch "Anwachsung"

  • Als Eigentümerin ist die XYZ GmbH & Co. KG eingetragen.

    Notar legt nun Berichtigungsbewilligung vor, in der die Kommanditistin A der genannten Gesellschaft sowie die XYZ GmbH als Komplementärin (vertr. d.d. GF) vortragen, dass in einer Gesellschaftsversammlung das Ausscheiden der XYZ GmbH aus der Gesellschaft sowie die Nichtfortführung der Gesellschaft beschlossen wurde. Das Gesellschaftsvermögen sei daher der Kommanditistin A angewachsen. Berichtigung der Grundbücher wird bewilligt und beantragt.

    Außerdem nimmt der Notar auf das HR Bezug. Dort ist die XYZ GmbH & Co. KG inzwischen gelöscht worden. Als Grund ist im Register vermerkt:
    "Ausgeschieden als phG: XYZ GmbH. Die Gesellschaft ist durch Anwachsung aufgelöst. Die Firma ist erloschen."

    Als ehemalige Gesellschafter ergeben sich aus dem HR nur die XYZ GmbH sowie die A.

    Ich hatte so einen Fall noch nicht und bitte Euch daher um Mithilfe:

    1. Ich gehe davon aus, dass das Vermögen tatsächlich außergrundbuchlich auf die A übergegangen ist. Richtig?
      .
    2. Genügt die Berichtigungsbewilligung nebst Hinweis auf Registerblatt als Nachweis oder brauche ich evtl. sonst noch etwas?
      .
    3. Ich denke, ich brauche eine UB, da offenbar ein Vermögensübergang stattgefunden hat. Richtig?
      .
    4. Kosten nach § 60 Abs. 1 KostO: Volle Gebühr aus dem vollen Wert?!?

    Sorry, aber Firmen- bzw. Registerrecht sind nicht unbedingt meine Steckenpferde. :oops:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu 1)
    Soweit ich mich erinnere tritt Rechtsnachfolge durch Anwachsung ein.

    Zu 2)
    M. E. muss das ausreichen

    Zu 3)
    UB würde ich auch verlangen.

    Zu 4)
    Tendenziell würde ich dir zustimmen, könnte aber auch § 67 KostO sein.

  • Danke für die Links!

    Bei mir wurde zwar kein Kommanditanteil übertragen aber die Folge, nämlich dass nur noch 1 Person verbleibt, ist ja gleich.

    Demnach fehlt mir nur die UB.

    Zu den Kosten:
    Meine Überlegung ist, dass § 67 KostO nur dann anzuwenden ist, wenn kein (echter) Vermögensübergang stattfindet (z.B. Umfirmierung, Formwechsel). Dies ist hier aber nicht der Fall, meine ich. Sonst bräuchte ich ja auch keine UB.

    Ulf

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  • Vielen Dank!

    Aber eine Sache dazu noch (:oops: :oops: :oops::(

    Es handelt sich um Wohnungseigentum und es ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG vereinbart.

    Ich gehe davon aus, dass der Verwalter hier - analog zum Erbfall - nicht zustimmen muss, da keine rechtsgeschäftliche Veräußerung vorliegt.

    Stimmt Ihr dem zu?

    Ulf

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  • Ja.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :dankescho an alle!!

    Dann werde ich mal die UB nachfordern und nach deren Vorlage das GB berichtigen.
    (Allerdings erst am Montag. Gleich ist WOCHENENDE! :D )

    Ulf

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