BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren

  • Hier ist ja anscheinend eV-freie Zone!

    Zu Ulfs Anmerkungen würde mich interessieren: Hat jemand von Ihnen schon einmal aufgrund einer Registerbescheinigung nach § 15 III 2 GBV einen Formwechsel eingetragen?

    Die Bedenken von Ulf zur Streichung von § 15 III GBV kann ich nachvollziehen, halte sie aber letztlich nicht für begründet. § 15 III GBV wird ja von der Literatur deswegen als dogmatisch verfehlt kritisiert, weil er den Fall einer bloßen Bezeichnungsberichtigung betrifft. Dafür gilt nicht § 29 GBO sondern Freibeweis (auch wenn das Prof. Eic..frau* möglicherweise die Haare zu Berge stehen lässt!). § 15 III GBV scheint - hiervon abweichend - den Kreis zulässiger Nachweismittel einzugrenzen. Auch wenn der erste Anschein an anderer ist, würden der GbR durch eine Streichung von § 15 III GBV also keine Strohhalme genommen, sondern im Gegenteil weitere Strohhalme gegeben.

    Interessant fand ich MAZIs Beitrag. Dazu kann ich allerdings im wesentlichen auf meine früheren Ausführungen zum Verhältnis ZPO-Erkenntnisverfahren / Grundbuchverfahren verweisen. Wer später ins Grundbuch will, muss sich halt schon im ZPO-Erkenntnisverfahren bzw. im Versteigerungsverfahren grundbuchtauglich bezeichnen. Das ist nicht neu. Und: Natürlich kann der Gesellschafterbestand zwischen Zuschlag und Grundbucheintragung gewechselt haben. Aber: Das war auch schon vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit so, und § 47 II GBO-E bringt insoweit nichts neues (ich wiederhole nochmal meine Frage: Wem fällt eine Konstellation ein, bei der die GbR nach § 47 II GBO-E verfahrensmäßig spürbar anders zu behandeln als vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit 2001?). Ein etwaiger zwischenzeitlicher Gesellschafterwechsel ist auch nicht Ihr "Problem" oder das "Problem" des GBA sondern allein das "Problem" der Gesellschafter. Mögen sie das GB berichtigen! Auch im Notariat kommen übrigens Fälle vor, in denen GbRs Immobiliarsachenrechte erwerben und bei denen zwischen Vertragsschluss und Endvollzug ein längerer Zeitraum liegt. Auch hier können zwischenzeitlich Gesellschafterwechsel stattgefunden haben. Mir hat das bisher nicht den Schlaf geraubt.

  • [quote='Johannes Bolkart','RE: BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren ist ja anscheinend eV-freie Zone!

    Zu Ulfs Anmerkungen würde mich interessieren: Hat jemand von Ihnen schon einmal aufgrund einer Registerbescheinigung nach § 15 III 2 GBV einen Formwechsel eingetragen?


    nein, Bescheinigung dieser Art habe ich noch nicht gesehen

    und Schlafstörungen bekomme ich auch nicht, wenn eine GbR den Zuschlag vor Monaten erhalten hat und ich jetzt aufgrund des Ersuchens die (damals namentlich benannten) Gesellschafter in das GB eintrage

  • Setzt etwa ein Erblasser (wie häufig bei jungen Ehegatten) durch notarielles Testament seine "Abkömmlinge" ohne nähere Bezeichnung zu Erben ein, ist doch praktisch anerkannt, dass die Erben mit der eV "Wir sind die einzigen Abkömmlinge, außer uns gibt es keine"



    Notarielle Testamente von jungen, kinderlosen Ehegatten mit Kinderwunsch, die eine solche Gestaltung wünschen, sind der absolute Ausnahmefall. Ich beurkunde höchstens ein Testament dieser Art im Jahr. In meiner Eigenschaft als "Nachlassgericht" liegen mir zwar öfters solche oder ähnliche Testamente zur Eröffnung vor, in beinahe 100% der Fälle wurden jedoch noch weitere Testamente (v.a. nach Geburt der Kinder) errichtet, die die Erbfolge abschließend regeln oder es wird ein Erbschein benötigt/verlangt.

    Die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO-E begrüße ich sehr. Die hier (überwiegende) gängige Praxis (zumindest bis Ende 2008) wird nun zum Gesetz. Mit dieser Regelung habe ich als Notar Klarheit und als Grundbuchamt Sicherheit, wunderbar.

    Man kann sich natürlich darüber streiten, ob die Regelung insgesamt in die GBO aufgenommen werden sollte, insoweit stimme ich HorstK zu.

    Ein etwaiger zwischenzeitlicher Gesellschafterwechsel ist auch nicht Ihr "Problem" oder das "Problem" des GBA sondern allein das "Problem" der Gesellschafter. Mögen sie das GB berichtigen! Auch im Notariat kommen übrigens Fälle vor, in denen GbRs Immobiliarsachenrechte erwerben und bei denen zwischen Vertragsschluss und Endvollzug ein längerer Zeitraum liegt. Auch hier können zwischenzeitlich Gesellschafterwechsel stattgefunden haben. Mir hat das bisher nicht den Schlaf geraubt.



    Dem stimme ich uneingeschränkt zu.


  • Zu Ulfs Anmerkungen würde mich interessieren: Hat jemand von Ihnen schon einmal aufgrund einer Registerbescheinigung nach § 15 III 2 GBV einen Formwechsel eingetragen?

    Die Bedenken von Ulf zur Streichung von § 15 III GBV kann ich nachvollziehen, halte sie aber letztlich nicht für begründet. § 15 III GBV wird ja von der Literatur deswegen als dogmatisch verfehlt kritisiert, weil er den Fall einer bloßen Bezeichnungsberichtigung betrifft. (...) § 15 III GBV scheint - hiervon abweichend - den Kreis zulässiger Nachweismittel einzugrenzen. Auch wenn der erste Anschein an anderer ist, würden der GbR durch eine Streichung von § 15 III GBV also keine Strohhalme genommen, sondern im Gegenteil weitere Strohhalme gegeben.


    Ich habe so eine Bescheinigung auch noch nicht gesehen aber ich habe sie schon häufiger als mögliche Beseitigung für ein Hindernis in Zwischenverfügungen genannt.

    Ich sehe übrigens in der Vorschrift keine Beweismittelbeschränkung. Die Vorschrift besagt m.E. nicht, dass der Nachweis so zu führen ist. Es ist lediglich gesagt, dass das Registerzeugnis zum Nachweis genügen würde. Daraus folgt für mich nicht, dass nicht auch andere Nachweismöglichkeiten eröffnet wären.

    Folglich wäre eine Streichung in meinen Augen schon eine Wegnahme einer weiteren Möglichkeit des Nachweises.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich will mich mal als Registerrechtspfleger outen und mich auch zum GB-Änderungs-Konzeptpapier äußern:

    Gerade vor kurzem hatte ich eine einfache AG & Co KG mit einer AG als persönlich haftender Gesellschafterin und einer Namens-GbR als Kommanditistin.
    Kurz darauf wechselte die AG ihre Form in eine GbR und Voilá:
    Ich hatte ein Problem: Hier

    Ich habe zwischenzeitlich -schweren Herzens- dem LG Berlin und dem Aufsatz von RA Dr. Christian R. Schmidt/RAin Jennifer Bierly in NJW 2004, 1210 folgend, die GbR als phG eingetragen nebst sämtlichen Unter-GbRs und Gesellschaftern der Unter-GbRs plus Vertretungsregelung der persönlich haftenden GbR.

    Aus meiner Sicht reicht eine Änderung des Grundbuchrechts nicht.
    Im Handelsregisterrecht gilt Ähnliches, wenn nicht das Gleiche.

    Auch im Konzeptpapier heißt es auf Seite 6 Abschnitt D Buchst. a): "Die GbR sollte im HR und im GB gleich behandelt werden" und es wird auf § 162 I 2 HGB verwiesen.

    Die Diskussionen sind auch -noch- recht ZPO-lastig und in Richtung Zwangsvollstreckung geführt. Aber wie das oben angeführte Beispiel und die Ehegatten-GbRs zeigen, wird dadurch nicht die ganze Bandbreite des Problems erfasst. Es zeigen sich in der Zwangsvollstreckung "bloß" die Probleme deutlicher und schneller ...

    Einzige -saubere- Lösung, wenn diese auch im Konzeptpapier unter Abschnitt E verworfen wird, ist für mich die Eintragungsoption für die GbR.

    Vor Jahren hat man auch das Partnerschaftsregister für die Freiberufler eingerichtet; dieses wurde aber -wider Erwarten :D - von diesen kaum angenommen.

    Dann gibt es noch das unbekannte Güterrechtsregister und das Pachtkreditregister, was kaum jemand kennt.

    Warum ziert man sich jetzt, ein GbR-Register einzuführen, obwohl das -aus meiner Sicht als Registerrechtspfleger- die einzig "saubere" Lösung wäre?

    Die Argumente im Konzeptpapier gegen ein Register für die (Namens-)GbR überzeugen nicht. Auch jetzt ist es doch so, dass nicht jede GbR im Grundbuch eingetragen ist und auch nicht jede GbR Gesellschafter einer OHG, KG oder GmbH oder AG usw. ist.

    Das eingangs geschilderte Beispiel zeigt, dass auch "kleine" GbRs mit nur zwei Gesellschaftern, die aber wiederum GbRs sind usw., enorme Probleme verursachen können und am Ende kein in das HR Einsicht Nehmender mehr weiß, wer eigentlich hinter der/den GbRs steht.

  • Warum ziert man sich jetzt, ein GbR-Register einzuführen, obwohl das -aus meiner Sicht als Registerrechtspfleger- die einzig "saubere" Lösung wäre?


    Vielleicht, weil das viele Steuergelder kosten würde, deren Ausgabe man scheut. Schließlich müsste man eine entsprechendes Register einrichten; man bräuchte passende Software; zusätzliche Arbeitsplätze; zusätliches Personal.

    Wenn man das GBA die registerliche Arbeit einfach mitmachen lässt, kostet das nichts.
    :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ach ja - als ich vom Konzeptpapier erzählte sprach eine Kollegin es spontan aus: Grundbuch als Register geht im Realfolium nicht wegen Konfusion.

  • Ich sehe nicht, inwiefern § 47 II GBO-E die Arbeitsbelastung des GBA gegenüber dem früheren Rechtszustand erhöht.

  • Z. B. die dann wohl nötigen ständigen Anfragen an jedes Grundbuchamt Deutschlandweit wegen eventuell anderswo bereits registerführend tätiger Grundbuchämter könnte ein wenig Mehrarbeit bedeuten. Ich nehme an, wer zuerst die GbR eingetragen hat ist dann ausschließlich Registergrundbuchamt?
    Es geht um die Frage, was passiert, wenn (wie nicht selten) die GbR in anderen Grundakten (oder gar bei anderen Grundbuchämtern) auch Grundbesitz hat.

  • Ich sehe nicht, inwiefern § 47 II GBO-E die Arbeitsbelastung des GBA gegenüber dem früheren Rechtszustand erhöht.


    Das wollte ich auch so nicht gesagt haben. Ich wollte darauf hinaus, dass die Einführung eines "echten" Registers für GbRs zusätzliche Arbeit (bei den Registergerichten) im Vergleich zum derzeitigen Stand bedeuten würde.

    Beim GBA bleibt zwar der Arbeitsaufwand durch die beabsichtigte Lösung im Vergleich zu früher gleich, dafür hat man eben auch kein "echtes" Register, was evtl. zu den bereits genannten Problemen führen könnte.

    Edit:
    Die Bedenken in #27 und #30 kann ich leider nicht nachvollziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bezüglich der Bedenken in ##27 und 30 geht es mir wie Ulf. Vielleicht kann uns HorstSergio mit einem Beispiel auf die Sprünge helfen?

  • Es geht um die Frage, was passiert, wenn (wie nicht selten) die GbR in anderen Grundakten (oder gar bei anderen Grundbuchämtern) auch Grundbesitz hat.


    Gut. Ein Beispiel: Nehmen wir an, im Grundbuch von Mallorca sei in Blatt 0815 die Meier Immobilien GbR, Bad Kleinwümmerde eingetragen, ergänzt durch den Gesellschafterbestand Hans Meier, Kaufmann, Hamburg und den König von Mallorca, München.
    Im Grundbuch von Helgoland, dass unmittelbar an das Bundesland Mallorca grenzt, befindet sich die Wegeparzelle in Blatt 0915. Auch dort ist eine Meier Immobilien GbR, Bad Kleinwümmerde eingetragen. Ob sie identisch mit der GbR auf Malle ist? Keine Ahnung. Dort ist jedenfalls als ehemaliger Gesellschafter noch die längst aus der GbR ausgeschiedene Ehefrau des Zigarrendrehers Hans-Herman Meier, Mariechen, Hamburg eingetragen.
    An welchen GbR-Bestand darf ich denn jetzt guten Glauben richten? Und wer entscheidet, ob der GbR-Name noch frei ist?


  • An welchen GbR-Bestand darf ich denn jetzt guten Glauben richten? Und wer entscheidet, ob der GbR-Name noch frei ist?



    Der gute Glaube richtet sich nach dem jeweiligen Grundbuch für das jeweilige Grundbuch. Ob es sich um ein und diesselbe GbR handelt, ist dabei zunächst für die Fiktion der Richtigkeit der Eintragung ohne Belang. Und ein Firmenrecht, das gleiche Bezeichnungen oder mehrere Gbr mit den selben Gesellschaftern verbietet, gibt es nicht.

    Auch mE stellte der Vorschlag (nur) einen Rechtszustand wieder her, mit dem wir im Großen und Ganzen jahrelang problemlos und gut gefahren sind.

  • Hallo,

    bei mir sind Familien-GbR keine Einzelfälle, sondern tagtägliches Geschäft. Und diesen GbR hat der BGH einen Bärendienst geleistet. Wenn ich jetzt die e.V. nicht anehmen würde, wären hundert oder mehr GbR betroffen.
    Allein um hier keinen Stillstand zu haben, muss ich die e.V. annehmen. Beschwerden bekomme ich keine, da die GbR auf Verkäuferseite Angst hat, dass ein Käufer aufgrund der längeren Bearbeitungsdauer abspringt.

    Eine Änderung der GBO halte ich für nicht notwendig.
    Man muss sich der Rechtsentwicklung anpassen und hinnehmen, dass die GbR geschäfts- und grundbuchfähig ist.
    Insofern gibt es kein Eintragungsproblem, sondern ein Nachweisproblem, da es kein entsprechendes Register gibt. Die Lösung mit der OHG halte ich für daneben, denn die Beteilgten haben sich bewußt für die GbR entschieden, warum sollten sie nun etwas vereinbaren müssen, nur weil das GBA einen Vertretungsnachweis nach § 29 GBO wünscht.

    Vielmehr sollte man darüber nachdenken, § 709 BGB so zu ändern, das eine Vertretungsregelung getroffen und nachgewiesen werden kann. Dem zur Vertretung Bestimmten (evt. jeden) wird eine Art Zeugnis zur Vertretung von der Gesellschaft ausgestellt, welches solange Gültigkeit, bis es von den Gesellschaftern eingezogen wird.

    Ggf. müßte dieses Zeugnis dann in öffentlich beglaubigter Form ausgestellt werden.

    Oder man ändert die BNotO, wonach der Notar befugt wird, die Vertretung der GbR zu bescheinigen. Die Haftung läge dann beim Notar (wird wohl nicht gewünscht).

    Das Rad zurückdrehen halte ich für nicht richtig.

    Jens

  • Konservativ ist im besten Wortsinn ja was gutes, aber wie vertägt sich der Entwurf denn mit dem geplanten Datenbankgrundbuch?
    Das kann man in Bundesländern wie Hamburg dann doch wohl vergessen.

  • @ Folia-Jens

    Das sehe ich ähnlich. Es handelt sich um ein Nachweisproblem. Damit muss eine Nachweiserleichterung bei den §§ 32-38 GBO zu finden sein und nicht bei der Eintragung des Rechts.

    Da ja ohnehin schon angedacht war (oder ist?) eine Vollmachtsbescheinigung durch den Notar einzuführen, könnte Vollmacht sondann durch Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ergänzt werden.


  • Auch mE stellte der Vorschlag (nur) einen Rechtszustand wieder her, mit dem wir im Großen und Ganzen jahrelang problemlos und gut gefahren sind.




    :daumenrau Da kann ich nur zustimmen.

  • Zu HorstSergio #33: Ich sehe das wie Kai. Es dürfte sich auch um kein Sonderproblem des Realfoliums handeln. Die gleiche Situation kann doch bei Personalfolia auftreten, die von unterschiedlichen GBAs geführt werden?

    Was an notariellen "Vollmachtsbescheinigungen" (zum Nachweis organschaftlicher Vertretungsmacht?) besser sein soll als an § 47 II 4 GBO-E sehe ich nicht.

    Dass ein etwaiges Datenbankgrundbuch Probleme mit § 47 II GBO-E hätte, sehe ich eigentlich auch nicht.

  • Eine Sache würde mich noch interessieren. Deswegen kurze Blitzumfrage:
    1990 haben A&B "als Gesellschafter einer hiermit gegründeten GbR" ein Grundstück erworben. Heute wollen sie es als "alleinge Gesellschafter der im Grundbuch von ... eingetragenen GbR" an V verkaufen. Was machen Sie?
    a) Ich trage AV/Auflassung anstandslos ein.
    b) Ich fordere Nachweise (welche?) über den aktuellen Gesellschafterbestand.
    c) Ich lehne den Antrag ab.
    d) Die können mich mal.

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