Tja, nur Berlin und Celle haben sich nicht beirren lassen - :respekt. Und der BGH kocht eben auch nur mit Wasser; in diesem Fall war es fauliges.
Schön: Wenn der § 15 a RVG in Kraft getreten ist, kann das Forenteam ja den halben Server im Kostenbereich leeren...
§ 15a RVG
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Tja, nur Berlin und Celle haben sich nicht beirren lassen - :respekt. Und der BGH kocht eben auch nur mit Wasser; in diesem Fall war es fauliges.
Schön: Wenn der § 15 a RVG in Kraft getreten ist, kann das Forenteam ja den halben Server im Kostenbereich leeren...
13:
Deine Aussage ist unzutreffend.:D
@Himmel:
Es gab bisher keine Legaldefinition des Begriffs "anrechnen". Der BGH hat sich an die Vorgaben gehalten, die die Anrechnungsnorm und die Gesetzgebungsmaterialien vorgegeben haben. Das war übrigens alles andere als einfach. Einfach ist und war es grds. nicht anzurechnen. -
@Himmel:
Es gab bisher keine Legaldefinition des Begriffs "anrechnen". Der BGH hat sich an die Vorgaben gehalten, die die Anrechnungsnorm und die Gesetzgebungsmaterialien vorgegeben haben. Das war übrigens alles andere als einfach. Einfach ist und war es grds. nicht anzurechnen.
das stimmt doch so nicht! Natürlich gab es eine Anrechnungspraxis; ausgehend von irgendeiner BGH-Entscheidung aus den 60er Jahren!;) -
Einfach ist und war es grds. nicht anzurechnen.
Was auch der Grund war, warum diese Verfahrensweise von mir stets favorisiert wurde. -
13:
Deine Aussage ist unzutreffend.:D´
Angesichts der positiven Aussichten werde ich mich diesbezüglich nun wirklich nicht mehr einlassen oder irgend etwas zerpflücken.
Eine Fanfare für die Titulierungsversion... -
@bin-ganz-frisch:
Gegen Deine Aussage stehen die Gesetzesmaterialien - siehe S. 209 der Drucksache 15/1971 sowie S. 2 der Drucksache 16/12717 ("Der bisher nicht im Gesetzt definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung ...").
Ergo: Der Gesetzgeber bessert nach.
Die Sache geht übrigens am 29.04.2009 in den Rechtsausschuss des Bundesrates, dann mit dessen Empfehlungen in den Bundesrat und - wenn ich das richtig verstanden habe - erst, wenn der das durchgewinkt hat und die Bundeskanzlerin, die Bundesjustizministerin und der Bundespräsident das unterschrieben haben und es im BGBl. verkündet worden ist, gilt das ab dem Tag nach der Verkündung - vgl. Art. 77, 78 und 82 GG.
Ernst P.: Sich Arbeit zu ersparen ist auf Anhieb ein Grund, mit dem man sich selbst überzeugen kann:daumenrau.
Mit dem § 15 a RVG wird sich ggf. gut arbeiten lassen und das ist nach all dem hin und her doch ein Ausblick, der auf einen signifikanten Rückgang der Rechtsmittel in der Festsetzung hoffen lässt. -
Mit dem § 15 a RVG wird sich ggf. gut arbeiten lassen und das ist nach all dem hin und her doch ein Ausblick, der auf einen signifikanten Rückgang der Rechtsmittel in der Festsetzung hoffen lässt.
Auf einen signifikanten Rückgang von Nerv in der Bearbeitung läßts auch hoffen...
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Zur Anrechnung (auf Beklagtenseite) siehe Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 10.3.2009 - VIII ZB 111/07 -, heute veröffentlicht.:)
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Zur Anrechnung (auf Beklagtenseite) siehe Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 10.3.2009 - VIII ZB 111/07 -, heute veröffentlicht.:)
jaja, die gefestigte Rechtsprechung (aus RdNr. 6)...
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Sehr hübsch, das dürfte dann wohl die letzte Entscheidung dieser Art gewesen sein.
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Sehr hübsch, das dürfte dann wohl die letzte Entscheidung dieser Art gewesen sein.
Abwarten. Erst einmal muss § 15 a RVG verkündet werden. -
Sehr hübsch, das dürfte dann wohl die letzte Entscheidung dieser Art gewesen sein.
Sowas ähnliches hab ich mir bei meiner allmorgendlichen Leitsatzlektüre heut auch gedacht...
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Eine Fanfare für die Titulierungsversion...
Kannst Du haben....:D
Schön, dass sich ein bereits erledigtes Thema nochmal erledigt hat! -
Im Berliner Anwaltsblatt ist heute denn auch schon mal ein Beitrag zum Chaos der Anrechnungsvorschrift überhaupt. Das KG wird hochgelobt und der BGH bemeckert mit "es könnte sein", "es müsste sein" und "es sollte sein".
Vielleicht sollte man die Redaktion darauf hinweisen, dass der nächste Beitrag zum Thema etwas schneller, als 3 1/2 Jahre nach BGH-Beschluss auf den Weg gebracht werden sollte. Ich find´s jedenfalls ein bissel spät....
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Jedenfalls kommen jetzt alle, die gegen das KG gewesen sind und klugscheißen jetzt fast unisono: Das haben wir ja gleich gewusst und schon immer gesagt.
Wenn ich so drüber nachdenke, wie viele OLG umgekippt sind und hier im Forum einige wackere Mitstreiter nicht... -
Ich bin ja nun bloß gespannt, ob wir weiter Post von den LGs bekommen, die wissen wollen, ob da eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die anzurechnen wäre, und wenn ja, aus welchem Wert. Bisher habe ich denen immer gerne aus der BGH-Entscheidung vom 22. Januar 2008 zitiert:
ZitatZudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten.
Hat allerdings die wenigsten interessiert, die trotzdem von Amts wegen angerechnet haben (in einem Fall sogar, obwohl der Festsetzungsgegner schriftsätzlich erklärt hatte, keine Einwendungen gegen unseren KFA zu haben).
Für mich liest sich § 15a Abs. 2 RVG ja nun auch so, dass Anrechnungsvoraussetzung ist, dass sich der Erstattungspflichtige auf die Anrechnung beruft. Aber wie sehen das die Rechtspfleger - das ist doch hier ein Rechtspflegerforum, oder ...? -
...das ist doch hier ein Rechtspflegerforum, oder ...?
Tja, was soll man dazu sagen angesichts des Forumsnamens... -
Weshalb das Berliner AnwBl dem eigenen KG nicht schon früher den Rücken gestärkt hat, wird wohl auch dessen Geheimnis bleiben...
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Im Berliner Anwaltsblatt
Haben die Berliner Kollegen ihr eigenes Anwaltsblatt oder meinst Du das Anwaltsblatt, welches der Deutsche Anwaltsverein (mit Sitz in Berlin) herausgibt.
Bei Letzterem wäre mir schon klar, warum dieses bisher dem Kammergericht den Rücken nicht besonders gestärkt hat. -
@bin-ganz-frisch:
Gegen Deine Aussage stehen die Gesetzesmaterialien - siehe S. 209 der Drucksache 15/1971 sowie S. 2 der Drucksache 16/12717 ("Der bisher nicht im Gesetzt definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung ...").
Ergo: Der Gesetzgeber bessert nach. .
da musst du was falsch verstanden haben; es gab dazu bereits gefestigte Rechtsprechung; jedenfalls an den VGs -
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