Zwei Kinder - zwei Angelegenheiten ?

  • Hallo, bräuchte mal wieder Hilfe.

    Die Mutter zweier Minderjähriger Kinder beantragt Beratungshilfe zur Abwehr von angeblichen Schadenseratzansprüchen nach Sachbeschädigungen durch diese Kinder.
    Es wird für jedes Kind ein eigener Antrag eingereicht. Mehr geben die Vordrucke nicht her.

    Meine Fragen:
    Mal unterstellt, die beiden Kinder haben zusammen etwas "ausgefressen", liegen dann auch zwei Angelegenheiten vor oder nur eine ?
    Müßte oder könnte die Mutter (würde dann nachfragen) die Angelegenheit nicht über die hoffentlich vorhandene Haftpflichtversicherung abwickeln?

    Vielen Dank im voraus.

    Ron

  • Sollen denn hier wirklich die minderjährigen Kinder haften oder vielmehr die Eltern/Mutter?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie gesagt, der Sachverhalt gibt (noch) nicht so viel her. Ich möchte halt ein wenig gerüstet sein, wenn ich nachfrage. Als Antragsteller ist die Mutter angegeben und als Angelegenheit die Schadensersatzansprüche aus den angeblichen Sachbeschädigungen der beiden Kinder.

  • Das kommt m.E. darauf an, wie alt die beiden Kinder sind, ob sie das "Verbrechen" zusammen begangen haben etc.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ja, aber so gaaanz ohne SV kann man ja schlecht die Frage beantworten...einen gemeinsamen Lebenssachverhalt kann ich ja nur dann annehmen, wenn ich den SV kenne:D
    aber mal eine paar pauschale Anregungen:
    wie alt sind die Kinder: § 828 BGB
    liegt eine vorsätzliche Sachbeschädigung vor, zahlt auch keine Haftpflicht.
    geht es um Ansprüche gegen die Mutter (Verletzung der Aufsichtspflicht!), liegt 1 AGL vor; bei Bestehen einer Haftpflicht braucht´s keinen RA, da die Versicherung das Bestehen der Ansprüche zum Wohle des VNs (und zum eigenen) sehr genau prüft
    und mal was ganz abgedrehtes: ich sehe bei dem RA das Problem widerstreitender Interessen; ich weiß nicht, ob er beide Kinder vertretenb darf; als Gesamtschuldner bestehen im Innenverhältnis Auisgleichsansprüche

  • Danke für die Denkanstöße.
    Ich werde dann mal nachfragen, wie die Sache genau abgelaufen ist und hoffe dann alleine klar zu kommen, ansonsten müßte ich wohl die Beratungshilfefüähigkeit bejahen (wenn der Rpfl´s selbst nicht schnallt ;-).

    Gruß
    Ron

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