RSB-Erteilung vor Aufhebung

  • Az. s. # 4

    Ich denke, dass man unter Umständen folgendes auseinander halten muss:

    1. Aufhebung des Verfahrens,

    2. Erteilung der RSB,

    3. Ende der Laufzeit der Abtretung und ggfs. (was neu wäre)

    4. Begrenzung der Wirksamkeit des § 35 Abs. 1 InsO auf eine maximale Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung.

    Mal sehen, vielleicht bekommen wir die Entscheidung des BGH ja noch dieses Jahr.

    Das Dumme an den Entscheidungen des BGH ist, dass der Gesetzgeber diese Entscheidungen nicht zum Anlass nimmt, durch die Entscheidungen überflüssig gewordene Teile des Gesetzes zu ändern.

  • Die ganze Crux ist, dass der Gesetzgeber einfach nicht peilt, dass das Drehen an einer Schraube auch ein Nachjustieren an anderer Stelle erfordern könnte. M.E. müsste das ganze System neu gestaltet werden.
    Ich verstehe auch nach wie vor nicht, wieso man die 6 Jahre hier zum wichtigsten Glaubenssatz des Gesetzes macht. Insolvenzverfahren dauern nun mal verscheiden lange.
    Das kann für den Schuldner schlecht sein, z.B. im Erbfall. Andererseits kann es auch Vorteile haben z.B. bei der Erwerbsobliegenheit. So konnte mir der BGH auch nicht schlüssig erklären, wieso der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren nur ein Jahr dauert, 5 Jahre arbeiten muss (meistens leider nur in der Theorie), wenn er die RSB nicht riskieren will, während ein Schuldner, dem nach einem 6-jährigen Insolvenzverfahren gleich die RSB erteilt wird, mit ausdrücklicher Billigung des BGH die Beine hochlegen kann.
    Die Entscheidung des BGH wird also in einer Sache Klarheit schaffen (egal wies ausgeht - mir solls recht sein), aber nicht die grundlegenden Systemmängel seit Verkürzung der WVP beseitigen.
    Wahrscheinlich tun sich mit der BGH-Entscheidung gleich die nächsten Baustellen auf.

    Einmal editiert, zuletzt von Astaroth (6. November 2009 um 10:32) aus folgendem Grund: Was wohl - Rechtschreibfehler

  • Für die unterschiedlich lange Verfahrensdauer kann es unterschiedliche Gründe geben, die dann nicht unbedingt in der Person des Schuldners liegen.

    Eine gleich lange Zeit, in der der Schuldner für seine Schulden einstehen muss würde ich begrüßen. Mir sind Verfahren bekannt, die nach altem Recht eröffnet und heute noch nicht aufgehoben sind. Werden sie dann endlich aufgehoben, dann dauert die WVP nochmals 7 Jahre. Das kann es doch wohl nicht sein.

    Natürlich haben alle Gesetze so ihre Tücken. Aber gerade diese Tücken, die teilweise erhebliche Unterschiede mit sich bringen und dazu noch die erheblichen Nachteile können nicht im Sinne einer Gleichheit sein.

    Warten wird also auf den BGH.:gruebel:

  • Ich halte es in dieser Frage wie der HRP InsO (Rn. 2089)..dass nämlich keine Erteilung der RSB während des laufenden Verfahrens in Betracht kommt.

  • wie ich in der Sache entscheide, war mir klar:
    keine Erteilung der RSB vor Schlusstermin !
    Erteilung vor Aufhebung mach ich in den wenigen Fällen ganz schmerzfrei..
    Aber das gibt es vielleicht mal irgendwo - juris oder so - nachzulesen...
    hab grad 2 stunden dran geschrieben, morgen wird zuende gefeilt und dann raus mit dem teil

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gibt es in dieser Frage eigentlich schon was vom BGH? Habe hier einen halbwegs nervigen Schuldner der seine RSB gerne schon vor dem Schlusstermin hätte..

  • In einer der letzten ZInsOs gab´s eine Entscheidung vom LG Hamburg, weiß nicht, ob die hier schon bekannt war. Die lehnen Erteilung RSB vor ST ab, ohne eine abschließende Lösung zu bieten. M.E. ist die Formulierung etwas wirr.
    Werd ich nun auch so machen. Soll sich der Schuldner beschweren, ich frag mich immer nur wogegen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab die "Neue Rechtsprechung" eben mal duchforstet (Suchbegriff Restschuldbefreiung) und nichts gefunden. Ich weiß aber noch ungefähr in welcher ZInsO das war, dann stell ich´s morgen rein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hamburger Entscheidung geht auch in die richtige Richtung. Ich selbst werd es aber nicht mehr entscheiden müssen/dürfen.... hat sich erledigt :D

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