Wegerecht in Wohnungsgrundbüchern ohne Vermerk auf die anderen Blätter

  • Ich habe folgenden Fall. In den Wohnungsgrundbüchern einer Serie ist ein Wegerecht eingetragen und zwar in sämtlichen betroffenen Wohnungsgrundbüchern, so dass letztlich - wie erforderlich - das gesamte Grundstück belastet ist.
    Es wurde allerdings der Vermerk, die Verweisung auf die Belastung in den anderen Wohnungsgrundbüchern vergessen.
    Zwischenzeitlich wurden Auflassungsvormerkungen und einige Grundschulden eingetragen.

    Kann der Vermerk noch nachgeholt werden ?:gruebel:

  • Hätte ich keine Bedenken. Der Vermerk ist doch nur ein Hinweis und halt selbst keinen Rang.
    Ich trage selbst den Vermerk nicht ein. Wenn ich ein Recht übernehme (auf das Wohnungsgrundbuch) trage ich es eh in allen Blättern ein. Ein Vermerk ist damit nach meiner Ansicht nicht notwendig.

  • Hallo,

    habe irgendwie dunkel in Erinnerung, daß es Rechtsprechung gibt, die bei fehlenden Vermerken von der Unwirksamkeit des Rechts ausgeht, selbst dann wenn es tatsächlich in allen Grundbüchern eingetragen sollte.

    Gruß
    Ron

  • Hätte ich keine Bedenken. Der Vermerk ist doch nur ein Hinweis und halt selbst keinen Rang.
    Ich trage selbst den Vermerk nicht ein. Wenn ich ein Recht übernehme (auf das Wohnungsgrundbuch) trage ich es eh in allen Blättern ein. Ein Vermerk ist damit nach meiner Ansicht nicht notwendig.



    sehe ich auch so... wichtig ist die Eintragung des Rechts in den entscheidenden Blattstellen.

  • Hallo,

    habe irgendwie dunkel in Erinnerung, daß es Rechtsprechung gibt, die bei fehlenden Vermerken von der Unwirksamkeit des Rechts ausgeht, selbst dann wenn es tatsächlich in allen Grundbüchern eingetragen sollte.

    Gruß
    Ron



    BayObLG, Rpfleger 1995, 455

    sh zu der Thematik auch Meikel/Böttcher § 4 WGV Rn 10

  • @ Tarzan
    :zustimm: wollte ich schon sagen, aber nach einem Blick in das Gesetz :oops:

    § 3 Abs. 9 GBO
    Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

  • :oops:UPS:rechtsf
    allerdings steht im Demharter Anhang zu § 3 GBO R.-Nr. 57: "Im Fall der Belastung des ganzen Grundstücks ist, soweit es sich um Grundpfandrechte oder Reallasten handelt, die Mithaft der anderen Miteigentumsanteile zum Ausdruck zu bringen".
    Also wohl bei Wegerechten, Wohnrechten etc. nicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tarzan (29. Mai 2009 um 11:26) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Ist die Dienstbarkeit nicht in allen WE Blättern als Gesamtrecht gekennzeichnet, liegt eine unzulässige Eintragung vor. § 1 Abs. Rdnr. 1100 ff. WEG Bärmann/Pick/Merle 9.Auflage Außerdem wird nicht das Grundstück belastet, sondern die am Grundstück bestehenden WE-Rechte.

  • Nach meiner Meinung muss man unterscheiden, ob das Wegerecht erst bestellt wurde, als schon WEG bestand oder ob es schon vorher am Grundstück lastete und lediglich auf alle WEG-Blätter übernommen wurde. Im ersten Fall ist die Eintragung inhaltlich unzulässig, im zweiten Fall nicht, weil nur ein Übertragungsfehler vorliegt, das Recht aber schon wirksam am gesamten Grundstück entstanden war. In diesem Fall hätte ich gegen eine Nachholung der Verweisung auf die übrigen WEG-Blätter keine Bedenken.


  • allerdings steht im Demharter Anhang zu § 3 GBO R.-Nr. 57: "Im Fall der Belastung des ganzen Grundstücks ist, soweit es sich um Grundpfandrechte oder Reallasten handelt, die Mithaft der anderen Miteigentumsanteile zum Ausdruck zu bringen".
    Also wohl bei Wegerechten, Wohnrechten etc. nicht.



    Der Mithaftvermerk bei Grundpfandrechten und Reallasten ist gem. § 48 GBO einzutragen. Der Vermerk gem. § 3 IX GBO, bezüglich der Belastung des ganzen Grundstück ist dann entbehrlich (...,sofern ....oder § 48 anwendbar ist....).

  • Cromwell:
    Das WE bestand schon vorher, das Wegerecht wurde anschließend bestellt.

    Dank Euch erst mal für die vielen Beiträge.
    Kann trotzdem auch bei der nach der Entscheidung des BayObLG unzulässigen Eintragung dann der Vermerk "nachgeholt" werden ? Sollte dieses nicht sogar passieren ?....Ich möchte ja nun keine Amtslöschung eines inhaltlich unzulässigen Rechtes durchführen....mit den entsprechenden Folgen wegen der Folgeeintragungen.

    Andererseits sagt Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdnr. 2949 etwas anderes - entgegen BayObLG: ....Eintragung in allen beteligten Grundbuchblättern als Belastung des "ganzen" Grundstücks ohne Gesamtvermerk (Verweisung) auf die übrigen oder mit Gesamtvermerk nur in einem Teil, nicht aber auf allen Blättern, schmälert die Wirksamkeit der Eintragung (§ 873 BGB) nicht. Die Eintragung verstößt gegen die Verfahrensvorschrift (Ordnungsvorschrift) in § 4 WGV (siehe auch § 3 Absatz 9 GBO), berührt die Wirksamkeit somit nicht. Eintragung des Gesamtvermerks kann daher auch gesondert erfolgen, damit nachgeholt werden."

  • Dann halte ich die vorliegende Eintragung mit dem BayObLG für inhaltlich unzulässig. Schöner/Stöber irren, wenn sie in Rn. 2870 und Rn. 2949 meinen, die Fälle der Vorbelastung und der Nachbelastung seien gleich zu behandeln und sie irren weiter, wenn sie in Rn. 2870 Fn.7 davon ausgehen, das BayObLG würde in beiden Fällen von einer inhaltlichen Unzulässigkeit ausgehen. Die Entscheidung des BayObLG betrifft nur den Fall der Nachbelastung und bei der Vorbelastung war das Recht bereits wirksam entstanden, während es bei der Nachbelastung darum geht, ob es überhaupt entsteht.

  • Andererseits sagt Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdnr. 2949 etwas anderes - entgegen BayObLG: ....Eintragung in allen beteligten Grundbuchblättern als Belastung des "ganzen" Grundstücks ohne Gesamtvermerk (Verweisung) auf die übrigen oder mit Gesamtvermerk nur in einem Teil, nicht aber auf allen Blättern, schmälert die Wirksamkeit der Eintragung (§ 873 BGB) nicht. Die Eintragung verstößt gegen die Verfahrensvorschrift (Ordnungsvorschrift) in § 4 WGV (siehe auch § 3 Absatz 9 GBO), berührt die Wirksamkeit somit nicht. Eintragung des Gesamtvermerks kann daher auch gesondert erfolgen, damit nachgeholt werden."[/QUOTE]

    Sehe ich genauso. § 4 WGV ist reines Verfahrensrecht und hat auf die materielle Rechstlage keinen Einfluss.

  • Ich wollte damit lediglich deutlich machen, dass es zu nichts führt, aus dem Charakter einer Vorschrift irgendwelche Schlüsse auf die materielle Rechtslage ziehen zu wollen.

    Eine auf einem WEG-Blatt ohne Gesamtvermerk eingetragene Dienstbarkeit verlautbart nichts anderes, als dass die Dienstbarkeit an dem WEG selbst lastet. Das ist materiellrechtlich nicht möglich, demzufolge muss diese Eintragung inhaltlich unzulässig sein.

  • Ich bin Deiner Meinung, wenn du sagst, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften auch Auswirkungen auf die materielle Rechtslage haben kann. Das Argument, es sei lediglich eine Verfahrensvorschrift verletzt, ist daher nicht zutreffend. Ich denke, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift häufig nur ein Indiz dafür ist, dass die Eintragung materiell trotzdem wirksam ist (z.B. fehlende Bewilligung, fehlendes Gemeinschaftsverhältins etc.). Eine pauschale Aussage wäre aber sicherlich so nicht richtig. Auch im Verfahrensrecht ist wohl zwischen "ist" und "soll" Vorschriften zu unterscheiden.

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