Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • KG Rpfleger 2006, 542:

    Für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlt es in der Regel an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Nachlassgegenständen bestehen, die von diesem Erbschein erfasst werden.

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    Ich denke, das dürfte sich von selbst verstehen.

  • Da in diesem Thema auch das Thema "Der Erblasser ist Österreicher" behandelt wurde noch eine Frage zur unbedingten Erbeserklärung, da ich einen Fall mit österreichischem Erblasser mit letztem Wohnsitz in Dtl. habe:

    Ist diese unbedingte Erbeserklärung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben bzw. persönlich dem Nachlassgericht ggü. zu erklären oder reicht eine schriftliche Erklärung der Erben aus?

    Und noch eine Frage:
    Könnte so der Erbschein aussehen?

    Fremdrechtserbschein

    Der österreichische Staatsangehörige xy ist bezogen auf das inländische Vermögen nach österreichischem Recht von A und B beerbt worden.

    Muss ich auch bei test. Erbfolge den Zusatz in Anwendung österreichischen Rechts in den Erbschein aufnehmen?
    Ich nehme an, dass eine angeordnete Testamentsvollstreckung auch in den Erbschein mit aufzunehmen ist, oder?

  • Im österreichischen Recht besteht die Besonderheit, dass mit dem Erbfall kein erbrechtlicher Vonselbsterwerb in der Person der Erben eintritt, sondern dass dieser Erwerb nur aufgrund eines gerichtlichen Erwerbsaktes, der sog. Einantwortung, stattfindet. Aus dieser Rechtslage folgt, dass das deutsche NachlG einen Erbschein nur erteilen kann, wenn die Erben eine sog. unbedingte Erbserklärung (Erbannahme mit unbeschränkter Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten) abgeben: "Wir nehmen die Erbschaft im Sinne einer unbedingten Erbserklärung nach österreichischem Recht an." In diesem Fall braucht das der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion unterliegende Einantwortungsverfahren nach zutreffender Auffassung nicht abgewartet werden (vgl. Staudinger/Dörner Anh. zu Art.25 EGBGB RdNr.497 mit ausführlicher Erörterung der Problematik).

    Zu den gestellten Fragen:

    Die Erbserklärung ist in einfacher Schriftform möglich (Süß/Haas/Haunschmidt, Erbrecht in Europa, Länderteil Österreich RdNr.141).

    Die Anwendung ausländischen Rechts ist immer anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge handelt.

    Die Testamentsvollstreckung nach österreichischem Recht ist weder im Erbschein noch im Grundbuch anzugeben, weil dem österreichischen Recht eine das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Erben verdrängende Testamentsvollstreckung fremd ist und demzufolge keine Verfügungsbeschränkung in der Person des Erben eintritt, welche einen entsprechenden Vermerk im Erbschein oder im Grundbuch rechtfertigen könnte (Süß/Haas/Haunschmidt a.a.O. RdNrn.99, 100; Bengel/Reimann/Haas, Handbuch der Testamentsvollstreckung 9. Kap. RdNr.248 m.w.N.).

    Übrigens fehlen in der in #62 vorgeschlagenen Formulierung die Erbquoten.

  • DDR-Nichtehelichenerbrecht

    LG Chemnitz ZEV 2007, 227:

    Art.235 § 1 Abs.2 EGBGB begründet kein selbständiges Pflichtteilsrecht.

    Sachverhalt:

    Der Erblasser ist im Jahr 2002 verstorben und hatte eine am 21.12.1948 geborene nichteheliche Tochter. Der Erblasser lebte bis zu seinem Ableben durchgehend in Chemnitz, während die nichteheliche Tochter immer in den alten Bundesländern lebte. Die Tochter macht am Nachlass ihres Vaters Pflichtteilsansprüche geltend.

    Das LG Chemnitz hat dahingehend entschieden, dass die Tochter nicht pflichtteilsberechtigt sei, weil sie vor dem 1.7.1949 geboren ist.

    Das ist natürlich grundfalsch.

    Wie de Leve in seiner Entscheidungsanmerkung (a.a.O.) völlig zutreffend hervorhebt, waren nichteheliche Kinder nach dem DDR-ZGB unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geburt ab dem 1.1.1976 erbrechtlich völlig mit ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie hatten also auch dann ein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren waren.

    Art.235 § 1 Abs.2 EGBGB ordnet entgegen der unrichtigen Rechtsauffassung des LG Chemnitz aber nicht an, dass für diese Kinder nunmehr das Erbrecht des BGB (mit der genannten Altersbeschränkung) an die Stelle des Erbrechts des DDR-ZGB tritt, sondern dass insoweit das bisherige Recht des DDR-ZGB fortgilt. Demnach kommt es nur darauf an, ob das nichteheliche Kind, wäre der Erbfall (fiktiv) mit Ablauf des 2.10.1990 eingetreten, nach ihrem Vater erbberechtigt gewesen wäre. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall, weil der am 2.10.1990 in Chemnitz wohnhafte Vater -wäre er zu diesem Zeitpunkt verstorben- nach dem DDR-ZGB und nicht nach dem BGB beerbt worden wäre.

    Bei der Entscheidung des LG Chemnitz handelt es sich somit um einen besonderes eklatanten Fall offensichtlich unrichtiger Rechtsanwendung. Unbegreiflich ist mir allerdings, wie dieses Urteil rechtskräftig werden konnte. Offensichtlich war die nichteheliche Tochter des Erblassers nicht gut anwaltlich beraten.

    Langer Rede kurzer Sinn:

    Unbegreiflich!

  • Zitat von juris2112

    Demnach kommt es nur darauf an, ob das nichteheliche Kind, wäre der Erbfall (fiktiv) mit Ablauf des 2.10.2000 eingetreten, nach ihrem Vater erbberechtigt gewesen wäre. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall, weil der am 2.10.2000 in Chemnitz wohnhafte Vater -wäre er zu diesem Zeitpunkt verstorben- nach dem DDR-ZGB und nicht nach dem BGB beerbt worden wäre.


    ...2000 ? Nicht : ...1990 ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Natürlich - besten Dank!

    Ich habe den Schreibfehler jeweils berichtigt.



    Und schon stimmt mein Geschichtsbuch wieder. Wie der juris2112 das immer nur macht?:wechlach: ;)

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  • Hallo Kollegen,


    Habe folgendes Problem: Meine Erblasserin ist 1977 verstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
    1981 wurde Erbschein in der BRD erteilt.

    Nunmehr ist ein Grundstück in der ehemaligen DDR aufgetaucht, bei dem die Verstorbenen Alleineigentümerin war.
    Es ist also unfraglich ein DDR-Erbschein zu erteilen.

    Nun das Problem: zwei der gesetzlichen Erben sind zwischenzeitlich nachverstorben. Rechtsnachfolger nicht ermittelbar.

    Jetzt streite ich mich mit einer Anwältin darum, ob für den DDR-Erbschein eine gesonderte Annahmeerklärung abgegeben werden muss oder ob man von einer Annahme aufgrund Fristablaufs ausgehen kann.

    Was ist eure Meinung zu dem Thema???

  • Neues Verfahren, neues Glück.

    Auch ein Erbe kann mit eV versichern, daß die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Ob du das als ausreichend ansiehst, kann ich dir nicht abnehmen.

    Viel größere Probleme dürfte aber bereiten, daß die Rechtsnachfolge der Erben nicht geklärt ist und damit keine Verfügung über den Nachlass möglich ist.

    Wurde denn schon darüber nachgedacht, für die unbek. Rechtsnachfolger der Erben bei den jeweils zust. Nachlassgerichten einen Nachlasspfleger zu bestellen. Den braucht man ja ohnehin für die Auseinandersetzung des Nachlasses und der könnte dann auch nochmals ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären.

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  • Verstehe ich da was falsch ?

    Müsste nicht "einfach" auf Grund der eingetretenen Nachlassspaltung ein weiterer Erbschein, bezogen auf den in der damaligen DDR bezogenen Grundbesitz, erteilt werden?

    Die gesetzlichen Erben dürften doch im Zweifel die Gleichen sein, evtl. ändern sich die Quoten etwas. Wenn sie damals die Erbschaft angenommen haben, dürfte sich hieran zumindest im Grundsatz nichts ändern, wenn nun noch eine Immobilie in der ehemaligen DDR "aufgetaucht" ist.

  • Im vorliegenden Fall ist Nachlassspaltung eingetreten, sodass der dem Erbstatut des DDR-ZGB unterliegende Nachlassteil so zu behandeln ist als wäre er ein völlig selbständiger Nachlass.

    Ich stimme TL zu, dass die eV des Antragstellers genügt, wonach die nachverstorbenen Miterben die Erbschaft angenommen haben. Und zwar genügt sie deshalb, weil keine Erbausschlagungen vorliegen.

    Weshalb die Erben der nachverstorbenen Miterben "nicht ermittelbar" sein sollen, erschließt sich mir nicht auf Anhieb. Ansonsten insoweit wie TL.

    Vorsorglich: Wer sind denn die gesetzlichen Erben?



  • Weshalb die Erben der nachverstorbenen Miterben "nicht ermittelbar" sein sollen, erschließt sich mir nicht auf Anhieb. Ansonsten insoweit wie TL.

    Vorsorglich: Wer sind denn die gesetzlichen Erben?



    Dito.

    Das sehe ich auch so. Vielleicht haben die sich ja sogar untereinander beerbt.

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  • soweit ich das bisher überblicken kann, sind Erben die Kinder der Großeltern der Erblasserin.

    Mein Problem ist eigentlich nur eine nachverstorbene Miterbin. Diese war zuletzt in der Türkei wohnhaft und wir haben nicht einmal einen urkundlichen Nachweis, dass sie verstorben ist, geschweige denn irgendwelche Rechtsnachfolger.

    Die Idee mit dem Nachlasspfleger hatte ich auch schon, aber ist halt schwierig, wenn ich kein zuständiges Nachlassgericht habe - schon allein mangels Sterbeurkunde.

    Die Auseinandersetzung unter den Miterben ist momentan auch noch nicht das Problem. Soweit ich von der Rechtsanwältin, die als gesetzliche Vertreterin für die Grundstückseigentümer bestellt ist, weiß, geht es um die Einhaltung von Fristen, weil sonst irgendwelche Eigentümerrechte ausgeschlossen werden (Vom AROV, glaub ich....).

    Was ich habe, ist eine eidesstattliche Versicherung eines der Miterben, dass bei den staatlichen Notariaten der ehemaligen DDR keinerlei nachlassrelevanten Verfahren bezüglich der Erblasserin durchgeführt wurden. Damit dürfte mir eidesstattlich versichert sein, dass es keine Ausschlagungen gibt. Die Anwältin argumentiert jetzt, dass damit die Erbschaft als angenommen gilt.
    Ich würde mich dieser Argumentation natürlich gerne anschließen, weiß aber nicht, ob ich es mir jetzt nicht zu einfach mache.

  • ... für mich ist die Erbin eher abwesend wie nachverstorben. Da denke ich doch eher an eine Abwesenheitspflegschaft. Das gefällt mir aber im Ergebnis nicht so recht, da ich einen Abwesenheitspfleger nur in ganz speziell gelagerten Fällen in den Erbschein als Vertreter des unbek. wohnenden Erben aufnehmen würde.

    Scheinen ja recht umfangreiche Verwandtschaftsverhältnisse zu sein. Bei Abkömmlingen von Großeltern befinden wir uns ja in der III. Erffolgeordnung. Sind da wirklich nur so weinige Erben da? Was ist mit der anderen großelterlichen Linie?

    Kann man die "abwesende Erbin" in deinem Nachlassverfahren evtl. durch ein Verfahren nach § 2358 II BGB "ausklammern". Immerhin haben wir ja zwei völlig unabhängige Verfahren und es würde mich nicht wirklich stören, wenn die Erbin im ersten Verfahren in West-Deutschland bereits im Erbschein stand. Für das zweite Verfahen muß Sie wieder bekannt sein und mitwirken. Kann Sie das nicht, gibts entweder den Abwesenheitspfleger oder das § 2358 II BGB verfahren. Palandt sieht genau den Fall (unbek. im Ausland wohnhafte Erbin) übrigens als Beispielsfall vor.

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  • Wenn die "abwesende" Miterbin in den BGB-Erbschein aufgenommen wurde, muss sie den Erbfall erlebt haben. Es spricht demnach nichts dagegen, sie auch in den ZGB-Erbschein (hier: Erbfolge dritter Ordnung nach § 368 ZGB) aufzunehmen. Selbst wenn ein Abwesenheitspfleger bestellt würde, hätte er im übrigen im Erbschein nichts verloren.

  • Ich würde mich dieser Argumentation natürlich gerne anschließen, weiß aber nicht, ob ich es mir jetzt nicht zu einfach mache.



    Ich denke nicht, dass Du das tust.

    Es geht doch um nachverstorbene Personen, und ich halte es für geradezu unwahrscheinlich, dass "BRD-Erben" damals die "DDR-Erbschaft" ausschlagen wollten, falls hierzu nicht irgendwelche Anhaltspunkte vorhanden sind. Wahrscheinlich wusste damals überhaupt niemand mehr was von der DDR-Immobilie.

    Ich würde die bekannten Erben kurz anhören und den ES erteilen.

    Nachlassauseinandersetzung pp. ist ja nicht Deine Sache.

  • Ich habe jetzt auch einen Erbfall mit Grundbesitz in den neuen Bundesländern. Die Erbin ist nachverstorben, der Antrag wird also von deren Erben gestellt.
    Theoretisch könnte sie ja damals "drüben" ausgeschlagen haben. Welches Notariat wäre denn damals dafür zuständig gewesen, da der EL seinen Wohnsitz ja hier hatte? Gab es dort eine allgemeine Zuständigkeit für solche Fälle?

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