Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • BGHZ 146, 310; KG FamRZ 2004, 736; Palandt/Thorn Art.25 EGBGB Rn.21.

    Der Erbschein ist richtig. Die Erbfolge richtet sich nach dem BGB und nicht nach dem ZGB der ehemaligen DDR. Damit wird auch der erbengemeinschaftliche Anteil (u.a. am besagten Grundbesitz) vom erteilen allgemeinen BGB-Erbschein umfasst.



    Anders wenn der Erblasser nicht in Erbengemeinschaft sondern in Bruchteilseigentum oder Alleineigentum im Grundbuch gestanden wäre. Dann wäre Nachlassspaltung eingetreten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Frage mal in die Runde

    Erblasserin ist 1967 ( ehem. DDR ) verstorben, keine letztwillige Verfügung vorhanden, gesetzliche Erben konnten nicht ermittelt werden,

    Sparbuch der Erblasserin wurde jetzt gefunden und aufgelöst , das Guthaben wurde hinterlegt
    Erteilung Erbschein soll jetzt erfolgen

    Wer ist Erbe geworden ? Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger der ehemal. DDR ?

    Danke für eure Antworten

  • Beantragt wurde jetzt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Erbschein für die Bundesrepublik Deutschland als gesetzlicher Erbe zu erteilen.


    Gründe:
    Erbberechtigt war 1967 die ehemalige DDR .Gemäß Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages ist das Erbe Bundesvermögen geworden.

  • Die BRD ist als Rechtsnachfolgerin der DDR berechtigt, einen Erbschein zu beantragen, der die DDR als Erbin ausweist. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Frage, wer Erbe ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls beurteilt.

    Profanes erbrechtliches Einmaleins.

  • Beantragt wurde jetzt durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Erbschein für die Bundesrepublik Deutschland als gesetzlicher Erbe zu erteilen.


    Gründe:
    Erbberechtigt war 1967 die ehemalige DDR .Gemäß Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages ist das Erbe Bundesvermögen geworden.

    Mit derselben Begründung könntest du dann auch einen Erbschein sogleich auf einen Erbes(allein)erben ausstellen ... Würdest du das tun ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo liebes Forum,

    als Verwaltungsfuzzi bin ich gerade meilenweit vom Thema entfernt, so dass ich um Hilfe bitten muss. Sehe ich es richtig, dass

    - ein im Jahre 1973 in der DDR geborenes und nichteheliches Kind,
    - dessen Vater im Jahre 2012 verstirbt

    nach seinem Vater voll erb-u. pflichtteilsberechtigt ist?!

    Das würde irgendwie so gar nicht dem entsprechen, was ich noch aus dem Studium als schwierigen Fall im Hinterkopf habe.

    Danke vorab,
    Roadrunner

  • Dass das Kind in der ehemaligen DDR geboren wurde, ist nicht von Belang.

    Entscheidend ist alleine, dass der Erbfall erst im Jahr 2012 eingetreten ist und für nach dem 28.05.2009 eingetretene Erbfälle nunmehr unabhängig vom Alter des nichtehelichen Kindes ein volles wechselseitiges Erbrecht im Verhältnis von Kind und Vater besteht.

    Vgl. auch hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post775966

    sowie meine Abhandlung im Rpfleger (Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361).

  • Und entscheidend ist, dass die (rechtliche) Vaterschaft zum nichtehelich geborenen Kind feststeht (anerkannt, gerichtlich festgestellt oder durch Unterhaltstitel belegt).

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • hallo, bin recht neu hier und häng mich mal dran...
    erblasser ist 1976 verstorben.
    es gibt ein grundstück in der ehemaligen ddr, als eigentümer eingetragen ist der vater des erblassers...
    das bundesamt für zentrale dienste und offene vermögensfragen verlangt jetzt von dem einen erben einen gegenständlich beschränkten erbschein..
    aber ich weiß ja garnicht, ob der erblasser jemals eigentümer wurde.
    lass ich mir den erbschein des vaters vorlegen?
    muss ja erstmal rausfinden, ob der erblasser alleineigentümer oder bruchteilseigentümer oder oder oder war?
    oder was mach ich als nächstes?
    vollkommene verwirrung...

  • Wie war denn in der DDR die gesetzliche Erbfolge unterm DDR-BGB (und DDR-Familienrecht) beim Tod (hier: 1969) des Ehemannes (Eheschl. In der Weimarer Republik), der neben der DDR-Witwe (kinderlos) nur nichteheliche DDR-Kinder (von seiner DDR-Geliebten) hinterlässt? (Reiner DDR-Nachlass, kein Westbezug).

  • Grundsätzlich: Ehegatte und Kinder zu gleichen Anteilen, Ehegatte mindestens 1/4 (§ 10 Abs. 1 EGFGB).

    Ob die Kinder erbberechtigt sind, hängt davon ab, ob sie im Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig oder volljährig waren. Waren sie volljährig, besteht ein Erbrecht nur, wenn das jeweilige Kind im Zeitpunkt des Erbfalls noch unterhaltsbedürftig war, (oder) wenn der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte (oder) wenn das Kind während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat odr mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalls in einem gemeinsamen Haushalt lebt (§ 9 Abs. 1, 2 EGFGB).

    Sind die Kinder danach nicht erbberechtigt, erbt der Ehegatte grundsätzlich alleine, es sei denn, der Erblasser wäre im Zeitpunkt des Erbfalls seinen Eltern (oder einem Elternteil) noch unterhaltspflichtig gewesen (§ 10 Abs. 2 EGFGB; also 1/2 Ehegatte und 2 x 1/4 Eltern oder 1/2 Ehegatte und 1/2 betreffender Elternteil).

    Das EGFGB ist am 01.04.1966 in Kraft getreten und daher für den im Jahr 1969 eingetretenen Erbfall einschlägig.

  • Hallo,

    meine Frage wird wahrscheinlich einfach zu beantworten sein, aber ich komme trotzdem nicht richtig weiter:

    Erblasser stirbt 1981 in der BRD, hat dort auch zuletzt gelebt. 1996 wurde ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erteilt.
    Es war damals schon bekannt, dass ein Grundstück in der ehemaligen DDR vorhanden ist.
    Der Erbschein wurde ohne Zusatz erteilt, sondern "ganz normal".

    Nun wird ein weiterer gegenständlich beschränkter Erbschein auf den in der DDR belegenden Grundbesitz beantragt.

    Meine Frage ist nun, reicht es aus, den Zusatz zu setzen oder muss ich den Erbschein vom 1996 wieder einziehen und einen komplett neuen (nach Beantragung) erteilen.
    Die Erbenstellung stellt hier kein Problem dar.

  • Gesetzliche Erben sind die 2. Ehefrau und die 3 Kinder aus der ersten Ehe.
    Güterstand war in der BRD die Zugewinngemeinschaft.
    Keine nichtehelichen Kinder oder bereits vor verstorbenen Kinder.

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