Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • ...bin grad etwas verwirrt...
    Nach allgemeiner Feststellung gehört das vUV zu den Familienstreitsachen, in diesen sind somit die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach ZPO un d nicht die Vorschriften des FamFG über Verfahrenskostenhilfe maßgebend.
    (so auch Keidel RndNr.12 zu § 249)
    Wieso steht aber in dem neuen Antragsvordruck "Für das Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe beantragt" ? Ist das ein Druckfehler (...ein ganz fataler) oder was nun ?

  • Gute Frage! Da scheint schon wieder was nicht richtig durchdacht worden zu sein. :mad:

    Soweit ich das jetzt anhand des Gesetzestextes nachvollzogen habe, müsste in Familienstreit- und Ehesachen tatsächlich wegen § 113 Abs. 1 FamFG die ZPO gelten; und zwar auch die PKH-Vorschriften.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Theoretisch gibt es auch im FamFG noch die Prozesskostenhilfe und § 149 FamFG müsste eigentlich lauten: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (ZPO-Verfahren) für die Scheidungssache erstreckt sich als Verfahrenskostenhilfe (FamFG-Verfahren) auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

    Mit der Ersetzung des Wortes Prozess durch die Bezeichnung Verfahren (§ 113 V Nr. 1 FamFG) wird jedoch auch in den Fällen des FamFG, in denen Prozesskostenhilfe in ZPO-Verfahren bewilligt wird, begrifflich aus Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe (so Gesetzesbegründung Rechtsausschuss zu § 149 FamFG im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften – verkündet im BGBl. Nr. 50 vom 04.08.2009 -; Änderungen des FamFG wirksam seit dem 05.08.2009: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Umstellung des Begriffs „Prozess“ auf den Begriff „Verfahren“ bedingt wird (§ 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG)).

  • Wieso steht aber in dem neuen Antragsvordruck "Für das Verfahren wird Verfahrenskostenhilfe beantragt" ? Ist das ein Druckfehler (...ein ganz fataler) oder was nun ?



    Der Vordruck ist in diesem Punkt Käse. Wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt beantragt wird, ist dies im vereinfachten Verfahren m. E. als PKH-Antrag auzulegen.

    Dank dem Beitrag von Domfrau habe ich habe gerade festgestellt, das ich im FH-Verfahren bereits einmal Verfahrenskostenhilfe bewilligt habe :oops:. Naja, mache ich es künftig halt richtig...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Meine Richterin und ich meinen, dass es doch Verfahrenskostenhilfe heißen muss, denn den Begriff "Prozess" gibt es einfach nicht mehr in der Familienabteilung.

    Das geht auch ganz eindeutig aus § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG hervor. Anstelle von "Prozess" tritt die Bezeichnung "Verfahren" - und das eben nicht nur für das einzelne Wort, sondern auch für Wortgruppen so zu sehen, wo ein Teilwort "Prozess" auftaucht.

  • Ich würde auch sagen, dass es eine Familienstreitsache ist und Anwaltszwang generell besteht. Dennoch können gem. § 257 Satz 1 FamFG auch Erklärungen zu Protokoll abgegeben werden, also entweder über den Anwalt oder zu Protokoll, aber nicht selber schriftlich.



    Nach meiner Ansicht können wegen § 13 RPflG auch schriftliche Anträge ohne Anwaltszwang gestellt werden.


    :zustimm:



    Zur Klarstellung!
    Im Verfahren vor dem Rechtspfleger gibt es keinen Anwaltszwang!
    § 13 RPflG
    § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

    Eine Ausnahme hiervon ist mir nicht bekannt, lasse mich aber gern belehren.

  • zu #66: Stimmt. Wegen § 13 RPflG komme ich bei dem Vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des § 114 I FamFG. Somit brauch ich den Umweg über § 114 IV Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 III ZPO nicht zu nehmen (auch wenn´s auf dasselbe Ergebnis hinausläuft).

    Der weitere Einwand von Angler betrifft trotz des Themas selbständige Familienstreitsachen insgesamt (ist nicht auf das vereinfachte Unterhaltsverfahren beschränkt). Der Gesetzeswortlaut ist bei § 114 IV Nr. 2 FamFG tatsächlich nicht eindeutig. Trotzdem kann es m.E. nicht sein, dass im Unterhaltsstreitverfahren (nicht vereinfachtes Verfahren) der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten sein muss, nur weil das Kind als Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird (allein wegen der Problematik Unterhaltsbedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, erweiterte Leistungsfähigkeit bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern). Die Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand führt ja im Ergebnis nur zu einer hinreichenden Vertretung auf der Seite des Kindes und nicht auf der Seite des in Anspruch genommenen Elternteils (vgl. auch Gesetzesbegründung Bundestag zu § 114 I FamFG: Das Unterhaltsverfahren soll wegen der erheblichen Auswirkungen und häufig existenziellen Folgen sowie der ständig zunehmenden Komplexität des materiellen Rechts nicht mehr allein durch die Beteiligten selbst geführt werden. Die Einführung des Zwangs zur anwaltlichen Vertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren dient auch dem Schutz der Beteiligten, insbesondere des Unterhaltsberechtigten, und zur Gewährleistung von Waffengleichheit).



  • Zur Klarstellung!
    Im Verfahren vor dem Rechtspfleger gibt es keinen Anwaltszwang!
    § 13 RPflG
    § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

    danke:daumenrau
    schätze, ich habe es jetzt endlich begriffen.:)

  • Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung - BGBL. I Nr. 69 vom 14.10.2009 S. 3557 ff.

    Und was hat sich da jetzt genau geändert?

    Hier sind die neuen Formulare jedenfalls noch nicht eingestellt, ich gehe mangels anderer Regelung aber davon aus, dass die neuen Formulare ab sofort zu verwenden sind? :(

  • Über den "Bürgerzugang" auf http://www.bundesgesetzblatt.de kann man sich die VO ansehen. Demnach müssen sich die Formulare bzw. die Hinweisblätter dazu irgendwie geändert haben. Auf den ersten Blick ist mir allerdings nichts aufgefallen. :nixweiss:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meine Richterin und ich meinen, dass es doch Verfahrenskostenhilfe heißen muss, denn den Begriff "Prozess" gibt es einfach nicht mehr in der Familienabteilung.

    Das geht auch ganz eindeutig aus § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG hervor. Anstelle von "Prozess" tritt die Bezeichnung "Verfahren" - und das eben nicht nur für das einzelne Wort, sondern auch für Wortgruppen so zu sehen, wo ein Teilwort "Prozess" auftaucht.



    Nach nochmaligen Überlegen stimme ich du zu.

    Ich nehme die Behauptung, dass der Antrag Käse ist, hiermit zurück. Auch in den Familienstreisachen, muss es, auch wenn die §§ 76 ff. FamFG gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar sind, dennoch gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG Verfahrenskostenhilfe und nicht Prozesskostenhilfe heißen.

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  • @Simulacrum
    Auf der Website des BMJ scheinen zumindest abgeänderte Vordrucke vorzuliegen. Darin sind einige Formatierungen nicht mehr mit der Version von Mitte August identisch. (u.A. Eingabe Prozentsatz auf Seite 1)
    Inhaltlich sehe ich keine Unterschiede.

  • Ja, werden jetzt wohl die neuen sein, ist zumindest heute aktualisiert worden und die Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung ist jetzt auch dort zu finden.

    Vllt ergibt sich ja aus der Gesetzesbegründung, was überhaupt geändert wurde. So kann ich jetzt nicht erkennen, ob evtl. noch unzulässige alte Formulare verwendet werden (habe unsere Beistände aber schon mal auf die neuen Formulare hingewiesen).
    Aber irgendwie nervt mich das alles schon wieder dermaßen, zumal wir immer noch keine aktuellen Festsetzungsbeschlüsse mit neuer RM-Belehrung haben...

  • Stimmt, danke :) hab es nochmal überarbeitet und die Belehrung lautet mittlerweile wie folgt:



    Auch von mir vielen Dank an Super-Juli für die eingestellte RMB.

    Auf dieser basiert meine die ich hier ohne Gewähr Vollständigkeit und Richtigkeit einstelle. Sie unterscheidet sich geringfügig von der Super-Julis. Inbs. im letzten Absatz waren gem. § 113 Abs. 5 FamG m. E. noch ein paar Korrekturen notwendigt (Beteiligte anstatt Parteien und Verfahren anstatt Rechtsstreit).

    Rechtsbehelfsbelehrung




    Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das Amtsgericht - Familiengericht - über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durch. Im übrigen gilt Folgendes:

    Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amtsgericht [ORT EINSETZEN]-Familiengericht-, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 FamFG). Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:

    - das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig;
    - der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt;
    - der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht richtig oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt;
    - kindbezogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig abgerechnet;
    - die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt;
    - erstinstanzliche Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig behandelt worden.

    Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 Euro ist Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtzugs die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 FamFG).

    In allen anderen Fällen ist gem. § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung zulässig. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Beschlusses einzulegen. Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften der Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

    Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Beteiligten im Wege eines Antrags auf Abänderung des Beschlusses verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht - Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Auf einen Antrag des unterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach Antragstellung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist ein Abänderungsantrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit eine Herabsetzung des Unterhalts beantragen, solange das Verfahren über den Abänderungsantrag des Kindes nicht beendet ist. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (§ 238 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt entsprechend).


    Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder Stellung eines Abänderungsantrags ist allen Beteiligten - auch mit Blick auf die Kostenbelastung der in dem Verfahren unterliegenden Beteiligte - zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und sich um eine solche ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Beteiligten den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so ein Verfahren vermeiden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Oktober 2009 um 08:52)

  • Ich habe den Text in # 74 nochmals überarbeitet.

    Jetzt hat "meine" Rechtsbehelfsbelehrung fast den gleichen Wortlaut den unser IT-Programm (TSJ) hier vorgibt und den ich hiermit ebenfalls einstelle:

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/in in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das Familiengericht über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durch. Im Übrigen gilt Folgendes:

    Mit der Beschwerde, die binnen eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, kann geltend gemacht werden:

    - das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig; der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig fest­gesetzt;
    - der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht richtig oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt; kindbe­zogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig angerechnet;
    - die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt;
    - Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig behandelt worden.

    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Be­schwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
    Der Beschwerdeführer hat zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Be­kanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 FamFG).

    Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro ist die Beschwerde nur zulässig, wenn das Ge­richt des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 FamFG).

    Ansonsten ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

    Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deut­scher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - [Gericht.Dienstanschrift_Text] einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

    Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht — [Gericht.Ort] eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustel­lung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
    Falls die Beschwerde nicht bei dem Amtsgericht-Familiengericht, das den Beschluss erlassen hat, sondern bei einem anderen Amtsgericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt wird, ist grundsätzlich zu beachten, dass das Proto­koll vor Ablauf der Monatsfrist dem Familiengericht zugegangen sein muss, das den Beschluss erlassen hat.
    Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Beteiligten im Wege eines Antrages auf Abänderung des Beschlus­ses verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Zuständig für den An­trag ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (§­ 238­ Abs. 3 Satz 4 FamFG gilt entsprechend).

    Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder Einreichung eines Abänderungsantrages ist beiden Beteilig­ten - auch mit Blick auf die Kostenbelastung des in dem Rechtsstreit unterliegenden Beteiligten - zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und um eine solche sich ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Beteiligten den nach ihr in Abänderung dieses Beschlusses zu zahlenden Unterhalt kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem Amtsgericht in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so einen Rechtsstreit vermeiden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Themawechsel:

    Wie sieht, wenn ihr einen Beschluss im vereinfachten Verfahren gemacht habt, eure (Abschluss-)Verfügung aus ?

    Für das vereinfache Verfahren sieht die Gesetzeslage m. E. so aus:

    Gem. § 120 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung nach der ZPO, da das vereinfachte Verfahren (s. o. in diesem Thread) zu den Familienstreitsachen zählt.

    Gem. § 120 Abs. 2 FamFG sind Endentscheidungen (m. E. daher auch der Unterhahltsfestsetzungbeschluss) mit Wirksamwerden vollstreckbar.

    Gem. § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG werden Endentscheidungen erst mit Rechtskraft wirksam. Handelt es sich z. B. um übergegangene Ansprüche (§ 7 UVG oder SGB-II-Leistungen) und ordnet man daher gem. §§ 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG NICHT die sofortige Wirksamkeit an (s. o. in diesem Thread), kann der Ast. aus dem Beschluss doch erst vollstrecken, wenn ihm ein Beschluss mit Rechtskraftvermerk vorliegt, oder ? Denn andernfalls würde das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung verweigern, oder ?

    Hingegen kann aus Beschlüssen (bzgl. der Teile der Ansprüche für dies dies ausgesprochen ist) in denen die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, sofort vollstreckt werden, oder ?

    Der § 798 ZPO n. F. gilt für die Beschlüsse im vereinfachten Verfahren ja nicht (mehr), oder ?
    Und auch § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO hat sich aufgrund der neuen Fasssung erledigt, oder ?

    D. h. gem. gem. § 46 S. 2 FamFG wären wir (bei den Beschlüssen in denen NICHT die sof. Wirksamkeit ausgesprochen wird) wieder bei der Problematik, dass das Rechtskraftzeugnis nur auf Antrag erteilt wird, oder ?

    Zurück zur Ausgangsfrage "Wie sieht die Vfg. zum Beschluss aus?"

    Unsere Software/das System sieht vor:

    "1. Ausfertigung des Beschlusses an Antragsgegner/Vertreter zustellen.

    2. Ausfertigung des Beschlusses an Antragsteller/Vertreter übersenden.

    3. Nach ZU/EB vollstreckbare Ausfertigung an Antragsteller/Vertreter übersenden.

    4. Kosten

    5. wgl."

    M. E. kann man sich, wenn man Pkt 3. in jedem Fall ausführt, Pkt 2. doch sparen, oder ?

    Verfügt jemand was anderes ?
    Ist die obige Vfg in Ordnung ?
    Gibt es aus eurer Sicht Verbesserungsbedarf ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Oktober 2009 um 12:37)


  • M. E. kann man sich, wenn man Pkt 3. in jedem Fall ausführt, Pkt 2. doch sparen, oder ?



    Sehe ich auch so. Bei uns gibt's die einfache Ausfertigung für den Antragsgegner und eine vollstreckbare für den Antragsteller, genauso wie bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Ich kenne allerdings auch einige, die gegen auch dem Antragsteller erst eine einfache, bevor sie ihnen 3 Tage später dann noch die vollstreckbare übersenden. Ich habe das nie so gemacht, und es wurde in den vielen Jahren auch von niemandem bemängelt. Allerdings musste ich bei FORUMSTAR erst lange darum kämpfen, dass man den Punkt 2 abwählen kann, weil man meinte, nur so, wie oben dargestellt (also inclusive Punkt 2) wäre es richtig. Aber das bedeutet bloß mehr Arbeit und mehr Material, und niemand will es haben. Am besten ist eh, wenn die Kindesmütter nur eine vollstreckbare Ausfertigung haben, denn sonst kommen sie zu mir auf die Rechtsantragstelle zur Vollstreckung eh garantiert mit dem falschen Papier, so wie das bei JA-Urkunden auch immer der Fall ist.

    D. h. gem. gem. § 46 S. 2 FamFG wären wir (bei den Beschlüssen in denen NICHT die sof. Wirksamkeit ausgesprochen wird) wieder bei der Problematik, dass das Rechtskraftzeugnis nur auf Antrag erteilt wird, oder ?



    Ja, so ist es -- und viele werden wieder beim Vollstreckungsorgan auftauchen und haben bloß die einfache Ausfertigung mit oder aber die ohne Rechtskraftvermerk. Insoweit frage ich mich, warum man eigentlich eine vollstreckbare Ausfertigung (ohne Rechtskraftvermerk) erstellen soll, wenn daraus sowieso (noch) niemand vollstrecken kann ?

  • Meine Abschlussverfügung sah bisher (nach altem Recht) so aus:

    1. Blatt 8 des Vordrucksatzes (vollständig ausgefüllt u. ausgefertigt) an Ag./Ag.-Vertr. gegen ZU/EB.

    2. 2 Wochen nach Rückkehr der ZU bzw. des EBs zu 1 Bl. 6 des Vordrucksatzes (vollständig ausgefüllt u. ausgefertigt) an Ast./Ast.-Vertr. formlos übersenden.

    3. Kosten.

    4. Weglegen.

    Ich denke im Moment nicht daran, diese Verfügung für Verfahren nach FamFG abzuändern.

    Edit:
    Die Frist in Punkt 2 der Verfügung ist natürlich an die im FamFG verlängerte RM-frist von einem Monat anzupassen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Mir ist das zu viel Bürokratieaufwand und ich werde immer die sofortige Wirksamkeit anordnen. Unsere UVK vollstreckt nach eigener Auskunft sowieso nur ganz selten (anders als die Beistände). Ich finde auch, der Antragsgegner wusste lange genug, dass er auch für die Unterhaltsrückstände aufzukommen hat (seit der Überleitungsanzeige). Ich sehe kein schützenswertes Interesse, wenn er keine zulässigen Einwände erhoben hat.



    Aber wieso 2 Wochen, das ist doch nichts halbes und nichts ganzes :gruebel:

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