Auszahlung SL aus KFB

  • Ich habe eine HL-Akte, in der der Schuldner eines KF-Beschlusses Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung aus dem KFB gleistet hat.

    Das Abwendungsrecht durch Hinterlegung wurde dem Schuldner also im KFB eingeräumt, wobei das dem KFB zugrunde liegende Urteil die gleiche Befugnis ausspricht.

    Nun beantragt der Gläubiger die Auszahlung des hinterlegten Betrages und beruft sich dabei darauf, dass das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden ist.

    Genügt mir das so oder müsste nicht vielmehr in meinem Fall die Unanfechtbarkeit des KFB nachgewiesen werden, da ja nicht wegen der Forderung aus dem Urteil hinterlegt wurde? :confused:
    (Aus meinem Kommentar werde ich da nicht wirklich schlau. Der Spricht immer von "rechtskräftigem Urteil" aber er geht auch immer davon aus, dass aufgrund des Urteils hinterlegt wurde.)

    Ach ja:
    Die Sache ist äußerst heikel! Trotz der hinterlegten SL erwirkte der Gl. einen Pfüb gegen den Schuldner und pfändete das Konto.
    Der Schuldner macht seit dem hier sowohl in der C-Akte als auch in der M-Akte laufend Terror. :mad:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :lesen: bildet!

    Hab jetzt selbst bei Musielak-Wolst, ZPO, 6. Auflage 2008, unter der Rn. 44 zu § 104 ZPO folgendes gefunden:

    Zitat


    Ohne Sicherheitsleistung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckbar, wenn die dem Beschluss zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung rechtskräftig wird.


    Begründet wird dies mit der Entscheidung des OLG Naumburg JurBüro 2002, 38.

    Damit dürfte der Nachweis der RK des Urteils, welcher mir ja vorliegt, ausreichen, um die auf den KFB hinterlegte Sicherheit an den Titelgläubiger auszuzahlen.

    Oder hat jemand Bedenken?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wer ist als Empfangsberechtigter genannt ? Nur der Gläubiger ?

    Das KF - Verfahren folgt ja immer der Entscheidung im Hauptverfahren, deshalb nimmt man das mit der Sicherheitsleistung mit auf, aber wenn das zugrundeliegende Urteil rechtskräftig ist, dann ist natürlich der Hinweis auf die SL im KFB auch hinfällig.

  • Wer ist als Empfangsberechtigter genannt ? Nur der Gläubiger ?


    Ja, genau, nur der Titelgläubiger.


    Das KF - Verfahren folgt ja immer der Entscheidung im Hauptverfahren, deshalb nimmt man das mit der Sicherheitsleistung mit auf, aber wenn das zugrundeliegende Urteil rechtskräftig ist, dann ist natürlich der Hinweis auf die SL im KFB auch hinfällig.


    Da war ich eben anfangs unsicher aber nach der in #2 genannten Fundstelle sehe ich das auch so.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe gerade, dass das mit der Höhe der Auszahlung evtl. problematisch werden könnte:

    Hinterlegt wurden am 01.04.2009 insgesamt 308,67 €.

    Der KFB lautet über 275,25 € zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins n. § 247 BGB seit dem 22.12.2008.

    Angenommen, ich würde morgen auszahlen, würde sich aus dem KFB nach meinen Berechnungen mit Basiszinsatz.info nur ein Auszahlungsbetrag von 284,35 € ergeben.

    Was mache ich mit den restlichen 24,32 €?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es genügt zum einen die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, also des Urteiles. Hier ist das Urteil in Ausfertigung mit Rechtkraftvermerk der HL-Stelle vorzulegen. Dies gilt aber nur, wenn das Urteil auch in voller Höhe und nicht nur teilweise bestätigt wurde.

    Desweiteren aber - und hier hätte ich massive Bedenken, wenn nur das Urteil vorgelegt wird - ist der KFB vorzulegen mit einem entsprechenden Rechtskraftvermerk.
    Denn die Sicherheitsleistung dient hier der Abwendung der ZV aus dem KFB, nicht dem Urteil. Hier könnte ja fristgericht eine sofortige Beschwerde gegen den KFB beim festsetzenden oder Beschwerdegericht eingelegt worden sein. Es kann also durchaus sein, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist, die Anordnung der SL ist damit entfallen - auch für den KFB -, trotzdem ist ein Beschwerdeverfahren gegen den KFB anhängig.
    Hier könnte es also sein, dass die Kostenhöhenentscheidung noch einmal abgeändert wird.

    Nehmen wir an, es sind 1000 EUR (wohl 110 % des zu vollstreckenden Betrages) hinterlegt, der ursprünglich festgesetzte Betrag ist 800 EUR und wird nun nach Monaten des Beschwerdeverfahrens auf 400 EUR abgeändert. Würdest Du dann jetzt schon - nur mit Rechtskraft des Urteiles - die 1000 EUR auszahlen ? :gruebel: Wir verlangen immer zusätzlich zur Ausfertigung des in voller Höhe bestätigenden Urteiles mit RK-Vermerk auch die Vorlage des KFB in Ausfertigung mit RK-Vermerk...und handeln uns immer die Ansicht der SE ein, es gebe keinen RK-Vermerk auf dem KFB, da ja die Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteiles ausreichend sei. Ich halte das aus den gesagten Gründen für falsch. Dann verlange ich auf jeden Fall eine Rechtskraftanfrage an das LG oder OLG (in Familiensachen). Es kann ja nun logischerweise separat gegen den KFB sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtskraft des Urteiles gilt nur für die nicht mehr bestehende Anordnung der Sicherheitsleistung. Daraus aber zu folgern, dass dies - also nur das rechtskräftige Urteil - eine Entscheidung analog gem. § 13 II 2 HintO darstellt, halte ich für bedenklich.

    M.E. müßte der Gläubiger - wenn er die Hauptforderung vollstrecken will - in den hinterlegten Betrag hineinpfänden und ihn sich zur Einziehung überweisen lassen. Will er die Kosten vollstrecken - und hier wurde ja nun zur Abwendung der Kostenvollstreckung hinterlegt - müßte er die Rechtskraft des KFB nachweisen und damit auch die Höhe der festgesetzten Kosten.

    Zitat

    Was mache ich mit den restlichen 24,32 €?


    Eben, Du kannst nur das auszahlen, was auch im KFB tituliert wurde, Rechtskraft vorausgesetzt, da nur wegen der Abwendung der ZV aus dem KFB hinterlegt wurde. Wegen des überschießenden Betrages müssen beide übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, § 13 HintO. Die Sicherheitsleistung sichert die Hauptforderung, Kosten und Zinsen ab. Hier ist allerdings die Hauptforderung der Kostenbetrag. Mehr auszahlen als tituliert im Sinne des § 13 II 2 HintO, also nur aufgrund der Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung, geht nicht, steht irgendwo im Bülow/Mecke/Schmidt....hab ihn gerad nicht zur Hand.

  • zu #6:

    1. Die C-Akten laufen ja hier im Hause. Die habe ich beigezogen. Daraus ergibt sich die RK des Urteils. Hierauf hat der Gl.-Vertr. Bezug genommen.
      .
      Verlangt Ihr in solchen Fällen tatsächlich noch die Vorlage einer mit RK-Vermerk versehenen Urteilsausfertigung?
      Wenn ja, warum?
      .
      .
    2. Deine Argumente zum Nachweis der RK des KFB klingen nicht schlecht. Ähnliche Gedanken hatte ich zuerst ja auch.
      .
      Inzwischen habe ich daran aber Zweifel bekommen:
      Mit RK des Urteils erlischt die Abwendungsbefugnis des Schuldners. Der Schuldner hat damit keine Möglichkeit mehr, die Vollstreckung des KFBs in der (zunächst) titulierten Höhe durch SL zu verhindern. Trotz eines eventuell anhängigen Beschwerdeverfahrens könnte der Gl. aus dem KFB die volle Forderung vollstrecken (sofern nicht die Vollstreckung vorläufig eingestellt wird).
      .
      .
    3. Zu dem Überschuss:
      .
      Mir liegt jetzt die M-Akte zur Kontenpfändung vor. Daraus ergibt sich, dass der Gläubiger aus dem KFB inzwischen eine Forderung von rund 340,00 € geltend macht (neben den Zinsen noch Kosten für die Vollstreckung des KFBs, also z.B. Erlass und ZU des Pfüb).
      .
      Zur HL-Akte hat er das so aber nicht mitgeteilt sondern nur "die Auszahlung des hinterlegten Betrages" beantragt.
      .
      Kann ich den Überschuss auch auszahlen? Die zur M-Akte angemeldeten ZV-Kosten sind in vollem Umfang glaubhaft gemacht worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ulf,
    zu 1: Klar, die C-Akte kannst Du auch beiziehen. Wenn sich der Rechtskraft-Vermerk bereits aus der Akte, also aus dem Original-Urteil, ergibt, natürlich. Aber die RK-Frist selber berechnen und damit prüfen, würde ich nicht, kann ja sein, dass beim LG oder OLG die Berufungsschrift noch schlummert.
    zu 2: Ja, den Gedanken hatten wir auch. Ist meine ich Ansichtssache. Im Bülow/Schmidt steht irgendwo im Anhang zu § 13 HintO, dass sich die HL-Stelle bei Sicherheitsleistungen mit der Vorlage rechtskräftiger Entscheidungen begnügen k a n n. Sie kann auch mehr verlangen.
    Deine Argumente haben allerdings was für sich. Der Schuldner müßte wohl dann im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen den KFB einen separaten Beschluss erwirken, dass dann die ZV aus dem angegriffenen KFB einstweilen bis zur Entscheidung eingestellt wird. Würde dich ein solcher Beschluss dann von der Herausgabe abhalten ? Es geht doch gar nicht um die Zwangsvollstreckung aus dem KFB.
    Der konkrete Fall ist im Bülow/Schmidt nicht geregelt und soviel ich weiß gibt es auch keine gerichtliche Entscheidung zu so einem Fall, leider.

    Ich sehe das Problem, dass der Gläubiger meint, ihm stünde die volle SL ja ohnehin zu, da er wegen der Hauptsache(forderung in dem Urteil) bereits gewonnen hat. Und die Hauptforderung sichert die SL hier ja ohnehin gerade nicht ab.
    Welchen Sinn macht aber eine Herausgabe in einem (möglicherweise anhängigen) Beschwerdeverfahren gegen den KFB ? Es geht ja bei der SL nur um die Kosten. Ich bin bei den HL-Sachen immer sehr formell und vorsichtig.

    Zu 3: Mmhh, erst dachte ich ja, wenn ich jetzt länger drüber nachdenke, die Kosten werden doch bereits geltend gemacht im Rahmen der M-Akte im Rahmen der Kontenpfändung. Ich sehe hier die Gefahr der Doppelzahlung an den Gläubiger. Die Vollstreckungskosten könnten ja auch gem. § 788 ZPO tituliert werden. Ich meine, dass die SL grundsätzlich nur Hauptforderung, Kosten und Zinsen absichert, gflls. hier, da zur Abwendung geleistet, den Verzögerungsschaden beim Gläubiger gem. § 717 II ZPO, mehr nicht, nicht Kosten der Zwangsvollstreckung. Hier müßte dann aus dem Titel nach § 788 ZPO in den Herausgabeanspruch gegen das Land hineingepfändet werden. Warum vollstreckt der Gläubiger aus dem KFB auch in das Konto ? Er hat doch schon die Sicherheitsleistung, die der Schuldner zur Abwendung (auch) für den Gläubiger hinterlegt hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mobi (19. Juni 2009 um 02:25)

  • zu 1: Klar, die C-Akte kannst Du auch beiziehen. Wenn sich der Rechtskraft-Vermerk bereits aus der Akte, also aus dem Original-Urteil, ergibt, natürlich. Aber die RK-Frist selber berechnen und damit prüfen, würde ich nicht, kann ja sein, dass beim LG oder OLG die Beschwerde noch schlummert.


    :einermein Die RK ergibt sich durch entsprechenden Vermerk auf der Original des Urteils. Selbst hätte ich das natürlich nicht "überprüft".


    Würde dich ein solcher Beschluss dann von der Herausgabe abhalten ? Es geht doch gar nicht um die Zwangsvollstreckung aus dem KFB.


    Ich denke nicht. Mein Vergleich sollte auch nur zeigen, dass der Schuldner nach RK des Urteils nicht mehr automatisch vor einer "voreiligen" oder "überhöhten" Vollstreckung aus dem KFB geschützt ist. Wird später dann der KFB im der Beschwerde aufgehoben oder herab gesetzt, muss der Gläubiger zurückzahlen.
    Warum sollte das bzgl. der hinterlegten SL anders sein?


    die Kosten werden doch bereits geltend gemacht im Rahmen der M-Akte im Rahmen der Kontenpfändung. Ich sehe hier die Gefahr der Doppelzahlung an den Gläubiger.


    Jein. In der M-Akte ist das Verfahren derzeit einstweilen eingestellt. Die Kollegin wartet jetzt ab, was aus meiner Sache wird bzw. ob und wie viel der Gl. aus der HL bekommt.


    Ich meine, dass die SL grundsätzlich nur Hauptforderung, Kosten und Zinsen absichert, gflls. hier, da zur Abwendung geleistet, den Verzögerungsschaden beim Gläubiger gem. § 717 II ZPO, mehr nicht, nicht Kosten der Zwangsvollstreckung.


    Kann man das irgendwo nachlesen? Im HL-Kommentar hab ich's eben (auf die Schnelle - nicht gefunden. :oops:


    Warum vollstreckt der Gläubiger aus dem KFB auch in das Konto ? Er hat doch schon die Sicherheitsleistung, die der Schuldner zur Abwendung (auch) für den Gläubiger hinterlegt hat.


    Das rügt der Schuldner ja auch. Angeblich hat der Gläubiger aber von der HL nichts gewusst, als er die Pfändung bewirkte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie lautet der Wortlaut der Abwendungs-Befugnis ?


    "Dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die ZV gegen eine SL in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht seitens des Klägers vor der ZV eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Kann man das irgendwo nachlesen?



    Zum Fall der §§ 707, 719 ZPO: Bülow/Mecke/Schmidt, 3. Auflage, Fußnote 32 zu Rn. 42 Anhang zu § 13 HintO: "Die Sicherheit haftet nicht nur für die Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sondern auch für den Schaden, der dem Gläubiger möglicherweise durch den Aufschub der Vollstreckung entstanden ist."

    Zöller, 22. Auflage, Rn. 2 zu § 711 ZPO i.V.m. Rn. 3, 4 zu § 709 ZPO: Hauptforderung plus Zinsen plus Anwaltskosten plus Gerichtskosten plus möglicher Vollstreckungsschaden gem. § 717 II ZPO.

    Da hier von Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO nichts steht, gehe ich davon aus, dass diese nicht unter den eigentlichen Sicherungszweck fallen. Auch wenn die Kosten der ZV grundsätzlich mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (können). Wir haben aber keine Auszahlung aufgrund eines PFÜB's gegen die HL-Stelle. Hier müssen die Kosten der ZV hinzugerechnet werden.
    Warum sollte auch die Sicherheit, die ja meistens mit 110 % des zu vollstreckenden Betrages angesetzt wird, auch noch eine zusätzliche Vollstreckungsmaßnahme absichern ? Das Geld wird ja gerade zur Sicherheit für den zu vollstreckenden (Kosten/KFB)-Anspruch hinterlegt und kann an den Gläubiger, wenn er denn in voller Höhe rechtskräftig obsiegt, herausgegeben werden, auch gegen den Willen des Schuldners. Dass dieser dann noch gleichzeitig parallel vollstrecken muss in das Konto des Schuldners, erklärt sich mir nur daraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die hinterlegte SL offenbar nicht mitgeteilt hat. Aber ob dann die Kosten der ZV auch dem Sicherungszweck unterliegen, würde ich bezweifeln.

    Hier findet sich in der Kommentierung leider auch nichts zu. Ich würde nicht herausgeben, zumal der Schuldner offenbar sich dagegen wehrt, da m.E. diese Forderung nicht dem Sicherungszweck unterliegt. Aber ganz abwegig fände ich die Meinung auch nicht, wenn man eine Herausgabe damit begründen würde, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung automatisch dem Schulder zur Last fallen und mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden, § 788 Absatz 1 ZPO. Ähnlich wie bei einem PfÜB gegen das Land, vertr. durch die HL-Stelle. Der Gläubiger wäre ansonsten gezwungen aufgrund des Urteiles oder eines Beschlusses nach § 788 II ZPO sich den Herausgabeanspruch gegen das Land pfänden und zur Einziehung überweisen zu lassen, ärgerlich wenn es nur (noch) um 24,32 EUR geht.

  • Letztlich erscheint es materiell egal, ob der Gläubiger durch die Sicherheit oder im Wege der Zwvo befriedigt wird.

    Wenn der Gl. (entgegen der AVHO) nicht vor Beginn der Zwvo seitens der HL-Stelle (oder seitens des Sch.) über die geleistete SIL informiert wurde, handelt es sich bei den Kosten der Zwvo-Maßnahme um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die vom Schuldner zu erstatten sind.

    §§ 775 Nr.3, 776 ZPO gilt dann nur im Hinblick auf die erfolgte Sicherheitsleistung.

    Der zu vollstreckende Betrag, also der Betrag, wegen dem vollstreckt wird, beinhaltet dann neben der Hauptforderung und den fälligen Zinsen m.E. auch die Verfahrenskosten incl. GV-Zustellungskosten beim PfÜb.

    Nur insoweit, als nach Abzug der im HL-Verfahren an den Gl. Zahlungen geleistet werden, wird der Pfüb nachfolgend eingeschränkt /aufgehoben werden und im übrigen wohl bestehen bleiben (wenn der Gl. nicht nachweislich von der erfolgten SIL informeirt worden war, bevor die Zwvo eingeleitet wurde).

    Im HL-Verfahren ist, was sich doch wohl aus einem HLO-Kommentar ergebn müsste, m.E. nun zu prüfen, ob der Betrag nun vollständig (also auch für die VO-Kosten) oder nur hinsichtlich Hauptsache und Zinsen an den Gl. auszukehren ist.

    Evt bekommt man eine Zustimmungserklärung des Schuldners zur beantragten Auszahlung des Gesamtbetrags, wenn man ihm darlegt, dass es letzlich egal ist, mit welcher Hand er den Gläubiger befriedigt ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    Wenn der Gl. (entgegen der AVHO) nicht vor Beginn der Zwvo seitens der HL-Stelle (oder seitens des Sch.) über die geleistete SIL informiert wurde, handelt es sich bei den Kosten der Zwvo-Maßnahme um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die vom Schuldner zu erstatten sind.



    Die Information ist Aufgabe des Schuldners. Die AVHO regelt meines Wissens nicht, dass die HL-Stelle den Gläubiger von der Hinterlegung informieren muss. Nach § 11 HintO in V.m. § 374 BGB gibt es eine (nachrangige) Verpflichtung der HL-Stelle nur bei schuldbefreienden Hinterlegungen. Im übrigen natürlich. Sehe ich auch so, dass es sich um notwendige Kosten der ZV (im Sinne des § 788 ZPO, § 91 ZPO) handelt.

    Zitat

    Der zu vollstreckende Betrag, also der Betrag, wegen dem vollstreckt wird, beinhaltet dann neben der Hauptforderung und den fälligen Zinsen m.E. auch die Verfahrenskosten incl. GV-Zustellungskosten beim PfÜb.



    Ja, bei einem PfÜB, also bei einer echten Vollstreckung, wäre dies auch zweifellos so, § 788 Abs. 1 ZPO. Wir sind aber nicht in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung. Der M-Kollege muss dies so sehen.

    Zitat

    Im HL-Verfahren ist, was sich doch wohl aus einem HLO-Kommentar ergebn müsste, m.E. nun zu prüfen, ob der Betrag nun vollständig (also auch für die VO-Kosten) oder nur hinsichtlich Hauptsache und Zinsen an den Gl. auszukehren ist.



    Schön wäre es. Der Kommentar Bülow/(Mecke)/Schmidt ist leider sehr dünn. Rechtsprechung zu HL-Sachen gibt es nur wenige.

    Zitat

    Evt bekommt man eine Zustimmungserklärung des Schuldners zur beantragten Auszahlung des Gesamtbetrags, wenn man ihm darlegt, dass es letzlich egal ist, mit welcher Hand er den Gläubiger befriedigt ?



    Du hast natürlich Recht. Aus Sicht des Schuldners macht das alles wenig Sinn, aber auch wenn es nur um 24,32 EUR geht, meine ich, ist es rechtlich wie folgt:

    1. Eine freiwillige Herausgabeerklärung des Schuldners im Sinne des § 13 II Nr. 1 HintO liegt nicht vor.
    2. Eine rechtskräftige Entscheidung, dass die Herausgabebewilligung des Schuldners ersetzt wurde, also eine Verurteilung nach § 894 ZPO zur Abgabe einer WE, ebenfalls nicht, § 13 II Nr. 2 HintO: Hier sagt aber Bülow/Mecke/Schmidt in der 3. Auflage, bzw. Bülow/Schmidt in der 4. Auflage, dass die HL-Stelle bei SL nach Vorlage einer obsiegenden rechtskräftigen Entscheidung an den Gläubiger herausgeben k a n n.
    Mit Hinterlegung entsteht ein Pfandrecht an der gesicherten Forderung. Die Sicherungsreife unterliegt dem Sicherungszweck. Nur im Rahmen des Sicherungszweckes kann die Sicherungsreife mit der Rechtskraft der obsiegenden Entscheidung eintreten.
    Hier hab ich eben Zweifel, da üblicherweise nie Zwangsvollstreckungskosten vom Richter bei der Festsetzung der SL im Sinne des § 108 ZPO hineingerechnet werden oder hineinzurechnen sind.

    Ich meine der Gläubiger müßte hier - ebenso wie bei der Kontenpfändung - hineinpfänden, einenPfÜB erwirken. Dies kann er aus dem Urteil oder einem Beschluss nach § 788 II ZPO oder wohl auch aus dem vollstreckbaren KFB selbst (nach Entfallen der Anordnung der SL) machen. Auch wenn es nur um den Rest in Höhe von 24,32 EUR geht...der Schulder wäre natürlich schon geraten, die Herausgabe freiwillig zu erklären. Angesichts der weiteren Vollstreckungskosten für den PfÜB (15 EUR + Anwaltsgebüren).

    Seltener HL-Fall. Normalerweise wird der Betrag schon von Hauptforderung, Zinsen und Kosten "aufgefressen".

    Einmal editiert, zuletzt von Mobi (19. Juni 2009 um 02:20)


  • Seltener HL-Fall. Normalerweise wird der Betrag schon von Hauptforderung, Zinsen und Kosten "aufgefressen".


    Stimmt leider! Hier ist es eben insofern besonders, als dass es keine Verfahrenskosten für das KF-Verfahren gibt, die hinzuzusetzen wären, und außerdem eben Vollstreckungskosten entstanden sind, obwohl ja eigentlich gar nicht hätte vollstreckt werden sollen. :(

    Ich denke, ich werde - nachdem ich nun wirklich laaaange darüber nachgedacht habe - eine ZwVfg. an den Gläubiger verfassen und diesem zum einen aufgeben, die Unanfechtbarkeit des KFB nachzuweisen (hilfsweise Auszahlungsbewilligung des Hinterlegers oder rechtskräftiges Urteil n. § 894 ZPO), sowie zum anderen die Auszahlungsbewilligung des Hinterlegers bzgl. des Überschusses vorzulegen (oder rechtskräftiges Urteil n. § 894 ZPO) oder andernfalls den Antrag dahingehend abzuändern, dass nur die Herausgabe der titulierten 275,25 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszins bis zum Tage der Auszahlungsanordnung beantragt wird.

    Ich danke Euch allem für die sehr interessanten Beiträge zu meinem Fall! :daumenrau

    :dankescho

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    Die Information ist Aufgabe des Schuldners. Die AVHO regelt meines Wissens nicht, dass die HL-Stelle den Gläubiger von der Hinterlegung informieren muss. Nach § 11 HintO in V.m. § 374 BGB gibt es eine (nachrangige) Verpflichtung der HL-Stelle nur bei schuldbefreienden Hinterlegungen.



    Uups... :oops: dann erfolgten meine Mitteilungen an die Gegenseite des Hinterlegenden zu meiner damaligen HL-Zeit also wohl offenbar immer in Anwendung von Art. 103 I GG ...

    Wie soll denn ein Gl. einen Herausgabeantrag stellen, wenn er von nichts weiß...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wie man an meinem Fall hier prima sehen kann, macht die Hinterlegung für den Hinterleger ja nur Sinn, wenn er den Gläubiger über die erfolgte HL in Kenntnis setzt.
    (Evtl. sollte die HL-Stelle bei Entgegennahme der SL entsprechend belehren.)

    Und dann kann der Gl. auch die Herausgabe beantragen.

    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich persönlich finde die AVHO insoweit lückenhaft. Diejenigen Personen, zugunsten derer die HL erfolgt, sollten m.E. von der erfolgten HL und ihrer potentiellen Beteíligung am Verfahren auch in Kenntnis gesetzt werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo,

    ich habe gerade den Fall, dass 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages gem. § 709 ZPO vom Kläger als SL zu hinterlegen sind und daraufhin 110% der Hauptforderung aus dem Urteil hinterlegt wurden.

    Nun sollen noch einmal 110% des Kostenerstattungsanspruches für den jüngst ergangenen KFB vom Kläger hinterlegt werden.

    Wie schon vorgehend gepostet, deckt ja eigentlich schon die 1. SL die Kosten des Klägers nebst Hauptforderung und evtl. angerichteten Vollstreckungsschaden ab (Zöller-Herget, ZPO, § 709 RN 4).

    M.E. muss für den KFB deshalb nicht noch einmal neu hinterlegt werden und ich kann eine entsprechende Zwvfg erlassen, oder?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!