BerH JobCenter 1 BVR 1517/08

  • Wo ist das Problem? Die haben lediglich in dem zugrundeliegenden Fall entschieden, dass

    Zitat

    die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht

    wird.

    Sehe ich in diesem Fall genau so.

    Hat aber keinen Einfluss auf § 11 Abs. 5 SGB XII. Darum: :rechtsf:naenae

  • Dort ;).



    Sehr witzig. Die Frage war ernst gemeint. Vielleicht kann mal jemand zitieren?

    Edit: Erledigt, hab's doch gefunden (Abs. 46 der Entscheidung). :oops:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich lese mir die Sache erstmal in Ruhe durch. Aber ich werde mir im Einzelfall erlauben, weiterhin zu versagen. Denn bislang hat das BVerfG ja conträr entscheiden. Sogar das Ausländeramt wurde als anderw. Hilfe bestätigt. Einmal so, das andere mal so. Vielleicht ist das auch kammerabhängig ?

  • Könnte mir mal bitte jemand -ernsthaft- das Problem näher bringen? Natürlich ist es nicht möglich in Hinblick auf "eine andere Möglichkeit der Hilfe" ausschließlich auf die Möglichkeit der Beratung durch die angegriffene Behörde hinzuweisen.

    Das empfinde auch ich als nicht zumutbar.

    Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass man dort nicht zumindest einmal vorstellig werden und sich das Problem erläutern lassen kann.

    Im Übrigen gibt es aber doch, wie oben bereits geschrieben, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Zumindest DIE sind eine andere und zumutbar in Anspruch zu nehmende Möglichkeit der Hilfe....

    Oder raffe ich da gerade aufgrund der fortgeschrittenen Stunde mal wieder etwas nicht :confused:

  • Die haben ... entschieden, dass

    Zitat

    die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht

    wird.



    Wer weiß eigentlich, dass dasselbe Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 19.01.1989 (1 BvR 1685/88), also zu einer Zeit, als 'Angelegenheiten des Sozialrechts' nocht nicht Bestandteil des § 2 Abs. 2 BerHG waren, gesagt hatte:

    "... die Vorschriften der §§ 14, 15 und 16 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil ... die Träger von Sozialleistungen einschließlich der Sozialhilfe zur (kostenlosen) Beratung und Auskunft gegenüber den Hilfesuchenden verpflichten und damit die Gewährung von Beratungshilfe in der Form des § 3 BerHG weniger notwendig erscheint. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem die den Beschwerdeführern angesonnene Beratung von der Behörde vorzunehmen wäre, die den geltend gemachten Anspruch bestreitet. Die genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundessozialhilfegesetzes verpflichten die zuständigen Behörden zu einer objektiven Beratung. ..."

    Aber mal abgesehen davon, basieren bei mir die (vorher selbstverständlich einzelfallgeprüften) Zurückweisungen bei ARGE-Fällen ganz überwiegend auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG (bzw. systemisch besser: der Nichterforderlichkeit der Hilfe wie bei: AG Lörrach, Beschl. v. 25.10.2006 – 25 UR II 3/06). — § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG tritt inzwischen fast völlig zurück.

  • Wo ist das Problem? Die haben lediglich in dem zugrundeliegenden Fall entschieden, dass

    Zitat

    die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht

    wird.

    Sehe ich in diesem Fall genau so.

    Hat aber keinen Einfluss auf § 11 Abs. 5 SGB XII. Darum: :rechtsf:naenae


    vielleicht lesen wir die Entscheidung doch nochmal gemeinsam durch? Auf die Beratung hinweisen ist das eine, den Ast darauf zu verweisen ist eine ganz andere Sache- letzterem hat das BVerfg eine klare Absage erteilt.
    Jajajaj, das steht da nicht, das kann (und muss) man anders interprieren, das kann man doch noch irgendwie verdrehen..
    Hört doch auch irgendwann mal auf. Die Entscheidung kann man nicht anders verstehen; jedenfalls mit einigen Grundkenntnissen in Jura nicht.

  • Wer weiß eigentlich, dass dasselbe Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 19.01.1989 (1 BvR 1685/88), also zu einer Zeit, als 'Angelegenheiten des Sozialrechts' nocht nicht Bestandteil des § 2 Abs. 2 BerHG waren, gesagt hatte:


    :wechlach:DER ist auch geil! Sach ma, geht´s noch? DASSELBE Gericht ? Du, die Richter von 1989 sind wahrscheinlich schon alle tot.

  • "Dem bemittelten Rechtsuchenden steht dagegen mit dem Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zur Seite, den er frei auswählen kann und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a Abs. 1 BRAO), er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO) und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Beraters genügt die behördliche Beratung nicht."
    Ich würde hier noch anfügen: die Haftung des RAs, wenn er Mist macht; oder haften die Wohlfahrtsverbände neuerdings auch bei Rechtsberatungen (die sie gar nicht durchführen DÜRFEN!)?

  • @ Kollege:

    Resignierend schlage ich vor, dass zukünftig das Feld der Rechtsberatung allen Menschen geöffnet wird. Wer meint, etwas beitragen zu können, sollte Beratungsleistungen anbieten. Lass einfach laufen, ich bin der ewigen Diskussion müde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich lese mir die Sache erstmal in Ruhe durch. Aber ich werde mir im Einzelfall erlauben, weiterhin zu versagen. Denn bislang hat das BVerfG ja conträr entscheiden. Sogar das Ausländeramt wurde als anderw. Hilfe bestätigt. Einmal so, das andere mal so. Vielleicht ist das auch kammerabhängig ?


    :wechlach:wieviele "Kammern" hat denn das BVerfG? Und welche ist für was zuständig?
    willste jemand anrufen, der sich damit auskennt?:wechlach:

  • Wer weiß eigentlich, dass dasselbe Bundesverfassungsgericht ...


    :wechlach:DER ist auch geil! Sach ma, geht´s noch? DASSELBE Gericht ? Du, die Richter von 1989 sind wahrscheinlich schon alle tot.



    Um des Friedens willen:

    • streiche "dasselbe"
    • setze "das"

    (Gemeint war natürlich nicht die entscheidende Kammer in ihrer Zusammensetzung, sondern das BVerfG als solches. Lag doch nahe, oder?!)

    Im Übrigen: siehe mein nächstes Posting ...

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (18. Juni 2009 um 16:43)

  • Wenn's dafür schon BerH gibt,
    wie soll ich denn da überhaupt noch BerH versagen.



    Immer schön nach dem Motto: Weil nicht sein kann, was aus meiner Sicht nicht sein darf.

    Ich werde die Entscheidung jedenfalls umsetzen... und BerH bewilligen bis zum Abwinken!

    Na, dann!!! :daumenrau
    Das wird ein Leben: Kein Türknallen, keine Erinnerungen, keine Dienstaufsichtsbeschwerden!!! :)


  • Ihr lest die Entscheidung nicht, oder?
    "DAS/DASSELBE Gericht" führt doch aus, warum es an dieser Entscheidung NICHT festhält!
    "Die Konzeption des geltenden Beratungshilferechts geht von keiner anderen Wertung aus. Während der Gesetzgeber bei Einführung des Beratungshilfegesetzes zunächst eine „Konzentration der öffentlichen Mittel“ auf bestimmte Rechtsgebiete verfolgt (vgl. BTDrucks 8/3311, S. 12; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 1989 - 1 BvR 1685/88 -, juris) und insbesondere unter Hinweis auf die Beratungspflichten der Behörden das Sozialrecht nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen hatte, hat er dieses Konzept zwischenzeitlich aufgegeben. Er erstreckte den Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BerHG auch auf das Sozialrecht. In der Gesetzesbegründung des entsprechenden Regierungsentwurfs (vgl. BTDrucks 12/7009, S. 6) heißt es dazu: „Um den rechtsuchenden Bürgern in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch in sozialrechtlichen Fragen eine Beratung durch den Anwalt des Vertrauens zu ermöglichen, soll in § 2 Abs. 2 das Sozialrecht, als eines der Gebiete, für das Beratungshilfe gewährt wird, ausdrücklich aufgeführt werden.“

  • Ist ja wie wieder wie im Kindergarten hier.
    Mein Vorschlag zur Beruhigung: "bin-ganz-frisch, Du hörst sofort auf, die anderen zu ärgern und Ihr anderen setzt Euch hin und lest, was die Senatoren geschrieben haben.". Na?
    Ach ja: peace.

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