Wo ist das Problem? Die haben lediglich in dem zugrundeliegenden Fall entschieden, dass
Zitatdie Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht
wird.
Sehe ich in diesem Fall genau so.
Hat aber keinen Einfluss auf § 11 Abs. 5 SGB XII. Darum: :rechtsf:naenae