Erbausschlagung Nachlasspfleger

  • Ist mir nicht bekannt.

    Diese Fälle dürften allerdings auch nicht allzu häufig sein, denn es muss (a) eine Erbschaft im Zeitnachlass geben, die (b) der zweite Erblasser noch nicht angenommen hatte und dann muss (c) für den Zweitnachlass auch noch eine Nachlasspflegschaft angeordnet sein.

  • Wie der Zufall es will, habe ich gerade tatsächlich jetzt exakt so einen Fall. Der Sohn des Erblassers starb wenige Tage nach seinem Vater. Jetzt haben wir 2 Nachlasspflegschaften. Und das NLG hat mich als NLP bestellt

    Ich denke nicht, dass wir über eine andere Pflegschaft die vom BGH für die eigentlich richtige Art der Pflegschaft (Nachlasspflegschaft) vorgebrachte (falsche) Argumentation aushebeln können.

    Es ist wie es ist. Der BGH hat sich verrannt und die Gerichte können schauen was sie machen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich zitiere mich jetzt mal selbst :

    Wie kriegt man den Unsinn eigentlich wieder aus der Welt? Müsste wohl ein nicht-saarländischer NLP ein OLG finden, das die Rechtsbeschwerde zulässt und dem BGH die Chance gibt, nochmal nachzudenken.

    TL Das wäre doch die Gelegenheit ...

  • Mein Nachlassgericht hat schon durchblicken lassen, dass beide Erbfälle wohl „anders“ geregelt werden sollen. Glaube nicht, dass man Lust (und die Zeit) dazu hat, hier über Jahre den Rechtsweg zu bestreiten. Beim OLG Stuttgart sind wohl gerade in vielen Beschwerdeverfahren 2-4 Jahre Wartezeit keine Seltenheit

    Mal schauen. Der Nachlass des Sohnes ist ohne den werthaltigen Nachlass des vorverstorbenen Vaters überschuldet.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (7. Mai 2024 um 22:23)

  • Die Möglichkeit der Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter hat der BGH nicht in Frage gestellt, denn sonst könnte auch der Betreuer für seinen geschäftsunfähigen Schützling keine Ausschlagung erklären. Wenn der BGH etwas aufgrund der Eigenart der Nachlasspflegschaft in diesem Bereich für unzulässig erklärt, heißt das also nicht, dass damit überhaupt keine Erbausschlagung durch gesetzliche Vertreter möglich wäre. Und zu Letzteren zählen eben auch Abwesenheitspfleger oder Pfleger für unbekannte Beteiligte. Es ließe sich ja wohl auch schlecht begründen, dass ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter ausschlagen kann, aber ein gesetzlicher Vertreter nicht.

    Im Übrigen habe ich auch Fundstellen angegeben, aus denen entnommen werden kann, dass ein Pfleger für unbekannte Beteiligte ausschlagen kann, gerade weil es der Nachlasspfleger nicht kann.

  • Einziges Problem: Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben. Und des BGH hat ausdrücklich gesagt, dass die Ausschlagung ein höchstpersönliches Geschäft ist.

    Ich bin aber offen, wenn man die Annahme als möglich, die Ausschlagung als unmöglich ansehen würde. Was natürlich dennoch Quatsch mit Soße ist.

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  • "Zu Recht weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vom Erben bzw. Erbeserben nicht immer nur nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen werden wird, sondern hierfür auch persönliche Überlegungen, etwa ein besonderes Näheverhältnis zum Erblasser oder der Ruf und das Ansehen der Beteiligten, eine Rolle spielen können. Das kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch in Fallbeispielen wie den hier vorliegenden und bei zunächst unbekannten Erben in Betracht kommen."

    Ein Betreuer hat ein Näheverhältnis zum Betroff., er kennt diesen, kann seine persönlichen Überlegungen/ Wünsche berücksichtigen, das BetrG kann ihn anhören, der Betreuer ist auch im übrigen Vertreter des Betroff. Das alles ist ein Pfl.eg. für unb. Beteil. nicht. Er wäre nur für eine einzige Aufgabe da. Er kann genau das, was auch ein NLP kann, wirtschaftl. überlegen. Gibts dafür keinen Grund, gibts auch keinen sonst.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist das so? Auch wenn der Betreute nicht mehr ansprechbar ist?

    Meines erachtens sind das „sachfremde Erwägungen“.

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  • Das in #87 zitierte Passus aus der Entscheidung des BGH ist natürlich - mit Verlaub - Unsinn. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass die Erbausschlagung ausschließlich ein Akt der Vermögenssorge ist und für diese Einschätzung spielt es keine Rolle, ob für eine zu treffende Entscheidung auch "persönliche Motive" maßgeblich sein können. Es gibt auch "persönliche Motive", einen (selbst vorteilhaften) Vertrag zu schließen oder eben nicht zu schließen. Soll der Nachlasspfleger deswegen jetzt keine Verträge mehr für die unbekannten Erben abschließen können, weil er deren "persönliche Motive" nicht kennt?

    In solchen Fällen kann immer nur nach dem mutmaßlichen Willen des Vertretenen entschieden werden, und zwar ganz gleich, ob der Vertretene ein minderjähriges verfahrensunfähiges Kind, ein Mündel, ein Betreuter, ein Pflegling im Anwendungsbereich des § 1809 BGB, ein Abwesender, ein unbekannter Beteiligter oder eben ein unbekannter Erbe ist.

    Wenn es nur um persönliche Motive des Vertretenen ginge, die man nicht kennt und die maßgeblich sein sollen, obwohl man sie nicht kennt, könnte ein gesetzlicher Vertreter praktisch gar nicht mehr handeln.

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