Gesellschafterwechsel bei GbR

  • Ich dachte, hier komme ich weiter, aber mein Problem scheint noch nicht aufgetreten zu sein:

    Zwei Schuldner in GbR (nach neuer Lesart also eine BGB-Gesellschaft bestehend aus zwei Gesellschaftern); Verfahren wird angeordnet (November 2009) und danach stellt sich raus, dass ein Schuldner bereits im Jahr 2005 verstorben ist! :(

    Was nun? Verfahren einstw. einstellen und Gläubiger auffordern, die Vollstreckungsvoraussetzungen nachzuweisen (Vorlage Gesellschaftsvertrag, ggfs. ES, ZU des Titels an Rechtsnachfolger) oder bleibt alles so wie es ist, da Schuldner ja die GbR ist? Stehe gerade auf dem Schlauch..... :gruebel:



    Gegen wen richtet sich der Titel? An wen wurde er zugestellt? Welche Gesellschafter sind im GB als solche eingetragen?

  • [QUOTE=jörg;541559
    Gegen wen richtet sich der Titel? An wen wurde er zugestellt? Welche Gesellschafter sind im GB als solche eingetragen?[/QUOTE]

    A und B sind eingetragen, gegen die richtet sich der Titel und an die wurde auch zugestellt. Also alles gut und schön, bis zur Mitteilung, dass B leider schon gestorben ist....

  • Ich glaube, dann würde ich das Verfahren fortführen wie es ist...


    Das Problem ist schwierig, da alles von der Regelung im Gesellschaftsvertrag abhängt, andererseits wir als Vollstreckungsgericht zur Prüfung der materiellen Rechtslage doch gar nicht berufen sind.

    Der gesetzliche Regelfall ist die Auflösung der GbR durch den Tod eines Gesellschafters, § 727 Abs. 1 BGB. Nach Abs. 2 ist der Erbe unter Umständen zur Fortführung von Geschäften befugt; ebenso die übrigen Gesellschafter, die GbR gilt insoweit als fortbestehend.
    Jetzt frag ich mich bloß, wer dann die GbR in Liquidation vertritt.
    Nach § 730 Abs. 2 S. 2 BGB alle Gesellschafter gemeinschaftlich, egal, was im Gesellschaftsvertrag geregelt war. Da die Zustellung an einen von mehreren Gesellschaftern genügt, hätten wir kein Zustellproblem, und wohl auch kein Klauselproblem, da Schuldner statt der GbR nun die GbR in Liquidation wär. 

    Nach § 736 BGB kann geregelt sein, dass beim Tod eines Gesellschafters die GbR fortbesteht - bei einer Zweimann-GbR kann dies wg. § 705 BGB nicht der Fall sein, siehe auch Palandt, § 736 Rdn. 4. Gegebenenfalls kann aber eine Übernahmevereinbarung im Gesellschaftsvertrag geschlossen sein, wonach der Anteil des Verstorbenen automatisch auf den andern Gesellschafter übergeht - dann Gesamtrechtsnachfolge. Anderenfalls besteht ein Übernahmerecht, das durch rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem Ausscheidenden (hier wohl - den Erben) auszuüben ist. Die Übernahme beendet die GbR ohne Liquidation, das Gesellschaftsvermögen wächst dem Übernehmenden nach § 738 BGB an.

    Möglich wäre auch eine Regelung, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird.

    Ich bin nicht sicher, ob wir als Vollstreckungsgericht vom gesetzlichen Regelfall ausgehen und damit Titel und Klausel als ausreichend ansehen dürfen. Ich wüsste aber auch nicht, was sonst ich dem Gläubiger aufzugeben hätte und welche Einwendungen nur auf Vorbringen des Schuldners, also der GbR (ggf. in Liquidation) oder deren Rechtsnachfolgers, berücksichtigt werden können.

    Ohne GbR-Register nebst Publizität des Gesellschaftsvertrags sehen wir ganz schön alt aus...

  • Das stimmt. Ich habe meinen weiter oben geschilderten Fall mal weitergesponnen, weil er ähnlich war. Bei Susa ist der (jetzt tote) Gesellschafter vor AO gestorben und bei mir will eine Dritter alleiniger geschäftsführender Gesellschafter sein.
    Weil für uns als Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen ist, habe ich in meinem Fall weitergemacht. Die Richterin hat's bestätigt...

  • Ich würde mir erst mal den Gesellschaftervertrag anfordern. Solange würde ich nichts unternehmen. Wenn es keinen gibt, haben wir den Regelfall. Gibt es einen kann man neu überlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde mir erst mal den Gesellschaftervertrag anfordern. Solange würde ich nichts unternehmen. Wenn es keinen gibt, haben wir den Regelfall. Gibt es einen kann man neu überlegen.


    Welcher Gläubiger hat den Gesellschaftsvertrag seiner Schuldnergesellschaft?
    Welcher Schuldner kooperiert?
    Und - das entscheidende Kriterium - bin ich dafür zuständig?

    Soll sich doch der Gedanken machen, der die Klausel zu erteilen hat - Gericht (bei Urteil etc.) oder Notar. DIE dürfen sich mit dem materiellen Recht befassen, ICH nicht.

  • Ich würde mir erst mal den Gesellschaftervertrag anfordern. Solange würde ich nichts unternehmen. Wenn es keinen gibt, haben wir den Regelfall. Gibt es einen kann man neu überlegen.


    Welcher Gläubiger hat den Gesellschaftsvertrag seiner Schuldnergesellschaft?
    Welcher Schuldner kooperiert?
    Und - das entscheidende Kriterium - bin ich dafür zuständig?

    Soll sich doch der Gedanken machen, der die Klausel zu erteilen hat - Gericht (bei Urteil etc.) oder Notar. DIE dürfen sich mit dem materiellen Recht befassen, ICH nicht.




    die Klausel wurde auch schon 1999 erteilt, da musste sich keiner Gedanken machen....



  • Die Klausel gegen den verbliebenden Gesellschafter ist ja schon da. Ist ihm alles angewachsen, brauche ich keine neue Klausel. Ist ein neuer Gesellschafter eingetreten (weil das vielleicht so vereinbart wurde), benötige ich eine enstprechende Klausel.

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    Maxim Gorki



  • ... und damit sind wir wieder an dem Punkt, an dem ich meine, der BGH wollte diese Schwierigkeiten vermeiden, indem er die (Teil- oder wasauchimmerfüreine) Rechtsfähigkeit der GbR aus der Taufe hob.

  • ... und damit sind wir wieder an dem Punkt, an dem ich meine, der BGH wollte diese Schwierigkeiten vermeiden, indem er die (Teil- oder wasauchimmerfüreine) Rechtsfähigkeit der GbR aus der Taufe hob.


    Rechtsfähigkeit der GbR über den Tod (der Gesellschaft, des vorletzten Gesellschafters) hinaus? Nur das würde hier helfen.

  • Mail das doch mal dem BGH.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Mail das doch mal dem BGH.



    :daumenrau die werden sich freuen.....


    Zu erreichen unter gbr-rechtsfaehigkeitsfiktionaere@bundesgerichtshof.de , oder wie?

    Die Rechtslage hinsichtlich der GbR ist auch nach dem § 899a BGB unbefriedigend. Vielleicht sollte man es so machen, wie jörg vorschlägt, sich zurücklehnen und sagen: "Wenn der überlebende GbR-Gesellschafter der Meinung ist, dass es an Titel, Klausel oder Zustellung fehlt, dann kann er dies ja vortragen und gegebenenfalls dann auch durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags etc. beweisen. Vorher darf ich mich an das halten, was mir zugänglich ist: Titel, Klausel, Zustellnachweis, Grundbuchverlautbarung."

  • 15.Meridian: Es stimmt schon. Die Formalien lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle vor. Die Beschlagnahme wird durch Eingang beim GBA erfolgt sein bzw. genügt ja die Zustellung an einen Gesellschafter.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Na, na... zurückgelehnt habe ich mich nicht. ;) Ich habe versucht die Rechtsprechung, die ich gefunden habe, mit dem ERVGBG in Einklang zu bringen.

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