Hinterlegung Arbeitseinkommen bei Gütergemeinschaft

  • Also ich würd auch höchstens die pfändbaren Beträge annehmen wenn ich mir die obigen Beiträge durchlese. Die unpfändbaren sind Sondergut und werden erst Gesamtgut wenn sie auf s Konto eingehen. Insoweit steht dem anderen Ehegatten auch kein (Mit-) Bestimmungsrecht zu, wohin die Beträge zu zahlen sind.

    Das eine ist Vertrags-/Arbeitsrecht und das andere ist Gesetz (das der Arbeitgeber zu beachten hat).

  • Gut. Ist der Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages vom AG als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen :gruebel:

  • Der Arbeitgeber meint, er könne ja nicht wissen, ob die Arbeitnehmerin noch weitere Einkommen erzielt (es ist eine kleinere Beschäftigung) und deshab fiel möglicherweise dieses gesamte Einkommen in den pfändbaren Berreich, so dass für den Arbeitgeber weiterhin Unsicherheit besteht etc. ?? :confused:

  • Abgesehen davon, dass ich nach wie vor der Meinung bin, dass den Ehegatten das Einkommen der Ehefrau (soweit es von dem Arbeitgeber geschuldet wird) nichts angeht, sehe ich auch keinen Grund das für einen möglicherweise pfändbaren Teil des Einkommens anders zu sehen.

    Für den Arbeitgeber liegt keine verpflichtende Verfügung der Arbeitnehmerin zugunsten ihres Ehemannes vor, weshalb der Arbeitgeber auch weiterhin an die ANìn zahlen könnte.

    Wenn man allerdings annimmt, dass für den pfändbaren Teil etwas anderes gelten könnte, würde sich zwangsläufig in diesem Fall die Frage stellen, aufgrund welcher Verfügung eine Zusammenrechnung des Einkommens mit einem evtl. weiteren Einkommen vorzunehmen wäre. Schließlich gibt es weder eine Pfändung in der das angeordnet ist noch liegt eine Abtretungserklärung vor, in der das vereinbart sein könnte.

  • M. E. hast Du unter 1. genau die richtigen Überlegungen angestellt und bist zum richtigen Ergebnis gekommen.

    Eine Hinterlegung nach § 372 BGB kommt hier nicht in Betracht. Es gibt aus dem Arbeitsvertrag nur einen Gläubiger, das ist die Arbeitnehmerin. Über die Person des Gläubigers besteht also überhaupt keine Ungewissheit (vgl. dazu die Kommentierung bei Palandt zu § 362 BGB zu "anderen in der Person des Gläubigers liegeneden Gründen" und Zur "Ungewissheit über die Person des Gläuibgers").

    Ich würde also das Hinterlegungersuchen zurückweisen. Mag der Drittschuldner dagegen angehen.

    Mag der Ehemann sich wegen seines Unterhaltsanspruchs oder sonstigen Anspruchs an das Vormundschaftsgericht wenden gemäß § 1452 BGB, um eine Zustimmung der Ehefrau zur Auszahlung des Arbeitslohns der Ehefrau an ihren unterhaltsberechtigten Ehemann durch das Vormundschaftsgericht ersetzen zu lassen (BayObLG FamRZ 97, S. 422).

  • @candide Die Entscheidung des BayObLG hatte ich auch schon gefunden.
    Natürlich weis ich den Antrag letztendlich zurück :teufel: will mir nur
    Argumentationshilfen von Kollegen/innen einholen.

    Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Arbeitsentgelts fällt in
    Höhe der pfändbaren Bezüge ins Gesamtgut, so dass natürlich auch der Ehegatte einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben dürfte - unabhängig vom Arbeitsvertrag. Das glaub ich ist unstreitig, oder (jedenfalls sagt s jeder Kommentar so). Wie weit die Berechtigung des Ehemanns gegenüber dem Arbeitgeber geht :nixweiss:

  • Über die Person des Gläubigers besteht also überhaupt keine Ungewissheit.


    Das ist richtig. HL-Grund ist m.E. auch nicht die Gläubigerungewissheit nach § 372 S. 2 BGB sondern der § 372 S. 1 BGB, denn der Anspruch steht m.E. den Eheleuten in Gütergemeinschaft zu, so dass diese nur gemeinsam die Leistung annehmen können. Daran fehlt es hier, so dass Annahmeverzug besteht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @candide Die Entscheidung des BayObLG hatte ich auch schon gefunden.
    Natürlich weis ich den Antrag letztendlich zurück :teufel: will mir nur
    Argumentationshilfen von Kollegen/innen einholen.

    Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Arbeitsentgelts fällt in
    Höhe der pfändbaren Bezüge ins Gesamtgut, so dass natürlich auch der Ehegatte einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben dürfte - unabhängig vom Arbeitsvertrag. Das glaub ich ist unstreitig, oder (jedenfalls sagt s jeder Kommentar so). Wie weit die Berechtigung des Ehemanns gegenüber dem Arbeitgeber geht :nixweiss:



    Überrede doch mal Deinen Mann seinen Anspruch gegen Deine Besoldungsstelle geltend zu machen.

    Hier werden zwei verschiedene Sachen zusammengeworfen.

    Ein Gläubiger hat auch Anspüche gegen seinen Schuldner und kann nicht einfach hingehen und aufgrund dieser Ansprüche den Arbeitgeber auffordern an ihn zu zahlen.

    @ Ulf:

    Dein Einkommen steht Dir zu und nicht Dir und Deiner Ehefrau gemeinsam.

    Annahmeverzug kann schon mal gar nicht ziehen. Die einzige Berechtigte hat ihr Konto angegeben. Wenn, dann käme tatsächlich nur "nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers" in Betracht, weil der Arbeitgeber argumentieren kann, dass er sich außer Stande sieht zu beurteilen, ob die Ansicht des Ehemannes nicht doch zutreffend sein könnte.



  • Ich glaub Du hast ein Verständnisproblem, was eine Gütergemeinschaft ist. Schau Dir mal z.B § 741 zpo an, dann wird s vielleicht klarer, dass es da etwas anders ist als bei der Zugewinngemeinschaft:

    "Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war."

    Die laienhafte Überlegung "das kann doch nicht sein, dass der Ehegatte bei meinem Gehalt irgendetwas mitzureden hat.." hab ich mir natürlich auch gedacht, aber ganz so einfach ist es halt nicht.

  • @ Hego:

    Mich würde mal interessieren, wie Du Deine Ansicht mit den gesetzlichen Regelungen des § 1416 Abs. 1 S. 2 BGB in Einklang bringst!

    Der Anspruch auf Gehalt, der immer wieder neu entsteht, ist in meinen Augen jedenfalls "Vermögen" i.S. dieser Vorschrift und fällt daher - sofern er nicht Vorbehalts- oder Sondergut ist - ins Gesamtgut.

    Und bevor wieder angemerkt wird, dass dies nur das Innenverhältnis der Eheleute betreffen würde, möchte ich auf z.B. die §§ 1450, 1453, 1456 u. 1457 BGB sowie den schon von Martin genannten § 741 ZPO hinweisen, aus denen sich m.E. etwas völlig anderes ergibt.

    Damit ist auch die Schlussfolgerung falsch, dass kein Annahmeverzug bestehen könne, weil die einzige Berechtigte ihre Bankverbindung mitgeteilt habe. Die Frau ist eben gerade nicht allein berechtigt (sofern es nicht um Vorbehalts- oder Sondergut geht). Es sind beim Gesamtgut immer automatisch beide berechtigt und zwar unabhängig von vertraglichen Ansprüchen und sogar unabhängig davon, ob die Eheleute das selbst wollen oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und was hat der Arbeitgeber damit zu tun?



    Ich versteh Deine Denkweise schon, aber der Arbeitgeber hat eben gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Du könntest sonst bei einer Pfändung auch sagen, was geht das mich an, was der Arbeitnehmer für Probleme hat, ich hab keine Rechtsbeziehung zum Gläubiger.

  • Natürlich fällt das Arbeitseinkommen in das Gesamtgut, 1416 BGB. Und zwar automatisch, da die GG eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Mit dem Arbeitgeber hat das nichts zu tun. Aber: Vollstreckungsrechtlich ist es so, daß der Gl. zur Pfändung einen Vollstr.Titel gegen beide Ehegatten benötigt, 740 Abs. 2 ZPO. Stürzt so manchen Gl. in große Verlegenheit! Auf Erinnerung hin müßte übrigens der Pfüb aufgehoben werden. Das kommt bei mir im VollstrG hier öfters vor.

  • Wenn Du Dir den § 1416 BGB ansiehst, was liest Du da oben drüber?

    Richtig, Familienrecht!

    Was hat der Arbeitgeber mit Familienrecht zu tun?

    Der Anspruch gegen den Arbeitgeber ist eine Anspruch auf Arbeitseinkommen nach §§ 611 BGB hat. Weil nur der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung hat, ist er auch nur diesem gegenüber verpflichtet Arbeitslohn zu zahlen, sofern der nicht gepfändet, abgetreten, verpfändet oder aus sonstigem Grund auf einen Dritten übergegangen ist.

    Aber das habe ich ja alles schon gesagt....

  • Der Anspruch gegen den Arbeitgeber ist eine Anspruch auf Arbeitseinkommen nach §§ 611 BGB hat. Weil nur der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung hat, ist er auch nur diesem gegenüber verpflichtet Arbeitslohn zu zahlen, sofern der nicht gepfändet, abgetreten, verpfändet oder aus sonstigem Grund auf einen Dritten übergegangen ist.


    Wenn der Arbeitnehmer mit einem Dritten eine Abtretung vereinbart, muss der Arbeitgeber das beachten.
    Warum muss er es dann Deiner Meinung nach nicht beachten, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten vereinbart, dass sämtliches Vermögen beider von nun an gemeinschaftliches Vermögen sein soll? Warum soll das so unterschiedlich behandelt werden?

  • Hego: Glaub mir, es ist so. Der Arbeitgeber zahlt natürlich an seinen Arbeitnehmer. Ihn kümmert die GG nicht. Der AN nimmt den Lohn an und nach einer logischen Sekunde ist der Lohn im Gesamtgut. Auch muß selbstverständlich der AN nicht den Willen haben für das GG den Lohn einzunehmen. Der Lohn fällt automatisch in das GG - wie das immer ist, wenn ein Gesamthänder erwirbt.

  • Der Anspruch gegen den Arbeitgeber ist eine Anspruch auf Arbeitseinkommen nach §§ 611 BGB hat. Weil nur der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung hat, ist er auch nur diesem gegenüber verpflichtet Arbeitslohn zu zahlen, sofern der nicht gepfändet, abgetreten, verpfändet oder aus sonstigem Grund auf einen Dritten übergegangen ist.


    Wenn der Arbeitnehmer mit einem Dritten eine Abtretung vereinbart, muss der Arbeitgeber das beachten.
    Warum muss er es dann Deiner Meinung nach nicht beachten, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten vereinbart, dass sämtliches Vermögen beider von nun an gemeinschaftliches Vermögen sein soll? Warum soll das so unterschiedlich behandelt werden?



    Mit der Vereinbarung unter den Eheleuten wird eine familienrechtliche Regelung getroffen, die die Ehegatten verpflichtet und berechtigt.

    Mit einer Pfändung wird das Einkommen durch gerichtliche Anordnung einem Dritten übertragen. Es reicht aber hier nicht alleine der Anspruch des Gläubigers, sondern es ist auch eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

    Mit einer Abtretung wird die Forderung auf Arbeitseinkommen, die einer von beiden aus dem Arbeitsverhältnis hat, auf einen Dritten per Vertrag übertragen.

    Wenn das AE Gesamtgut wäre, worauf es hier ja raus läuft, dann wäre die Abtretung unwirksam, weil der andere Ehegatte ihr nicht zugestimmt hat.

  • Hego: Glaub mir, es ist so. Der Arbeitgeber zahlt natürlich an seinen Arbeitnehmer. Ihn kümmert die GG nicht. Der AN nimmt den Lohn an und nach einer logischen Sekunde ist der Lohn im Gesamtgut. Auch muß selbstverständlich der AN nicht den Willen haben für das GG den Lohn einzunehmen. Der Lohn fällt automatisch in das GG - wie das immer ist, wenn ein Gesamthänder erwirbt.



    Und wie willst Du mit der Aussage eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründen?

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