Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes nach Ausschlussurteil

  • Hallo an alle im Forum. Habe mich heute hier erst neu angemeldet und bitte um Nachsicht, falls etwas von mir aus noch nicht so ist wie es sein sollte. Bin zwar schon lange im Grundbuch als Rechtspflegerin tätig, aber bin zur Zeit seit einer Woche mit dem Studium aller möglichen Kommentare und Quellen beschäftigt ohne eine Lösung zu finden. Bitte um Hilfe. Vielen Dank schon einmal im Voraus. Hier der Fall:

    Im Grundbuch eingetragen Eigentümergrundschuld mit Brief. Antrag Pfändungsgläubiger (RA) auf Erteilung eines neuen Briefes, weil der alte verloren gegangen ist. Beigefügt Ausfertigung Pfüb vom Okt. 2007 und Kopie der EV des Eigentümers (alter Briefbesitzer und Schuldner), dass Verbleib des Briefes nicht bekannt ist. Im Pfüb enthalten ist die Anordnung dass der Schuldner den Brief an die Pfändungsgläubigerin herauszugeben hat. Nach KEHE § 67 GBO Rnr. 2 war damit m.E. Antragsberechtigung gemäß § 67 GBO gegeben. Auf Zwischenverfügung wurde nun durch RA Ausschlussurteil vorgelegt. M.E. muss der Brief erteilt werden. Mein Problem ist jetzt, wem der Brief auszuhändigen ist. Nach Meikel, Grundbuchrecht, Rnr. 24 zu § 67 GBO ist der Brief demjenigen Beteiligten auszuhändigen, der das Ausschlussurteil vorgelegt hat. Bei Stöber -Forderungspfändung- Rnr. 1830 würde ich dasselbe herauslesen. So weit so gut. Das wäre also RA (Pfändungsgläubiger). Aber Palandt (§ 1162 BGB Rnr. 2) z.B. sagt, dass derjenige als Gläubiger eingetragen sein muss, der vom Ausschlussurteil Gebrauch macht. Bauer-von Oefele Rnr. 14 zu § 67 sagt auch, dass der Brief demjenigen auszuhändigen ist, der den bisherigen Brief vorgelegt hat, "meist der Gläubiger". Alles andere ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Diese Aussage zieht sich auch sonst durch die Literatur. Der Übergang des Gläubigerrechts ist m.E. nicht nachgewiesen, weil 1. die Pfändung eben erst mit Übergabe des Briefes (und zwar vom Besitzer des Briefes=Schuldner an Pfändungsgläubiger) wirksam wird (Nachweis der Zustellung nicht erforderlich). Wegnahme des Briefes durch den GV konnte offensichtlich nicht vollzogen werden. Die Anordnung der Briefherausgabe im Pfüb stellt m.E. kein Ersatz für die Briefübergabe dar. Ausschlussurteil an sich ersetzt nur den Briefbesitz und nicht den Nachweis der Herausgabe des Briefes. Vereinbarung nach § 1117 BGB gibt es nicht. Rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe des Briefes existiert auch nicht. Gläubigerwechsel findet nach dem Pfüb auch nicht statt, weil die Grundschuld zur Überweisung zur Einziehung gepfändet ist. Gläubigerwechsel ist nur bei Überweisung an Zahlung statt gegeben (auch nur das eintragbar). Die Eintragung der Pfändung (und Überweisung) ist übrigens noch nicht beantragt.

    Das Lesen aller möglichen Quellen hat mich nur noch verwirrter gemacht. Vielleicht sehe ich auch schon Probleme, wo gar keine sind. Oder ich habe etwas wichtiges übersehen. Ich würde mich riesig über Eure Hilfe freuen oder Vorschläge, wie man den Knoten entwirren kann. Übrigens habe ich die RA telefonisch noch nicht erreichen können.

    Mit freundlichen Grüssen, Agathe

  • Ist im PfÜb keine Bestimmung enthalten, die besagt, dass auch der Anspruch des Schuldners auf Aushändigung des Briefes (bzw. Teil- oder Ersatzbriefes) gegenüber dem Grundbuchamt gepfändet wird?

    Ich meine mich zu erinnern, dass solch ein Satz bei Stöber/Forderungspfändung bei der Formulierung für solche Pfändungen vorgeschlagen wird.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich glaube, dass die Ausführungen im Palandt und im KEHE missverstanden werden. Nach § 67 GBO muss der Antrag „vom Berechtigten“ gestellt werden. Das ist im Normalfall der Gläubiger der Grundschuld. Wenn er nicht als Gläubiger eingetragen ist, weil die Grundschuld an ihn außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurde, muss er seine Gläubigerschaft zum Nachweis seines Antragsrechts in der Form des § 29 GBO belegen. Diese Fälle sind gemeint, wenn davon die Rede ist, dass man nur vom Ausschlussurteil „Gebrauch machen“ kann, wenn man sein Gläubigerrecht nachgewiesen hat.

    Antragsberechtigt nach § 67 GBO sind auch Beteiligte, die ein dingliches Recht (z.B. ein Pfändungspfandrecht) an der Grundschuld erworben haben. Daran fehlt es hier nach meiner Ansicht, denn die Wirksamkeit der Pfändung eines Briefrechts setzt nach § 830 Abs.1 S.1 ZPO die Briefübergabe oder die dessen Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher voraus. Beides kann nach Sachlage nicht erfolgt sein, im Zeitpunkt der Pfändung war der Brief schon unauffindbar. Also: Kein Pfändungspfandrecht = kein Antragsrecht = kein neuer Brief. Somit stellt sich die Frage der Briefaushändigung nicht.

    Bukowski meint die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefs. Aber auch dies setzt voraus, dass zunächst einmal ein Brief erteilt wird.

  • Die Pfändung des Herausgebeanspruchs des Schuldners gegen das Grundbuchamt auf Aushändigung des Briefes ist m.E. nicht im Pfüb enthalten. Wenn ein solcher Pfängungsbeschluss nachgeholt werden würde (Drittschuldner = GBA) würde diese Pfänung mit Zustellung des Beschlusses an das GBA (nach Stöber Forderungspfändung- Rnr. 1822 Hilfspfängung wirksam). Dann wäre die Pfändung der Eigentümergrund-schuld mit Übergabe des Briefes an den Gläubiger wirksam geworden? (Stöber Rnr. 1830) Oder sehe ich das falsch?

  • Die Pfändung wird erst wirksam, wenn das Grundbuchamt den Brief an den Pfändungsgläubiger aushändigt (dazu ausführlich Meikel/Bestelmeyer § 60 Rn.72, 73). Aber das setzt natürlich voraus, dass es überhaupt zu einer Brieferteilung kommt. Das ist hier nicht der Fall, weil es mangels wirksamen Antrags i.S. des § 67 GBO gar nicht zur Brieferteilung kommt. Und ein Recht ohne Brief ist eben nicht verkehrsfähig. Es kann nicht abgetreten und es kann auch nicht gepfändet werden.

    Die Kommentierungen beschäftigen sich immer mit dem "Normalfall", dass ein nicht herausgabebereiter Dritter im Besitz des Briefs ist oder dass es ohne Zutun des Pfändungsgläubigers zu einer Brieferteilung kommt, weil dann ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen das Grundbuchamt besteht, der der Pfändung unterworfen ist. Wenn ein Brief -mangels wirksamen Antrags- aber nicht erteilt werden kann, läuft das Ganze ins Leere.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (10. Juli 2009 um 14:13) aus folgendem Grund: Falsches Zitat geändert

  • Die Pfändung wird erst wirksam, wenn das Grundbuchamt den Brief an den Pfändungsgläubiger aushändigt (dazu ausführlich Meikel/Bestelmeyer § 67 Rn.72, 73). Aber das setzt natürlich voraus, dass es überhaupt zu einer Brieferteilung kommt. Das ist hier nicht der Fall, weil es mangels wirksamen Antrags i.S. des § 67 GBO gar nicht zur Brieferteilung kommt. Und ein Recht ohne Brief ist eben nicht verkehrsfähig. Es kann nicht abgetreten und es kann auch nicht gepfändet werden.

    Die Kommentierungen beschäftigen sich immer mit dem "Normalfall", dass ein nicht herausgabebereiter Dritter im Besitz des Briefs ist oder dass es ohne Zutun des Pfändungsgläubigers zu einer Brieferteilung kommt, weil dann ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen das Grundbuchamt besteht, der der Pfändung unterworfen ist. Wenn ein Brief -mangels wirksamen Antrags- aber nicht erteilt werden kann, läuft das Ganze ins Leere.



    Dann bleibt mir wohl tatsächlich nur, den Antrag zurückzuweisen. Es muss doch aber eine Möglichkeit geben, damit ein (berechtigter) Gläubiger zu seinem Recht kommt. Mit einem Briefrecht dreht er sich ja im Kreis. Klage auf Herausgabe des Briefes würde dann ja auch nichts bringen, weil eben ein Brief nicht existiert.

  • Könnte er den Anspruch auf Neuerteilung pfänden und sich überweisen lassen und mit diesem Beschluss sodann selbst den neuen Brief beantragen?

    Evtl. denkt er gleich - der Vollständigkeit halber - an die Herausgabe des Briefes... könnte er gleich mit pfänden...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das würde noch logisch klingen, finde ich, aber ich bin mir überhaupt nicht mehr sicher. Je mehr ich darüber gelesen habe, um so weniger verstehe ich noch.

  • Könnte er den Anspruch auf Neuerteilung pfänden und sich überweisen lassen und mit diesem Beschluss sodann selbst den neuen Brief beantragen? (...)



    Schon, oder?:gruebel: "Verlust oder Untergang des Briefes. Der Vollstreckungsgläubiger muss das Recht des Vollstreckungsschuldners als Hypothekengläubiger auf Kraftloserklärung des alten Briefes, § 1162 BGB, und auf Neuausstellung, § 67 GBO, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Wird der neue Brief dem Vollstreckungsgläubiger ausgehändigt, entsteht das Pfandrecht." (Musielak/Becker, ZPO, § 830 Rn. 6)." Das Ausschlußurteil hat er ja bereits.

  • Am einfachsten wäre es natürlich, wenn der Gläubiger das Antragsrecht nach § 67 GBO pfänden könnte. Das ist aber schon mangels Übertragbarkeit des Antragsrechts nicht möglich. Die Pfändung des Anspruchs auf Neuerteilung des Briefs scheint mir -wie von Andreas vorgeschlagen- der einzige Weg zu sein, wie der Gläubiger zu einem Pfändungspfandrecht an der Eigentümergrundschuld kommen kann (dann kann er auch für den Schuldner nach § 67 GBO das Antragsrecht ausüben). Vorsorglich kann er zusätzlich noch den künftigen Briefherausgabeanspruch pfänden, obwohl das streng genommen nicht erforderlich ist, weil der Brief im Fall des § 67 GBO ohnehin demjenigen auszuhändigen ist, der das Ausschlussurteil vorgelegt hat (Meikel/Bestelmeyer § 67 Rn.24). Das ist hier der Gläubiger.

    Das Pfändungspfandrecht entsteht aber trotzdem erst, wenn der Gläubiger den Brief vom Grundbuchamt erhält.

  • Bei Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Neuerteilung des Briefes wäre das GBA der Drittschuldner, an dem zum Wirksamwerden dieses Pfüb zugestellt werden müsste?

  • Uaaahh... ich seh' schon wieder den Gerichtsvollzieher auf der Suche nach einer entgegennahmewilligen Person durch's Haus irren... hätte ich bloß meinen Mund gehalten...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hatten wir tatsächlich schon mal (siehe hier). Nicht wegen eines Briefes freilich, sondern weil ein Rechtsanwalt meinte, den Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses in der Zwangsversteigerung aus Gründen, die ich nicht kenne, explizit mit dem Grundbuchamt als Drittschuldner pfänden zu müssen. Auf seinen Antrag auf Weiterleitung an das (nicht hier im Haus, sondern zentralisiert bei einem anderen Amtsgericht befindliche) Versteigerungsgericht schrieb ich ihm, dass eine solche Weiterleitung nicht stattfindet und seine Pfändung im übrigen wohl nicht retten werde. Frag' bitte nicht, was daraus geworden ist (vermutlich mangels Übererlös gar nichts), aber ich weiß noch, wie plötzlich jeder im Haus nicht zuständig war, als es um die Entgegennahme der Zustellung ging...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo agathe,

    hier mein Vorschlag:
    dem Schuldner=Eigentümer würde ich schreiben, dass vorgesehen ist aufgrund des Ausschlussurteils dem Pfändungsgläubiger den Grundschuldbrief neu zu erteilen gemäß seinem Antrag. Sofern der Schuldner binnen Frist nichts anderes äußert würde von Einverständnis ausgegangen.

    Ich schätze der Schuldner=Eigentümer wird nichts dagegen haben. Dann bist du als Rechtspflegerin auf der sicheren Seite wenn du nach Fristablauf den neuen Brief dem Pfändungsgläubiger aushändigst.

    Deine Erörterung finde ich gut, weshalb ich mich spontan hier eingeklinkt habe. Ich sehe eine einfache rechtlich begründete Lösung.
    Für die Herausgabe des Briefs von Schuldner an Pfändungsgläubiger fehlte nur noch die Übergabe, die ein Fakt ist (kein Recht, Pflicht oder dergleichen). Der Schuldner hat offensichtlich alles getan und dazu beigetragen, nämlich eV abgegeben usw. damit der Pfändungsgläubiger in den Besitz des Briefs kommen kann - das ist konkludentes Handeln des Schuldners. Das Ausschlussurteil ist wirksam, ersetzt den verlorengegangenen Brief und man darf deshalb nicht so tun, als ob es nicht vorhanden wäre. Wenn im Ausschlussurteil im Rubrum als Antragsteller der Pfändungsgläubiger steht und derselbe dem Grundbuchamt es vorlegt, weist er sich als Besitzer des ersetzten Briefes aus. Das ist auch ein Fakt, also vollendete Tatsache. Offensichtlich hat der Schuldner bislang nichts dagegen gehabt, dass das Ausschlussurteil wirksam erlassen wurde. Die Fristen im Aufgebotsverfahren sind wirklich sehr lang und das Grundbuchamt braucht dieses Verfahren, in dem üblich der Schuldner involviert gewesen sein dürfte, nicht überprüfen, sondern kann sich darauf verlassen.
    Sachenrechtlich steht also in diesem Fall zwischen dem Fakt der Übergabe des (verlorenen) Briefs und dem Fakt der Inbesitznahme des Briefersatzes das zivilrechtiche Verfahren mit dem konkludent zustimmenden Handeln des Schuldners=Eigentümer. Sachenrechtlich kann aus dem Vorgang geschlossen werden, dass die Übergabe in dieser Weise statt gefunden hat. Sonst hätte doch der SChuldner protestiert, dass ein Anderer, nämlich der Pfändungsgläubiger den Briefersatz vom Zivilgericht entgegennimmt, nicht wahr?
    Folglich kann nicht nur der neue Brief angtragsgemäß an den Pfändungsgläubiger ausgehändigt werden, sondern die Pfändung kann auch wirksam werden. Wann genau, ob mit Erlass (oder Zugang mit/ohne Fristablauf) des Ausschlussurteils oder mit Aushändigung des neu erteilten Briefs, brauchen wir nicht problematisieren zur Zeit.
    Damit das konkludente Handeln des Schuldners fortgesetzt weiterhin angenommen werden kann, würde ich wie eingangs geschildert (s.o.) mir durch (konkludentes) Einverständnis des Schuldners das eigene Handeln = (Aushändigung des neu erteilten Briefs direkt an Pfändungsgläubiger) absichern. Alles klar?

    Dass das so rechtens ist, lässt sich noch anders zeigen: Eng gesehen hätte der Schuldner= Eigentümer als letzter Besitzer des verlorenen Briefs das Aufgebotsverfahren mit Ausschlussurteil beantragen müssen. Dann würde er jetzt das Ausschlussurteil einreichen und du würdest ihm den neuen Brief erteilen, den er anschließend selber oder per Gerichtsvollzieher dem Pfändungsgläubiger überreichen würde. In diesem Fall hat abweichend der Pfändungsgläubiger die Initiative verständlicher Weise ergriffen und wir brauchen den Verlauf des zivilrechtlichen Aufgebotsverfahren nicht zu überprüfen. Wir müssen uns auf das Ausschlussurteil in seiner Wirksamkeit verlassen dürfen. Bitte hierzu eventuell im ZPO-Kommentar auch zu Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln bzw. Anfechtbarkeit nachlesen, habe ich jetzt nicht griffbereit. Aber ich bin ziemlich sicher aufgrund eigener Rechtspraxis, dass dies so ist. - Alles andere lässt sich über das Sachenrecht schlüssig erklären.
    Ich hoffe, dass ich deinen Fall korrekt verstanden habe und würde mich über ein gelegentliches Feedback freuen.

    Mit freundliche Grüßen
    von Agave

  • Dem Ausschlussurteil wohnt nicht die Vermutung inne, dass der das Ausschlussurteil erwirkende Antragsteller schon einmal im Besitz des Briefs war oder dass ihm dieser vom Schuldner übergeben wurde (BayObLG Rpfleger 1987, 363; BayObLG Rpfleger 1987, 493). Das Ausschlussurteil ist auch kein Briefersatz, sondern es macht den Brief lediglich kraftlos und ermöglicht dadurch die Erteilung eines neuen Briefs. Hierfür ist ein Antrag eines nach § 67 GBO antragsberechtigten Beteiligten erforderlich. Ein diesbezüglicher Antrag des Eigentümers als Grundschuldgläubiger liegt nicht vor und der Gläubiger des Eigentümers ist nicht antragsberechtigt, weil er noch kein Pfändungspfandrecht erworben hat. An diesen rechtlichen Fakten kommen wir nach meiner Ansicht nicht vorbei.

    Richtig ist, dass es unerheblich ist, ob das Ausschlussurteil von einem Nichtberechtigten erwirkt wurde (KGJ 45, 294). Das bringt uns aber im vorliegenden Fall nicht weiter. Es fehlt nach wie vor an der für das Entstehen des Pfändungspfandrechts erforderlichen Briefübergabe. Wenn das Ausschlussurteil ein Briefersatz wäre, müsste die Übergabe des Ausschlussurteils der Briefübergabe gleichstehen. Das ist jedoch nicht der Fall (BayObLG Rpfleger 1987, 363; BayObLG Rpfleger 1988, 477).

  • zu Cromwells letzten Beitrag:
    Stimme insoweit zu als das Ausschlussurteil nicht Briefersatz ist. Das habe ich etwas leichthin beschrieben, denn Ersatz kann nur der neu erteilte Brief sein.

    Doch möchte ich weiter daran festhalten, dass durch die Vorlage des Ausschlussurteils der darin genannte Antragsteller=Pfändungsgläubiger zur Antragstellung nach §67GBO berechtigt sein könnte - vgl. hierzu auch agathes Recherche.

    Dieser Antrag kann m.E. aufgefasst werden als Antrag ans Grundbuchamt nicht als solches, sondern ausschließlich als Vollstreckungsorgan, damit es die Briefübergabe in Gestalt des neu erteilten Briefs vollzieht, damit wiederum der Pfüb wirksam werden kann - was sonst der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan direkt und üblich mit einem aufgefundenen Brief getan hätte. Ja?

    (Dazu würde ich selber gerne noch den Kommentar zum §67 GBO lesen.)

  • Doch möchte ich weiter daran festhalten, dass durch die Vorlage des Ausschlussurteils der darin genannte Antragsteller=Pfändungsgläubiger zur Antragstellung nach §67GBO berechtigt sein könnte - vgl. hierzu auch agathes Recherche.



    Von der Antragsberechtigung des Pfändungsgl. bin ich ja auch zunächst ausgegangen. Aber beim näheren Befassen mit dem Thema nach Erteilung des Ausschlussurteils war ich nicht mehr sicher und habe gemerkt, dass alles nicht so einfach ist, wie es ursprünglich aussah. Vermutung der Briefübergabe erfolgt jedenfalls durch Herreichen des Ausschlussurteils nicht. Das ist ja mein Problem, dass die Pfändung ohne Briefübergabe noch immer nicht wirksam ist. M.E. ist auch "konkludente" Briefübergabe nicht denbar. Das mit der Pfändung des Anspruchs auf Neuerteilung des Briefes würde mir schon ganz gut gefallen.

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