Mit dem Sachverhalt aus OLG Koblenz 4 W 408/85 läßt sich vorliegende Sache nicht lösen.
Der dortige Sachverhalt ist mit dem von "eierkopf" vorgetragenen Tatbestand nicht annährend vergleichbar.
765 a aufgrund Kaufvertrag
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Ja, der Gläubiger beantragt Zurückweisung, weil seine Forderung (die aus Kapital und - im Grundbuch eingetragenen - Zinsen besteht) durch den Kaufpreis nicht voll befriedigt werden würde.
Reicht als Vortrag doch auch. Der Gläubiger darf durch den freihändigen Verkauf nicht schlechter stehen, als durch die Vollstreckung. Im Topf des Anderkontos müßte damit der volle Betrag liegen, den der Gläubiger in der Vollstreckung bestenfalls erzielen könnte und zusätzlich wäre eine Notarbestätigung über einen entsprechenden Treuhandauftrag vorzulegen. Damit würde die Fortsetzung der Vollstreckung dann eine unbillige Härte darstellen. Im Augeblick reicht der Betrag gerade für das Kapital und den Inhalt des Treuhandauftrages kennt man nicht. Daß der Erlös den Wert des Gutachtens nicht übersteigen wird, läßt sich auch nicht absehen. In meinem Amtsgerichtsbezirk wäre das sogar unwahrscheinlich.
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Der Gläubiger darf durch den freihändigen Verkauf nicht schlechter stehen, als durch die Vollstreckung. Im Topf des Anderkontos müßte damit der volle Betrag liegen, den der Gläubiger in der Vollstreckung bestenfalls erzielen könnte und zusätzlich wäre eine Notarbestätigung über einen entsprechenden Treuhandauftrag vorzulegen. Damit würde die Fortsetzung der Vollstreckung dann eine unbillige Härte darstellen.
Auch dann nicht und keinesfalls, wenn das Terminsergebnis noch nicht feststeht.
Kein Gläubiger ist verpflichtet, eine Sicherheit aus der Hand zu geben, wenn der Sicherungszweck nicht vollständig erfüllt ist. -
... und nur, weil der Gläubiger nicht auch wegen der Zinsen betreibt, kannst er nicht auf den Betrag aus dem Kaufvertrag verwiesen werden. Diese stehen ihm doch trotzdem zu.
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Auch dann nicht und keinesfalls, wenn das Terminsergebnis noch nicht feststeht. Kein Gläubiger ist verpflichtet, eine Sicherheit aus der Hand zu geben, wenn der Sicherungszweck nicht vollständig erfüllt ist.
Tut er ja auch nicht (OLG Koblenz a.a.O).
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Ist das Grundbuch nur mit dem Recht des betreibenden Gläubigers belastet? Oder müssen sich die 150.000 € mehrere Leute teilen? Im Übrigen wie meine Vorredner: Nur weil der Gläubiger nicht aus dem vollen Betrag betreibt, kann er doch den gesamten gesicherten Betrag verlangen.
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