Neue Bewilligung und Vergütungsanspruch?!

  • Im April 2006 ist der Ast'in ein Berechtigungsschein für "außergerichtliche Schuldenbereinigung" erteilt worden und mit Beschluss vom 17.05.2009 eine Vergütung in Höhe von 34,80 Euro für RA A festgesetzt worden.
    Nun kommt ein neuer Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für dieselbe Angelegenheit (Ast'in ist durch RA B vertreten).
    Ich habe daraufhin den RA B um Rücknahme des Antrags gebeten, weil ja bereits in dieser Angelegenheit bewilligt wurde.
    Dieser verlangt dann die Kostenrechnung des RA A bzw. Auskunft darüber welche Gebühren damals festgesetzt wurden.
    Ich erteile die Auskunft.
    Nun sagt er, dass es nicht maßgeblich sein kann, für was der Schein erteilt wurde, sondern für was er offensichtlich verwendet wurde (hier ja nur Beratung) und er daher noch einen Anspruch auf Bewilligung und anschließende Abrechnung habe, sofern er nun tatsächlich die Schuldenbereinigung durchführt.
    Puh!
    Wie gehe ich vor?
    1. Beratungshifleantrag zurückweisen (bzw. nochmal "freundlich" um Rücknahme bitten)
    2. Vergütungsantrag (noch nicht da) später in die "alte" Akte und dann Differenzbetrag für neuen RA B festsetzen
    Oder bin ich völlig auf dem Holzweg?!

  • Ich erteile die Auskunft.



    Allein das hätte ich schon nicht gemacht, da RA B in dem damailigen Vergütungsfestsetzungsverfahren bzgl. RA A nicht Verfahrensbeteiligter ist und umgekehrt. Dann hätte sich das jetzt vorliegende Problem ggf. gar nicht gestellt.

    Wie ich ja so oft predige, ist zwischen Bewilligungsverfahren und Vergütungsfestsetzungsverfahren strikt zu trennen.

    Den damals erteilten Schein hat RA A ja zur damaligen Akte gereicht. Damit sind beide vorgenannten Verfahren in der damaligen Akte erledigt.

    Wenn jetzt in der gleichen Angh. eine neuer Schein beatragt oder ein nachträglicher Antrag gestellt wird, muss der entsprechende Antrag in der neuen Akte zurückgewiesen werden, da es pro Angh. nur 1x BerH gibt ("There can be only one"). Welche Vergütung dann auf die einmal (wörtlich) bewilligte BerH abgerechnet wird, ist für die Frage einer nochmaligen Antragstellung (auf Bewilligung) in der gleichen Sache ohne Belang.

    Mit anderen Worten: Warum sollte sich aus der Tatsache, dass damals RA A im alten Verfahren "nur" eine Beratung liquidiert hat, für RA B ggü. der Landeskasse im neuen Verfahren ein Liquidationsanspruch ergeben ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das mit der erteilten Auskunft finde ich jetzt nicht so schlimm, siehe § 299 ZPO. Irgendwie kann man da ja schon ein berechtigtes Interesse erblicken (wobei ich persönlich die Sache nach der Auskunftserteilung mit etwas spitzeren Fingern angefaßt hätte).

    "There can only be one" leuchtet mir natürlich ein, aber warum eigentlich auch in dem Fall, in dem bei "aus 1 mach 2" nicht mehr Gebühren liquidiert werden sollen als ursprünglich möglich gewesen wäre. Ist doch irgendwie eine Lücke bei der ganzen Sache - oder doch nicht? :gruebel:

  • Mit anderen Worten: Warum sollte sich aus der Tatsache, dass damals RA A im alten Verfahren "nur" eine Beratung liquidiert hat, für RA B ggü. der Landeskasse im neuen Verfahren ein Liquidationsanspruch ergeben ?



    Oder auch: Warum sollte der Antragsteller für dieselbe Angelegenheit nochmals BerH bekommen, wenn er sich zunächst "nur" hat beraten lassen? Wenn er die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen wünscht, muss er sich eigentlich an Anwalt A halten.

    Andererseits ist an anderer Stelle auch schon mal diskutiert worden, ob man nicht beide Augen zudrücken kann, wenn Anwalt B nur die Differenz zu den bislang ausgezahlten Gebühren abrechnet.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wie wäre es denn mit der Möglichkeit, daß RA A auf die ihm für den Fall einer (theoretischen) weiteren Tätigkeit noch zustehenden Gebühren über 34,80 € hinaus verzichtet? Siehe hier (# 2).

  • Das mit der erteilten Auskunft finde ich jetzt nicht so schlimm, siehe § 299 ZPO.



    Naja "schlimm" ist tatsächlich was anders. Ich wollte nur damit gesagt haben, dass sich die Frage "wieviel kann RA B als Vergütung noch bekommen ?" gar nicht gestellt hätte, wenn man mitgeteilt hätte, dass bereits eine erneute Bewillugung ausscheidet. Andersherum formuliert:

    Für die Frage, ob in der Sache, in der RA B tätig war, BerH zu bewilligen ist, ist es völlig uninteressant welche Vergütung RA A damals bekommen hat.

    Mit einem "Verzicht" seitens RA A oder mit "beide Augen zudrücken" mag man wirtschaftlich zum gewünschten Ergebnis kommen können, aber ob dies rechtlich so haltbar ist und vom Gesetz so gewollt ist, bezweifle ich.


    Ich bin immer noch dafür, dass sich der Rechtsuchende, wenn in der Sache noch was zu machen ist, an RA A wenden soll, und dieser ggf. eine Nachtragsliquidation einreichen mag.
    Wäre es meine Akte würde ich (auch wenn dies über das Gesetz hinaus geht) nach der Motivation fragen, warum jetzt RA B eingeschaltet wurde. Wenn dann die Standardaussage kommt "RA A ist doof, weil der mir nicht das erzählt hat was ich hören wollte" oder "Ich habe mir den "falschen" RA ausgesucht" würde ich erwidern, dass die Auswahl des RA nunmal jeder selbst verantwortlich ist und jeder mit seiner getroffenen Wahl leben muss. (Geht mir ja auch nicht anders, wenn ich einen Handwerker beauftrage und erst nachher feststelle, dass das ein Fuscher war).
    Anders mag der Fall liegen, wenn RA A während der Bearbeitung des Mandants verstorben ist, ihm die Zulassung entzogen wurde o. ä. Das könnte dann mein hartes Beamtenherz ggf. erweichen mich hier auf "Verzichts-und-Augen-zurdrücken-und-durch" Alternative einzulassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. Juli 2009 um 14:01)

  • Schon klar. Aber in § 633 ff. BGB steht doch nicht drin, dass ich, wenn ich mit Handwerker A unzufrieden bin, ich dann sofort Handwerker B beaufgtragen darf und Letztgenannter sich auf die Vergütung, die ich ihm schulde den Betrag, den ich bereits an A gezahlt anrechen lassen muss, oder ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • An Ernst P.:
    Hab ich dich richtig verstanden, dass eine erneute Bewilligung in dieser Angelegenheit auf jeden Fall ausscheidet und aufgrund dieser Tatsache für den RA B kein Vergütungsanspruch entsteht, weil ja für sein Vergütungsanspruch überhaupt keine Grundlage gegeben ist?

    Die Bewilligung ist ja da und die beschränkt sich doch auch nicht auf einen bestimmten Anwalt. Kann ich nicht mit dem § 15 Abs. 5 RVG argumentieren oder gilt das wirklich nur für einen RA? Bei Mehrkosten durch zwei Anwälte würde ich ja auch sagen, dass es die nicht gibt, aber hier wären doch die Kosten auch entstanden, wenn RA A das Verfahren durchgeführt hätte.

  • Du hast mich richtig verstanden. Zwar gibt es in der BerH, im Gegensatz zur BerH, keine Beiordnung eines RA. Jedoch kommt ein Mandant über die BerH doch nur dann zustanden, wenn sich RA und Mandant darüber einig sind. Meist geschieht dies konkludent durch Vorlage des BerH-Scheins.

    Hier ist daher nur ein Beratungshilfemandat zwischen dem Rechtsuchende und RA A geschlossen worden. Und aus diesem Mandant kann RA B wohl kaum einen Vergütunsanspruch für sich ableiten.

    Dem Rechtsuchenden und RA B ist es unbenommen ein weiteres (normales) Mandat zu schließen. Einer erneuten Bewilligung von BerH für das Mandant zwischen dem Rechtsuchenden und RA B steht jedoch entgegen, dass es pro rechtlicher Angh. nur 1x BerH gibt.

    Wie gesagt, dass zwischen dem Rechtsuchende und RA A ein BerH-Mandat bestand ist ja unstreitig. Ob und wie dieses abgerechnet wurde, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass der Rechtsuchende mit RA B zu Lasten der Landeskasse für die gleiche Angh. nicht erneut ein BerH-Mandat schließen kann.

    Hier zeigt sich mal wieder die wichtige Trennung zwischen Bewilligungs- und Vergütungsverfahren: andere rechtliche Folgen, Beteiligte, Rechtsmittel etc.

    Das was Noatalba und advocatus vorgeschlagen haben, deckt sich m. E. nicht mit dem Gesetz, sondern ist eine wirtschaftliche Krüke (Ob der Sachbearbeiter (Rechtspfleger), Krüken zum Überbrücken geeignet hält, mag jeder selbst entscheiden).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das was Noatalba und advocatus vorgeschlagen haben, deckt sich m. E. nicht mit dem Gesetz, sondern ist eine wirtschaftliche Krüke (Ob der Sachbearbeiter (Rechtspfleger), Krüken zum Überbrücken geeignet hält, mag jeder selbst entscheiden).



    *räusper* Möchte klarstellen, dass ich das nicht vorgeschlagen, sondern lediglich auf die Diskussion darüber hingewiesen habe. :);)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Danke schön an dieser Stelle!
    Manchmal frage ich mich wirklich, was ich ohne euch machen würde...

    Danke :blumen:

    und jetzt allen noch einen schönen Feierabend!

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