§ 344 VII FamFG - Reichweite, Statistikfragen, örtliche Zuständigkeit

  • Hier werden die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen als Wohnsitz-Gericht auch nach VI erfasst. Ergibt sich ja so auch aus der Aktenordnung.

  • Bei uns werden die als VI-Sachen erfasst und auch so behandelt; eine Akte pro Erblasser (weil auch innerhalb der Familie Terminschwierigkeiten bestehen können). PEBBSY-Anrechnung ist hier noch nicht geklärt. Da wir zuständig sind, ist eine KR zu fertigen. Die Übersendung an das zuständige NLG erfolgt durch Übersendung einer Ausfertigung, weil die bekanntermaßen im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt, und nicht der Urschrift. Hinsichtlich der notariellen Urkunden muss ich noch mal in der BT-Drucksache nachlesen.

  • Mit den Kosten bin ich mir nicht ganz schlüssig.

    Eigentlich müssten wir als beurkundendes Gericht die Beurkundungsgebühr und das Nachlassgericht ( letzer Wohnort des Erblassers ) die Gebühr für die Entgegennahme erheben....:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Erst mal zum Sinn der Vorschrift: Der Abs. 7 wurde im GE der Bundesregierung mit aufgenommen, mit forlgender Begründung: "

    Die Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft kann gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nur von einem Notar, von dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder ge- mäß den §§ 156, 157 Abs. 1 GVG von dem vom örtlich zuständigen Nachlassgericht ersuchten Gericht auf- genommen werden. Für die Anfechtungserklärung gilt dies nach § 1955 BGB sinngemäß. Oftmals nehmen örtlich unzuständige Nachlassgerichte die Ausschla- gungs- bzw. Anfechtungserklärung ohne Kenntnis über das Vorliegen eines mündlichen oder schriftlichen Er- suchens des örtlich zuständigen Nachlassgerichts auf, wenn der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen Wohnsitz innerhalb des eigenen Gerichtsbezirks hat. Teilweise werden jedoch von einigen für die Nachlass- angelegenheit örtlich zuständigen Gerichten die Nie- derschriften der örtlich unzuständigen Nachlassgerichte über die Aufnahme der Erklärungen nicht anerkannt, wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um Amtshilfe ergangen ist. Diese Verfahrensweise einiger Nachlassgerichte macht einerseits eine erneute Aus- schlagungs- bzw. Anfechtungserklärung erforderlich. Andererseits kann unter Umständen sogar der Ablauf der in den §§ 1944, 1954 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich geregelten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist von sechs Wochen eintreten, so dass nicht nur eine erneute Erklärung des Ausschlagenden oder Anfechtenden er- forderlich wird, sondern auch das Fristversäumnis an- gefochten werden muss. Diese Unsicherheiten werden vermieden, indem eine Niederschrift der Ausschla- gungs- bzw. Anfechtungserklärung vor dem örtlich zu- ständigen Wohnsitzgericht auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist." (BT-Drs. 16/6308, S. 390). Es geht also tatsächlich darum, eine eigene Zuständigkeit zu begründen, damit entsteht das Problem, dass die erklärung, so sie auf dem Postwege verloren geht, zwar wirksam und fristgemäß erklärt wurde, jedoch nicht (rechtzeitig) zu den Akten des insgesamt zuständigen NLGs gelangt ist. Dies will der Gesetzgeber offenbar in Kauf nehmen, wir die Einleitung der Begründung sagt. Damit macht es m.E. Sinn, eine Ausfertigung zu übersenden, s. mein Posting oben, und die Urschrift tatsächlich (weil zuständig) in den eigenen Akten zu behalten.
    Zu Puco: Da wir auch für die Entgegennahme zuständig sind (sonst wäre die Frist nicht gewahrt), müssen wir dafür auch die Kosten berechnen. Ob wir den Wert glauben (überschuldet), oder beim anderen NLG nachfragen, was dort als Wert angenommen wird, muss jedeR für sich entscheiden, denke ich; es lassen sich beide Auffassungen vertreten.

  • Wie verhält es sich denn mit der Zuständigkeit,
    wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Hmaburg hatte, der Erbe in Hannover wohnt, aber die Woche über in München arbeitet. Er möchte in München beim NLG ausschlagen, weil er es in der Woche an seinem Wohnsitzgericht nicht schafft wegen der beruflichen Abwesenheit?
    Brauchen ich dann als NLG in München wiederum ein Rechtshilfeersuchen? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wie verhält es sich denn mit der Zuständigkeit,
    wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Hmaburg hatte, der Erbe in Hannover wohnt, aber die Woche über in München arbeitet. Er möchte in München beim NLG ausschlagen, weil er es in der Woche an seinem Wohnsitzgericht nicht schafft wegen der beruflichen Abwesenheit?
    Brauchen ich dann als NLG in München wiederum ein Rechtshilfeersuchen? :gruebel:



    ja, denn die besondere zuständigkeit gilt nur für das Wohnsitz-Gericht.

    Problematisch wird das ganze jetzt einfach dadurch, dass ich nicht mehr nach 6 Wochen sagen kann dass keine Ausschlagung vorliegt, denn die Ausschlagung könnte auch anderwo in der Republik fristgerecht eingegangen sein.

  • Wie verhält es sich denn mit der Zuständigkeit,
    wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Hmaburg hatte, der Erbe in Hannover wohnt, aber die Woche über in München arbeitet. Er möchte in München beim NLG ausschlagen, weil er es in der Woche an seinem Wohnsitzgericht nicht schafft wegen der beruflichen Abwesenheit?
    Brauchen ich dann als NLG in München wiederum ein Rechtshilfeersuchen? :gruebel:



    Ja, aber §§ 156 ff. GVG sind weiter anzuwenden und (wie bisher) : ein Anruf beim örtl. Zust. Nachlassgericht und schon hast du dein Ersuchen.

    B.t.w.: Fällt das Nachlassgerichtliche Verfahren unter § 156 GVG (bürgerliche Rechtsstreitigkeit) oder gibt es noch eine andere Rechtshilfe-Vorschrift ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich seh auch ein anderes Problem.

    Wenn der Ast. erscheint und sagt, er will ausschlagen, dann beurkunde ich bislang nur, wenn er eine Sterbeurkunde vorlegen kann ( meine Zuständigkeit bislang ) oder aber mit einem Rechtshilfeersuchen ( ggfls. auch telefonisch eingeholt ).

    Nun kann aber jeder kommen und bei seinem Wohnortgericht als NLG ausschlagen. Beurkunde ich dann alles, was der Ast. mir sagt? oder lasse ich mir jedes Mal eine Sterbeurkunde vorlegen?
    Ich habe das hier schon mal irgendwo kürzlich nachgefragt, aber keine wirklich ( für mich ) befriedigende Antwort bekommen.

    Der Notar beurkundet ja auf Zuruf und Ansage. ich bislang nur bei Nachweis, dass der Sterbefall wirklich eingetreten ist.

    Überzogenes Bsp.:
    Es erscheint ein Ast. und sagt, sein Onkel Hugo Mustermann ist verstorben.....hat er gehört.....Der hat irgendwo bei Hamburg gelebt.....????? Das geht doch nicht oder?
    Selbst, wenn er sagt, der ist am 10.08.2009 in Hamburg mit letztem Wohnsitz in Hamburg gestorben.
    Ich beurkunde, schicke den Schrapel nach Hamburg und die teilen mir mit: Nö, haben wir hier nicht.....
    Dann fange ich an, zu ermitteln....Der Ast. ist fein raus, hat ja fristgerecht ausgeschlagen und ich hab das Zeug am Hacken.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nö, das ist m.E. das Risiko des Ausschlagenden.
    In solchen Fällen würde ich in die Urkunde reinschreiben: "Eine Sterbeurkunde lag nicht vor. Der Erschienene bestand auf Beurkundung der Ausschlagung."




    Aber was, wenn die beim AG Hamburg - wie in meinem Beispiel - keinen Erbfall vorliegen haben?
    Den Ast. anschreiben und sagen, er soll sich kümmern?
    Oder von Amts wegen ermitteln?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Akte wird ja angelegt mit Eingang der Ausschlagung. Hamburg (als Beispiel) muss Sterbeurkunde anfordern (in der Hoffnung, dass der Sterbeort richtig angegebenwurde) oder gegebenenfalls noch mal beim Ausschlagenden nachfragen.
    Wenn feststeht, dass letzter Wohnsitz nicht Hamburg, sondern Bremen, erfolgt Abgabebeschluss nach Bremen.
    Klar, ist wieder mehr Arbeit.

  • Ich möchte mich gleich mit einer Frage anhängen.

    Ich nehme die Ausschlagung für ein mj. Kind am Wohnsitzgericht auf.
    Fam.Genehmigung ist erforderlich und wird erteilt.

    Können die Eltern von dieser am Wohnsitzgericht, nur am Nachlassgericht oder wahlweise bei beiden Gerichten Gebrauch machen?

  • Ich möchte mich gleich mit einer Frage anhängen.

    Ich nehme die Ausschlagung für ein mj. Kind am Wohnsitzgericht auf.
    Fam.Genehmigung ist erforderlich und wird erteilt.

    Können die Eltern von dieser am Wohnsitzgericht, nur am Nachlassgericht oder wahlweise bei beiden Gerichten Gebrauch machen?



    Ich tendiere dazu, dass die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärung relativ eng auszulegen ist und wirklich nur diesen Akt umfasst. Im Gegensatz zur Ausschlagungserklärung selbst ist die Mitteilung der Genehmigung nämlich formlos möglich, und sie ist dem Nachlassgericht mitzuteilen. Das Wohnsitzgericht wird durch die besondere örtliche Zuständigkeit aber nicht zum zust. Nachlassgericht, es wäre zur Entgegennahme dieser Erklärung nicht zuständig.

  • In der ZErb 2008 S. 293 (abrufbar über LexisNexis) ist ein Aufsatz von Dr. Jörn Heinemann welcher sich u.A. mit der neuen Zuständigkeit nach § 344 FamFG befasst und teilweise auch die hier aufgeworfenen Fragen anspricht.



    Hi Mel!

    Komme in LexisNexis leider nicht rein. Gibt es eine Möglichkeit, dass Du mir diesen Aufsatz zur Verfügung stellst???

    Danke. Gruss, schnuffel2008. :)

  • Ich stelle mir zwei Fragen:

    1. Gilt die besondere Zuständigkeit des § 344 Abs.7 FamFG auch für notarielle Ausschlagungen?

    In den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 309/07, S. 41, inhaltsgleich in BT-Drucks. 16/6308 S. 390) heißt es hierzu:

    „Die Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft kann gemäß § 1945 Abs. 1 BGB nur von einem Notar, von dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder gemäß den §§ 156, 157 Abs. 1 GVG von dem vom örtlich zuständigen Nachlassgericht ersuchten Gericht aufgenommen werden. Für die Anfechtungserklärung gilt dies nach § 1955 BGB sinngemäß. Oftmals nehmen örtlich unzuständige Nachlassgerichte die Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung ohne Kenntnis über das Vorliegen eines mündlichen oder schriftlichen Ersuchens des örtlich zuständigen Nachlassgerichts auf, wenn der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen Wohnsitz innerhalb des eigenen Gerichtsbezirks hat. Teilweise werden jedoch von einigen für die Nachlassangelegenheit örtlich zuständigen Gerichten die Niederschriften der örtlich unzuständigen Nachlassgerichte über die Aufnahme der Erklärungen nicht anerkannt, wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um Amtshilfe ergangen ist. Diese Verfahrensweise einiger Nachlassgerichte macht einerseits eine erneute Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung erforderlich. Andererseits kann unter Umständen sogar der Ablauf der in den §§ 1944, 1954 Abs. 1 und 2 BGB gesetzlich geregelten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist von sechs Wochen eintreten, so dass nicht nur eine erneute Erklärung des Ausschlagenden oder Anfechtenden erforderlich wird, sondern auch das Fristversäumnis angefochten werden muss. Diese Unsicherheiten werden vermieden, indem eine Niederschrift der Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung vor dem örtlich zuständigen Wohnsitzgericht auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist.“

    Hieraus (= aus den unterstrichenen Passagen) ergibt sich nach meiner Ansicht eindeutig, dass § 344 Abs.7 FamFG nur die örtliche Beurkundungszuständigkeit betrifft, nicht jedoch die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Erbausschlagungen, die von einem Notar öffentlich beglaubigt wurden. Für notarielle Ausschlagungserklärungen bleibt es daher dabei, dass diese weiterhin nur beim für die Abwicklung des Nachlassverfahrens örtlich zuständigen Nachlassgericht fristwahrend eingehen können. Hierfür spricht auch § 344 Abs.7 S.2 FamFG, weil es sich bei der dort genannten "Niederschrift" nur um eine solche handeln kann, die vom Gericht der besonderen Zuständkeit selbst aufgenommen wurde.

    2. Welche Erklärungen umfasst die besondere Zuständigkeit?

    § 344 Abs.7 S.1 FamFG spricht nur von der Ausschlagung und der Anfechtung der Ausschlagung. Die (a) Anfechtung der Erbschaftsannahme, (b) die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, (c) die Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist und (d) die Anfechtung einer erklärten Anfechtung werden in der Vorschrift dagegen nicht erwähnt. Wenn man den Wortlaut der Norm ernst nimmt, kommt somit keine besondere Zuständigkeit für die vier letztgenannten Fallgestaltungen in Betracht.

  • Im Anschluss hieran noch eine weitere Frage:

    Wie soll das Nachlassgericht bei der Entscheidung über einen gestellten Erbscheinsantrag prüfen, ob nicht bei einem nach § 344 Abs.7 FamFG zuständigen Gericht nicht eine wirksame Erbausschlagung vorliegt?

    Bei allen Wohnsitzgerichten der im Antrag genannten Erben anfragen? Oder sich darauf verlassen, dass die Ausschlagungen rechtzeitig weitergeleitet wurden?

  • Ich höre ja die anderen an. Die werden dann schon sagen, ob sie ausgeschlagen haben... ansonsten müsstest du ja die Akte verfristen... bloß wie lange?

    Umhertelefonieren würde ich nicht.

  • Das war meine Antwort zu deiner Anschlussfrage.

    Zu deinen ersten beiden Fragen:

    1.
    Stimme dir zu.

    2.
    Die Frage habe ich mir noch nicht gestellt, weil ich sowas noch nie hatte während des letzten Jahres.
    Laut einer Tagung soll aber alles umfasst werden, also dass die besondere Zuständigkeit für alle Art von Ausschlagungen/Anfechtungen gilt.

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